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Universität Münster

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifikationsphase sind Nachweise über mit „gut“ oder „sehr gut“ bzw. äquivalenten Prädikaten bewertete Abschlüsse, entweder
      1. den Grad eines Magisters der Theologie oder
      2. das Erste Theologische Examen einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Evangelischen Landeskirche aus dem deutschen Sprachraum oder
      3. den Abschluss eines Studiums in Evangelischer Religionsleh...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifikationsphase sind Nachweise über mit „gut“ oder „sehr gut“ bzw. äquivalenten Prädikaten bewertete Abschlüsse, entweder
      1. den Grad eines Magisters der Theologie oder
      2. das Erste Theologische Examen einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Evangelischen Landeskirche aus dem deutschen Sprachraum oder
      3. den Abschluss eines Studiums in Evangelischer Religionslehre als erstes oder zweites Fach, das für das Lehramt an Gymnasien befähigt oder
      4. das Magisterexamen/Masterexamen mit Evangelischer Theologie als Hauptfach oder
      5. eine gleichwertige Abschlussprüfung in Evangelischer Theologie an einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des fremdsprachigen Auslands, die als gleichwertig zu den zuvor genannten Abschlüssen anerkannt werden kann; über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss;
      6. Latinum, Graecum und Hebraicum bzw. als gleichwertig anerkannte Sprachprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch; der Nachweis einer der drei Sprachen kann ausnahmsweise durch den Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Quellensprache klassischer religiöser Texte ersetzt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuss;
      7. die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer anderen dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehörigen Kirche.

      (2) Bewerberinnen/Bewerber, die einen anderen als den unter Absatz 1 Nr. 3 genannten, mit „gut“ oder „sehr gut“ bzw. äquivalenten Prädikaten bewerteten, Abschluss in Evangelischer Religionslehre erworben haben, können zugelassen werden, sofern sie ergänzende Studienleistungen nachweisen, so dass insgesamt mindestens Studienleistungen im Umfang eines für das Lehramt Gymnasium qualifizierenden Studiums in Evangelischer Theologie/Religionslehre als erstes oder zweites Fach vorliegen.

      (3) Wer bereits den Grad einer/eines Dr. theol. erworben hat, kann nicht mehr zugelassen werden.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit aus einem Fach der Evangelischen Theologie sein.

      (2) Der Umfang der Dissertation soll ca. 80000-120000 Wörter (einschließlich Fußnoten; ohne Literaturverzeichnis und Materialanhänge) umfassen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Wird die Arbeit in englischer Sprache vorgelegt, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von hö...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit aus einem Fach der Evangelischen Theologie sein.

      (2) Der Umfang der Dissertation soll ca. 80000-120000 Wörter (einschließlich Fußnoten; ohne Literaturverzeichnis und Materialanhänge) umfassen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Wird die Arbeit in englischer Sprache vorgelegt, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von höchstens 1000 Wörtern beizufügen.

      (4) Für die Begutachtung der Dissertation werden vom Promotionsausschuss zwei Gutachterinnen/Gutachter bestimmt. Erstgutachterin/Erstgutachter ist in der Regel die Betreuerin/der Betreuer. Die Zweitgutachterin/der Zweitgutachter darf nicht zugleich Betreuerin/Betreuer sein. Erst- und Zweitgutachterin/Zweitgutachter müssen Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder Privatdozentin/Privatdozent der Fakultät sein.

      (5) In begründeten Fällen kann durch den Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin/ein weiterer Gutachter von Universitäten oder als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen des In- oder Auslands bestimmt werden.

      (6) Die Gutachterinnen/Gutachter begutachten die Dissertation unabhängig voneinander und legen schriftliche Gutachten vor. Die Gutachten schlagen vor
      1. die Dissertation anzunehmen oder
      2. die Dissertation abzulehnen oder
      3. die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben.

      (7) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist zugleich ein Prädikat vorzuschlagen. Fol-gende Bewertungen sind zulässig:
      „summa cum laude“ = eine hervorragende Leistung (1),
      „magna cum laude“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (2),
      „cum laude“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (3),
      „rite“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (4).

      (8) Die Gutachten sind dem Promotionsausschuss spätestens sechs Monate nach Einreichen der Dissertation zuzuleiten.

      (9) Weichen die Gutachten gemäß Absatz 6 in der Empfehlung über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Umarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen die Notenvorschläge zwischen beiden Gutachten um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab, gibt der Promotionsausschuss ein drittes Gutachten in Auftrag.

      (10) Den Mitgliedern des Promotionsausschusses ist Einsicht in die Dissertation und die Gutachten zu gewähren. Hierfür ist eine Frist von mindestens vier und höchstens zwölf Wochen nach Eingang der Gutachten vorzusehen.

      (11) Die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Fakultät haben das Recht, weitere Gutachten zu erstellen. Diese müssen dem Promotionsausschuss spätestens eine Woche vor dem Termin vorliegen, zu dem der Ausschuss über Annahme und Bewertung der Dissertation berät und entscheidet.

      (12) Die promovierten Mitglieder des Promotionsausschusses entscheiden aufgrund der vorliegenden Gutachten gemäß Absatz 6 und 11 über Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung sowie, im Falle der Annahme, über die Bewertung der Dissertation.

      (13) Die Entscheidung über Annahme, Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation sowie gegebenenfalls die Bewertung wird der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich nach der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt. Die Rückgabe oder die Ablehnung der Dissertation sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

      (14) Wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, ist eine angemessene Frist hierfür einzuräumen. Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der Beratungen im Promotionsausschuss teilt die Vorsitzende/der Vorsitzende der Doktorandin/dem Doktorandin die gemachten Auflagen schriftlich mit.

      (15) Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Prüfungsphase nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres möglich. Hierbei muss eine neue oder wesentlich verbesserte Dissertation vorgelegt und durch zwei Gutachten beurteilt werden. Wird auch diese Dissertation im Promotionsausschuss abgelehnt, so ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Gemeinsame Promotion

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Titel einer Doktorin/eines Doktors der Theologie auch gemeinsam mit einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des Auslands mit Promotionsrecht in Theologie verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der ausländischen Einrichtung und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eine Kooperationsvereinbarung zu sch...
      § 18 Gemeinsame Promotion

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Titel einer Doktorin/eines Doktors der Theologie auch gemeinsam mit einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des Auslands mit Promotionsrecht in Theologie verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der ausländischen Einrichtung und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind.

      (3) Bei einer gemeinsamen Promotion muss eine Betreuerin/ein Betreuer der Dissertation Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sein.

      (4) Bei einer gemeinsamen Promotion muss abweichend von § 8 Absatz 4 eine Gutachterin/ein Gutachter der Dissertation Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sein.

      (5) Zu einer gemeinsamen Promotion kann nur zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzun-gen gemäß § 4 erfüllt und gemäß § 5 als Doktorandin/Doktorand angenommen wurde.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 06/2018, S. 295 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

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