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Universität Münster

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Münster
  • Fakultät / Fachbereich FB 04 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik
    Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Zulassung zum Promotionsstudium. Neben der Betreuungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 setzt die Zulassung zum Promotionsverfahren und Promotionsstudium voraus:
      a. einen Abschluss eines Hochschulstudiums der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Ökonomik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als ein „Bachelor“ verliehen wird,
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Zulassung zum Promotionsstudium. Neben der Betreuungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 setzt die Zulassung zum Promotionsverfahren und Promotionsstudium voraus:
      a. einen Abschluss eines Hochschulstudiums der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Ökonomik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als ein „Bachelor“ verliehen wird,
      oder
      b. einen Abschluss eines Hochschulstudiums der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Ökonomik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und daran anschließende, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      c. einen Abschluss eines Masterstudiums im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 des HG NRW der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Ökonomik
      oder
      d. den Abschluss eines Hochschulstudiums in einem anderen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als ein „Bachelor“ verliehen wird, und daran anschließende, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      e. einen Abschluss eines Masterstudiums im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 des HG NRW in einem anderen Fach und daran anschließende, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien.

      (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. b, d und e legt der Promotionsausschuss die zu erbringenden zusätzlichen Studienleistungen fest, durch welche grundlegenden Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik nachgewiesen werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. d und e umfasst der Umfang der zusätzlichen Studienleistungen maximal 24 Credit Points, soweit keine anrechenbaren Vorkenntnisse vorliegen.

      (3) Das Studium nach § 3 Abs. 1 Buchst. a bis c muss mindestens mit der Durchschnittsnote „gut“ (2,5) abgeschlossen sein (qualifizierter Abschluss). In Ausnahmefällen können auch Studierende mit der Abschlussnote „befriedigend“ (3,5) zugelassen werden, wenn der Betreuer/die Betreuerin dies besonders begründet und der Promotionsausschuss dem zustimmt; der Promotionsausschuss legt in diesem Fall fest, welche Studienzeiten und Studienleistungen im Einzelnen noch zu erbringen sind. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. d und e prüft der Promotionsausschuss, ob ein qualifizierter Abschluss vorliegt; er kann die Zulassung von weiteren Studienleistungen oder Studienprüfungen abhängig machen. Ein qualifizierter Abschluss liegt vor, wenn die Note in dem anderen Fach der Note „gut“ in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang entspricht; wenn die Note in dem anderen Fach
      der Note „befriedigend“ in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang entspricht, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

      (4) Abschlüsse von wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes können auf Antrag durch den Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt werden. Der Promotionsausschuss soll zur Prüfung der Gleichwertigkeit ein Gutachten der KMK-Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen. Kann die Gleichwertigkeit nicht positiv festgestellt werden, so kann der Promotionsausschuss die Zulassung verweigern oder die Anerkennung des ausländischen Abschlusses von der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 15 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem am Fachbereich in Forschung und/oder Lehre vertretenen Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der Ökonomik oder der Wirtschaftsinformatik zu wählen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein und einen wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung der Wirtschaftswissenschaften leisten.

      (3) Die Dissert...
      § 15 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem am Fachbereich in Forschung und/oder Lehre vertretenen Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der Ökonomik oder der Wirtschaftsinformatik zu wählen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein und einen wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung der Wirtschaftswissenschaften leisten.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin und des Promotionsausschusses in einer anderen Sprache abgefasst werden. Es sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind.

      (4) Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Arbeit bestehend aus mehreren Aufsätzen verfasst sein. Bei kumulativen Arbeiten ist der Arbeit eine Einordnung der einzelnen Beiträge in einen Gesamtkontext voranzustellen.

      (5) Monographien werden als Alleinautor/Alleinautorin verfasst. Die Beiträge kumulativer Dissertationen können Koautoren/Koautorinnen haben. In diesem Fall ist eine von allen Koautoren unterschriebene Erklärung dem Antrag nach § 13 beizufügen, welche die Beiträge der einzelnen Koautoren zu dem gemeinsam verfassten Aufsätzen darstellt.

      (6) Die Arbeit muss in schriftlicher und zusätzlich in elektronischer Form vorgelegt werden. Die eingereichte Datei muss das Herauskopieren von Textpassagen zulassen. Der Promotionsausschuss kann festlegen, welche Dateiformate zugelassen sind.

      (7) Die Dissertation hat folgende Erklärung zu enthalten: „Ich versichere an Eides statt, dass ich die eingereichte Dissertation (es folgt ihr Titel) selbständig verfasst habe. Die Mitwirkung von Koautoren habe ich durch eine Erklärung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 3 dokumentiert. Anderer als der von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel habe ich mich nicht bedient. Alle wörtlich oder sinngemäß den Schriften anderer Autoren entnommenen Stellen habe ich kenntlich gemacht.“

      (8) Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin zulässig.

      (9) Der Betreuer/die Betreuerin und die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 17) dürfen Koautoren/Koautorinnen von Beiträgen sein, die zu einer kumulativen Dissertation gehören. Mindestens einer der Gutachter/Gutachterinnen (§ 17 Abs. 1) darf nicht Koautor/Koautorinnen von Beiträgen sein, die zu einer kumulativen Dissertation gehören.

      (10) Bei einer Monographie dürfen der Betreuer/die Betreuerin und die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 17) Koautoren/Koautorin von Veröffentlichungen sein (§ 15), die Ergebnisse der Monographie vorweg publizieren. Mindestens einer der Gutachter/Gutachterinnen (§ 17 Abs. 1) darf nicht Koautor/Koautorin von Vorveröffentlichungen im Sinne von § 15 Abs. 8 sein. Werden Vorveröffentlichungen in Koautorenschaft verfasst, so ist dem Antrag nach § 13 eine Erklärung nach § 15 Abs. 5 Satz 3 beizufügen.

      (11) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Teil VII: Kooperationsvereinbarungen

      § 26 Promotion im Zusammenwirken mit einer Partnerfakultät

      (1) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den akademischen Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaften“ (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer aus- oder inländischen Partneruniversität („Partnerfakultät“). Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerfakultät mit.

      (2...
      Teil VII: Kooperationsvereinbarungen

      § 26 Promotion im Zusammenwirken mit einer Partnerfakultät

      (1) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den akademischen Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaften“ (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer aus- oder inländischen Partneruniversität („Partnerfakultät“). Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einem Promotionsstudium, einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).

      § 27 Abkommen
      Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 26 Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer Partnerfakultät voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. Für die Mitwirkung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen enthaltenen Regeln. Das Abkommen wird vom Fachbereichsrat beschlossen.

      § 28 Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 2 bis 24, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      § 29 Zulassung

      (1) Die Bewerberin/der Bewerber muss von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster und der Partnerfakultät zum Promotionsverfahren (§§ 3, 4) und zur Promotionsprüfung (§§ 12 ff.) zugelassen werden.

      (2) § 4 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a. eine Erklärung der Partnerfakultät darüber, dass der Bewerber/die Bewerberin zum Promotionsverfahren und zur Promotionsprüfung zugelassen sind;
      b. eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerfakultät darüber, dass sie/er bereit ist, die Dissertation zu begutachten;1879
      c. der Nachweis über das Studium an der Partnerfakultät gemäß § 30 Absatz 2.

      § 30 Betreuung und Promotionsstudium

      (1) Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät. Die Erklärungen nach § 29 Absatz 2 lit. a) und b) sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden. Die Erklärung über die Zulassung zur Promotion kann nachgereicht werden.

      (2) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin/der Bewerber jeweils mindestens ein Semester als Promotionsstudent/Promotionsstudentin an der Universität Münster und an der Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerfakultät bereits ein Promotionsstudium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (3) Während der Zeit der Einschreibung an der Universität Münster soll der Bewerber/die Bewerberin an dem Promotionsstudium nach § 5 teilnehmen.

      § 31 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in deutscher, englischer oder in einer andern im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen.

      (2) Es ist eine Zusammenfassung in Deutsch oder Englisch anzufügen, wenn die Dissertation ineiner anderen Sprache abgefasst ist.

      (3) Auf Verlangen des Promotionsausschusses muss der Betreuer/die Betreuerin glaubhaft machen, dass er/sie über die notwendigen Sprachkenntnisse zur Bewertung der Dissertation verfügt.

      § 32 Gutachten

      (1) Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät begutachtet.

      (2) Der Gutachter der Universität Münster muss die Qualifikation eines Betreuers nach § 16 erfüllen.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gelten § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend.

      § 33 Mündliche Prüfung

      (1) Die mündliche Prüfung soll eine Disputation sein.
      (2) Für die Sprache der Disputation gilt § 31 Absatz 1 entsprechend.1880
      (3) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie ist universitätsöffentlich.
      (4) Die Prüfung soll 60 Minuten dauern.
      (5) Näheres regelt das Abkommen nach § 27.

      § 34 Prüfungskommission
      Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Prüferinnen/Prüfern. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin/einem Prüfer vertreten sein. Der Promotionsausschuss (§ 2) setzt für die Universität Münster die Prüfungskommission unter Beachtung der Regeln des Kooperationsabkommens ein.

      § 35 Abschluss des Promotionsverfahrens
      Die Ausstellung der Promotionsurkunde wird mit der Partnerfakultät/Partneruniversität geregelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 26/2018, S. 1863 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

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