Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Dissertation
(1) Kern der Promotion ist die eigene, selbstständige und originäre Forschungsleistung, die zum Erkenntnisfortschritt im jeweiligen Fach beiträgt.
(2) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet des Promotionsfachs stammen. Es soll von den Promovierenden im Einvernehmen mit den Betreuer:innen gewählt werden.
(3) Die Dissertation besteht in der Regel aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. In den in Anhang B genannten Fällen und u...
§ 8 Dissertation
(1) Kern der Promotion ist die eigene, selbstständige und originäre Forschungsleistung, die zum Erkenntnisfortschritt im jeweiligen Fach beiträgt.
(2) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet des Promotionsfachs stammen. Es soll von den Promovierenden im Einvernehmen mit den Betreuer:innen gewählt werden.
(3) Die Dissertation besteht in der Regel aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. In den in Anhang B genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ist mit Zustimmung der Betreuer:innen auch eine publikationsbasierte Dissertationsleistung zulässig, bei der die Fachartikel bereits während der Promotionsphase veröffentlicht werden können. Für die abschließende Veröffentlichung einer publikationsbasierten Dissertationsleistung gilt § 14 Absatz 6.
(4) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein. Im Falle einer publikationsbasierten Dissertation gemäß Absatz 3 können Abhandlungen mit mehreren Autor:innen Teil der Dissertation mehrerer Promovierenden sein.
(5) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Anhang B:
Fächer oder Einrichtungen, in denen die Anfertigung publikationsbasierter Dissertationen gestattet ist
I. Politikwissenschaft
An die Stelle der Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation treten, die folgende Anforderungen erfüllen muss:
1. Die publikationsbasierte Dissertation muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen oder veröffentlichungsfähigen, wissenschaftlichen Fachartikeln und einem eigenständigen Rahmentext bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 1 gleichwertig sind.
2. Der eigenständige Rahmentext im Umfang von mindestens 9.000 Wörtern besteht aus einer theoretischen Rahmung, einer methodischen Reflexion und einer Diskussion, in der die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/ Teildisziplin dargestellt werden. Er muss in Alleinautor:innenschaft verfasst.
3. Für eine publikationsbasierte Dissertation sind mindestens drei separate, doch inhaltlich zusammenhängende wissenschaftliche Publikationen in Erstautor:innenschaft erforderlich. Für diese Publikationen gelten folgende Regeln:
3.1. Mindestens zwei Publikationen müssen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind Peer Review) publiziert werden. Maximal eine Publikation kann eine andere Publikationsart (z.B. Buchbeitrag) sein. Mindestens eine der Publikationen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind Peer Review) muss in Alleinautor:innenschaft erstellt werden.
3.2. Zu jeder Publikation muss der substanzielle Eigenanteil der/des Promovierenden in einer Erklärung erläutert werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils durch die Mitautor:innen zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautor:innen enthalten.
3.3. Mindestens eine Publikation muss in einer Fremdsprache erbracht werden. Wird die Publikation in einer anderen Sprache als Englisch verfasst, so muss sie vor der Einreichung als Teil der gebundenen kumulativen Dissertation in Deutsch oder Englisch übersetzt werden.
3.4. Mindestens zwei Abhandlungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung als Publikation angenommen sein. Maximal eine Abhandlung darf in den Kumulus einbezogen werden, die in ein Begutachtungsverfahren (Peer-Review-Verfahren) aufgenommen worden ist oder von der Gruppe der Begutachter:innen als einreichungsfähig bewertet wird.
4. In der Betreuungsvereinbarung (s. § 6, Abs. 4 der Promotionsordnung) werden die geplanten Publikationen, die die Grundlage der publikationsbasierten Dissertation bilden sollen, mit Themenschwerpunkten und geplantem Publikationsort fortlaufend festgehalten.
5. Bei der Begutachtung einer publikationsbasierten Dissertation wird die Gruppe der Betreuer:innen auf der Dissertation genannt. Die Begutachtung darf nicht durch Mitautor:innen vorgenommen werden. Ist eine:r der Betreuer:innen der Dissertation gleichzeitig Mitautor:in einer oder mehrerer berücksichtigter Publikationen, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten. In diesem Fall benennt der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Promovierenden weitere Personen als Gutachtende.
II. Soziologie
An die Stelle der Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation treten; diese muss die im weiteren ausgeführten Anforderungen erfüllen:
1. Sie muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen, wissenschaftlichen Fachartikeln bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 1 gleichwertig sind, bspw. im Rahmen eines laufenden Forschungsprojektes.
2. Veröffentlichungen, die zu einer publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen und zusammen mit einer Zusammenfassung im Umfang von mindestens 9.000 Wörtern, in welcher die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/Teildisziplin dargestellt werden, gebunden eingereicht werden.
3. Für eine publikationsbasierte Dissertation sind mindestens vier Publikationspunkte erforderlich. Für den Erwerb dieser Punkte gelten folgende Regeln.
3.1 Mindestens drei Punkte müssen durch Publikationen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind peer review) erbracht werden. Maximal ein Punkt kann durch andere anerkannte Publikationen (nicht begutachtete Zeitschriftenaufsätze oder Buchbeiträge) erbracht werden. Über die Einschlägigkeit der Publikationsorte aller Beiträge, die im Rahmen der publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, entscheidet die Gruppe der Betreuer:innen. Die Entscheidung über die Einschlägigkeit eines Publikationsorts erfolgt vor der Einreichung der Publikation und wird auf einer Liste im Anhang der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten.
3.2 Der Umfang jeder Publikation soll sich an der üblichen Länge von Zeitschriftenartikeln orientieren (ca. 20 Normseiten).
3.3 Eine Publikation in Alleinautor:innenschaft ergibt einen Punkt.
3.4 Mindestens zwei Punkte müssen durch eine Publikation in Alleinautor:innenschaft erbracht werden. Beide Publikationen in Alleinautor:innenschaft müssen in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren (double blind peer review) erfolgen.
3.5 Publikationen, die zusammen mit Mitautor:innen verfasst werden, können nur anteilig angerechnet werden. Für die Bestimmung der Anteile und damit der Teilpunkte ist eine Erklärung jeder Mitautor:innen notwendig, welche die durch die/den Promovierende:n erbrachte Arbeitsleistung an der Publikation in Anteilen wiedergibt. Diese werden dann in Teilpunkte umgerechnet (Bsp.: 1/2 = 0,5 Punkte, 3/4 = 0,75 Punkte). Es können nur Veröffentlichungen in die publikationsbasierte Dissertation aufgenommen werden, an denen die/der Promovierende mindestens einen Anteil von 50 Prozent erbracht hat. Die Erklärung nach Satz 2 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautor:innen enthalten.
3.6 Mindestens ein Publikationspunkt muss durch eine oder mehrere Publikationen in einer Fremdsprache erbracht werden. Wird die Publikation in einer anderen Fremdsprache als Englisch veröffentlicht, bedarf dies einer Absprache mit den Betreuenden und muss vor der Einreichung als Teil der gebundenen kumulativen Dissertation in Deutsch oder Englisch übersetzt werden.
3.7 Maximal ein Publikationspunkt kann durch Publikationen erbracht werden, in denen der/die Erstbetreuer:in und/oder der/die Zweitbetreuer:in als Mitautor:in fungieren. In diesem Fall kann die Dissertation nicht mehr durch diese:n Mitautor:in begutachtet werden (vgl. 5.).
3.8 Mindestens drei Publikationspunkte müssen zum Zeitpunkt der Einreichung als Publikationen angenommen sein. Maximal ein Publikationspunkt darf bei der Einreichung im Status ‚Revise and Resubmit‘ vorliegen.
4. Die Promotionszeit beginnt mit dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung. Die Dauer wird in § 2 (3) der Promotionsordnung geregelt. Der/die Erstbetreuer:in kann maximal einen Fachartikel ak- zeptieren, der bis zu einem Jahr vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung veröffentlicht worden ist.
5. Die Begutachtung einer publikationsbasierten Dissertation darf nicht durch Mitautor:innen vorgenommen werden. Ist der/die Mitautor:in einer berücksichtigten Publikation Erst- oder Zweitbetreuer:in der Arbeit, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten. In diesem Falle benennt der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Promovierenden eine:n weiteren Gutachter:in.
III. Erziehungswissenschaft
An die Stelle der Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation treten; diese muss die im weiteren ausgeführten Anforderungen erfüllen:
1. Die publikationsbasierte Dissertation muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen oder veröffentlichungsfähigen, wissenschaftlichen Fachartikeln und einem eigenständigen Rahmentext bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 1 gleichwertig sind, bspw. im Rahmen eines laufenden Forschungsprojektes.
2. Der eigenständige Rahmentext im Umfang von mindestens 10.000 Wörtern (Zählung ohne Berücksichtigung der Literaturangaben) besteht aus einer theoretischen Rahmung, einer methodischen Reflexion und einer Diskussion, in der die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/Teildisziplin dargestellt werden. Er muss in Alleinautor:innenschaft verfasst werden.
3. Für eine publikationsbasierte Dissertation sind mindestens drei separate, doch inhaltlich zusammenhängende wissenschaftliche Abhandlungen in Erstautor:innenschaft erforderlich. Für die publikationsbasierte Dissertation gelten folgende Regelungen:
3.1 Mindestens zwei Abhandlungen müssen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind Peer Review) publiziert werden. Maximal eine Abhandlung kann eine andere fachlich anerkannte Publikationsart (z.B. Buchbeitrag mit Peer-Review-Verfahren) sein. Über die Einschlägigkeit der Publikationsorte aller Beiträge, die im Rahmen der publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, entscheidet die Gruppe der Betreuer:innen.
3.2 Zu jeder Abhandlung muss der substanzielle Eigenanteil der/des Promovierenden in einer Erklärung erläutert werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautor:innen enthalten. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/des Promovierenden muss aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.
3.3 Mindestens zwei Abhandlungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung als Publikation angenommen sein. Maximal eine Abhandlung darf sich im Status „eingereicht“ befinden und muss in ein Begutachtungsverfahren (Peer-Review-Verfahren) aufgenommen worden sein.
3.4 Der Umfang jeder berücksichtigten Abhandlung soll sich an der üblichen Länge von Zeitschriftenartikeln orientieren (ca. 20 Normseiten).
4. In der Betreuungsvereinbarung (s. § 6, Abs. 4 der Promotionsordnung) werden die vereinbarten schriftlichen Abhandlungen, die die Grundlage der publikationsbasierten Dissertation bilden sollen, mit Themenschwerpunkt und geplantem Publikationsort fortlaufend festgehalten.
5. Der Zeitraum zwischen a) dem Datum der Veröffentlichung der ältesten und b) dem Datum der Veröffentlichung ODER dem Datum der Bestätigung des Begutachtungs-Status der jüngsten der eingereichten Publikationen darf sechs Jahre nicht überschreiten. Der/die Erstbetreuer:in kann den Promotionszeitraum in besonderen Fällen um zweimal ein Jahr begrenzt verlängern. Unabhängig von den gewährten Verlängerungen verlängert sich die maximale Promotionsdauer in Anlehnung an die Regelungen nach WissZeitVG §2(5).
6. Bei der Begutachtung einer publikationsbasierten Dissertation wird die Gruppe der Betreuer:innen auf der Dissertation genannt. Die Begutachtung darf nicht durch Mitautor:innen vorgenommen werden. Ist der/die Mitautor:in einer berücksichtigen Publikation Erst- oder Zweitbetreuer:in der Arbeit, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten. In diesem Falle benennt der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Promovierenden weitere Personen als Gutachtende.
IV. Kommunikationswissenschaft
An die Stelle der Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation treten, die folgende Anforderungen erfüllen muss:
1. Sie muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen, wissenschaftlichen Arbeiten und einem eigenständigen Rahmentext bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 1 gleichwertig sind.
2. Die einzelnen Veröffentlichungen einer publikationsbasierten Promotion müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Hinzu kommt ein zusammenfassender Rahmentext im Umfang von mindestens 9.000 Wörtern („Dachschrift“). In dieser Zusammenfassung werden die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/Teildisziplin dargestellt. Alle Teile zusammen müssen gebunden eingereicht werden.
3. Für die eingereichten Publikationen gelten folgende Regeln:
3.1. Mindestens zwei Publikationen müssen in Alleinautor:innenschaft erbracht werden, davon mindestens eine in einer fachlich einschlägigen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren.
3.2. Zudem muss mindestens eine weitere Publikation erbracht werden. Äquivalent zu einer weiteren Publikation in Alleinautor:innenschaft sind Anteile an Publikationen mit Mitautor:innen möglich. Die Anteile müssen insgesamt mindestens die Summe 1,0 bzw. 100 Prozent ergeben. Die Anteile errechnen sich aus der Anzahl der Mitautor:innen (die Hälfte bei einem/einer Mitautor:in, ein Drittel bei zwei Mitautor:innen usw.). Zu jeder Publikation muss der substanzielle Eigenanteil der/des Promovierenden in einer Erklärung erläutert werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils durch die Mitautor/innen zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautor/innen enthalten.
3.3. Die Begutachtung darf nicht durch Mitautor:innen vorgenommen werden. Ist eine:r der Betreuer:innen der Dissertation gleichzeitig Mitautor:in einer oder mehrerer berücksichtigter Publikationen, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten. In diesem Fall benennt der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Promovierenden weitere Personen als Gutachtende.
3.4. Alle Publikationsorgane müssen fachlich einschlägig sein. Über die fachliche Einschlägigkeit der Publikationsorgane aller Beiträge, die im Rahmen der publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, entscheidet die Gruppe der Betreuer:innen.
3.5. Mindestens zwei Publikationen (bei Publikationen mit Mitautor:innen äquivalente Anteile) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung als Publikation angenommen sein. Weitere Publikationen dürfen im Status 'Revise and Resubmit' vorliegen.
4. Der Zeitraum zwischen a) dem Datum der Veröffentlichung der ältesten und b) dem Datum der Veröffentlichung oder dem Datum der Bestätigung des ‚Revise & Resubmit‘-Status der jüngsten der eingereichten Publikationen sollte sechs Jahre nicht überschreiten. Der/die Erstbetreuer:in kann den Promotionszeitraum in besonderen Fällen um zweimal ein Jahr begrenzt verlängern. Unabhängig von den gewährten Verlängerungen verlängert sich die maximale Promotionsdauer in Anlehnung an die Regelungen nach WissZeitVG §2(5).