Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
(a) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehr...
§ 3 Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
(a) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehre;
(b) den Master Christentum in Kultur und Gesellschaft oder eines vergleichbaren einschlägigen Studiengangs;
(c) den Master Antike Kulturen des östlichen Mittelmeerraums,
(d) den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines philosophisch-theologischen Studiengangs;
(e) das Theologische Diplom;
(f) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
(g) das kanonische Lizentiat in Theologie gemäß Art. 47 § 1 und Art 72b der Apostoli-schen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979;
(h) den Abschluss eines fachnahen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW oder eines fachnahen Abschlusses nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, sofern dadurch die erforderliche Eignung für das Promotionsstudium in der Katholischen Theologie nachgewiesen werden kann.
(2) Hinsichtlich Abs. 1 lit. h) entscheidet in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat, ob der abgeschlossene Masterstudiengang angemessen auf die Promotion vorbereitet hat und die Eignung für die Promotion besteht.
(3) Für ausländische Studiengänge und Studienabschlüsse an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht. Die Anerkennung der Abschlüsse und Leistungen erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Antrag und nach Prüfung entsprechender Nachweise. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen. Hat die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen Zweifel daran geäußert, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen, kann vor der Anerkennung zusätzlich eine Kenntnisprüfung in Form einer einzelnen Fachprüfung gemäß einer Prüfungsordnung im Bereich der Katholisch-Theologischen Fakultät verlangt werden.
(4) Wurde in dem Studium, das dem den Zugang zum Promotionsstudium eröffnenden Abschluss zugrunde lag, keine Abschlussarbeit in Katholischer Theologie erstellt und kann die in einem anderen Fach erbrachte Abschlussarbeit nicht als eine im Rahmen des Studiums der Katholi-schen Theologie gleichwertige Arbeit anerkannt werden, so muss im Rahmen des Promotionsstudiums eine schriftliche Arbeit im Umfang einer Abschlussarbeit vorgelegt werden. Die Fakultät, vertreten durch die Dekanin/den Dekan, kann wissenschaftliche, auch veröffentlichte, Arbeiten einer Promovendin/eines Promovenden als gleichwertigen Ersatz anerkennen.
(5) Hinsichtlich der Sprachvoraussetzungen gilt im Einzelnen:
(a) Wer im Fach Altes Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikati-onsphase geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Hebraicum sowie bei der Zulassung zur Prüfungsphase gemäß § 8 geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Graecum nachweisen.
(b) Wer im Fach Neues Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikati-onsphase geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Graecum sowie bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Hebraicum nachweisen.
(c) Wer im Fach Alte Kirchengeschichte promoviert, muss bei der Zulassung zur Prü-fungsphase geprüfte Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen Latinums und Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Graecum nachweisen.
(d) Wer im Fach Mittlere und Neuere Kirchengeschichte promoviert, muss bei der Zulassung zur Prüfungsphase geprüfte Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen nachweisen.
(e) Prüfungen im Rahmen des Rigorosums können im Fach Altes Testament nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in Hebräisch vorhanden sind. Prüfungen im Rahmen des Rigorosums im Neuen Testament können nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch vorhanden sind. Prüfungen im Fach Alte Kirchengeschichte können nur abgelegt werden, wenn Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen Latinums und Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch vorhanden sind. Prüfungen im Fach Mittlere und Neuere Kirchengeschichte können nur abgelegt werden, wenn Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums vorhanden sind. Die geforderten Grundkenntnisse sind bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 nachzuweisen.
§ 6 Umfang und Studienleistungen der Qualifikationsphase
(1) Das Promotionsstudium erstreckt sich in der Regel über sechs Semester. Alle Promovendin-nen/Promovenden sind nach § 67 Abs. 5 HG verpflichtet, sich für die Dauer der Promotion an der Universität einzuschreiben. Die Promotion beginnt mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung und endet mit Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird. Zeiten und erbrachte Leistungen, die an anderen Universitäten im Rahmen des Promotionsstudiums verbracht werden (vgl. § 22 und 23), können nach Prüfung durch die Dekanin/den Dekan anerkannt werden.
(2) Die Qualifikationsphase im Rahmen des Promotionsstudiums umfasst:
1. das Verfassen der Dissertation,
2. das Absolvieren von je zwei Veranstaltungen oder Maßnahmen aus den zwei Modulen „Profilierung“ und „Professionalisierung“ des Promotionsstudiums“ (siehe Anhang zur Ordnung),
3. den Erwerb eines benoteten Leistungsnachweises aus einem Hauptseminar im Fach der Dissertation (5 ECTS),
4. die regelmäßige Teilnahme an den Doktorandinnen-/Doktorandenkolloquien oder Oberseminaren im Fach der Dissertation. Für die regelmäßige Teilnahme an den Kolloquien/Oberseminaren erhalten die Promovendinnen/Promovenden je 5 ECTS. Insgesamt müssen sechs Kolloquien/Oberseminare mit je 5 ECTS nachgewiesen werden (insgesamt 30 ECTS, siehe Anhang zur Ordnung).
(3) Über die absolvierten Veranstaltungen und Maßnahmen, sowie die erbrachten Leistungen des Promotionsstudiums sind entsprechende Nachweise vorzulegen, die in der Promotionsakte hinterlegt werden.