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Universität Münster

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Münster
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 06 Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Erziehungswissenchaft; Kommunikationswissenschaft; Politikwissenschaft; Soziologie
    Erziehungswissenchaft; Kommunikationswissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Das Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden Abschlusses, doch kann in begründeten Fällen auch ein anderes benachbartes Fach gewählt werden (s. § 4 Abs. 4).

      (2) Die Einschreibung setzt den Nachweis eines der folgenden Abschlüsse voraus:
      1. Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium...
      § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Das Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden Abschlusses, doch kann in begründeten Fällen auch ein anderes benachbartes Fach gewählt werden (s. § 4 Abs. 4).

      (2) Die Einschreibung setzt den Nachweis eines der folgenden Abschlüsse voraus:
      1. Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als ‚Bachelor’ verliehen wird (s. § 67 Abs. 4 Nr. 1 HG);
      2. Abschluss nach einem einschlägigen, in der Regel mit mindestens 1,50 abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach (s. § 67 Abs. 4 Nr. 2 HG) (im Folgenden: Angleichungsstudien). Diese können vor Aufnahme des Promotionsstudiums oder studienbegleitend durchgeführt werden. Im Einzelnen wird dies von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf Vorschlag der/dem Erstbetreuenden oder der Gruppe der Betreuenden im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (s. § 6 Abs. 4) geregelt;
      3. Abschluss in einem einschlägigen Masterstudiengang nach einer Studiendauer von mindestens zwei und höchstens vier Semestern, dem ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgeht (s. § 61 Abs. 2 Satz 2 HG). Die Abschlüsse gemäß Nr. 1 und Nr. 3 müssen mit mindestens 2,50 bewertet sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit der/dem vorgeschlagenen Erstbetreuenden.

      (3) Einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Absatz 2 gleichwertig sind.

      (4) Einschlägig ist ein Abschluss, der fachlich dem gewählten Promotionsfach entspricht. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses auch einen Abschluss in einem anderen Fach als einschlägig anerkennen, wenn die Betreuenden die fachliche und persönliche Eignung der/des Promovierenden für das Promotionsfach bestätigt. Die/der Vorsitzende kann im Benehmen mit dem/der Erstbetreuer:in die Anerkennung mit der Auflage verbinden, während des Promotionsstudiums angemessene zusätzliche Angleichungsstudien im Promotionsfach zum Ausgleich fachlicher Defizite zu erbringen.

      (5) Der/die Bewerber:in muss die im Anhang A im Einzelnen geregelten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. In Ausnahmefällen kann der/die Erstbetreuer:in oder die Gruppe der Betreuenden gestatten, dass
      1. fehlende Sprachkenntnisse während des Studienprogramms nachgeholt werden können,
      2. die Kenntnis einer in Anhang A geforderten Fremdsprache durch die Kenntnis einer anderen Fremdsprache ersetzt wird oder
      3. auf den Nachweis der Kenntnis einer der geforderten Fremdsprachen verzichtet wird.

      (6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, in der durch den/die Erstbetreuer:in oder die Gruppe der Betreuenden oder durch die ausbildende Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg u. ä.)
      1. der/die Erstbetreuer:in und ggf. bereits die anderen Mitglieder der Gruppe der Betreuenden benannt werden,
      2. die Eignung der/des Promovierenden bestätigt wird.

      (7) Über das Vorliegen der Voraussetzungen stellt der/die zuständige Erstbetreuer:in dem/der Bewerber:in eine Bescheinigung zur Vorlage beim Studierendensekretariat aus.

      (8) Eine Ablehnung der Bewerbung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      Anhang A
      Fachspezifische Sprachkenntnisse für die Zulassung zum Promotionsstudium, fachspezifische Leistungen im Rahmen des Promotionsstudiums für die Zulassung zur Promotionsprüfung, Studienverlaufspläne
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Kern der Promotion ist die eigene, selbstständige und originäre Forschungsleistung, die zum Erkenntnisfortschritt im jeweiligen Fach beiträgt.

      (2) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet des Promotionsfachs stammen. Es soll von den Promovierenden im Einvernehmen mit den Betreuer:innen gewählt werden.

      (3) Die Dissertation besteht in der Regel aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. In den in Anhang B genannten Fällen und u...
      § 8 Dissertation

      (1) Kern der Promotion ist die eigene, selbstständige und originäre Forschungsleistung, die zum Erkenntnisfortschritt im jeweiligen Fach beiträgt.

      (2) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet des Promotionsfachs stammen. Es soll von den Promovierenden im Einvernehmen mit den Betreuer:innen gewählt werden.

      (3) Die Dissertation besteht in der Regel aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. In den in Anhang B genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ist mit Zustimmung der Betreuer:innen auch eine publikationsbasierte Dissertationsleistung zulässig, bei der die Fachartikel bereits während der Promotionsphase veröffentlicht werden können. Für die abschließende Veröffentlichung einer publikationsbasierten Dissertationsleistung gilt § 14 Absatz 6.

      (4) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein. Im Falle einer publikationsbasierten Dissertation gemäß Absatz 3 können Abhandlungen mit mehreren Autor:innen Teil der Dissertation mehrerer Promovierenden sein.

      (5) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      Anhang B:
      Fächer oder Einrichtungen, in denen die Anfertigung publikationsbasierter Dissertationen gestattet ist
      I. Politikwissenschaft
      An die Stelle der Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation treten, die folgende Anforderungen erfüllen muss:
      1. Die publikationsbasierte Dissertation muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen oder veröffentlichungsfähigen, wissenschaftlichen Fachartikeln und einem eigenständigen Rahmentext bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 1 gleichwertig sind.
      2. Der eigenständige Rahmentext im Umfang von mindestens 9.000 Wörtern besteht aus einer theoretischen Rahmung, einer methodischen Reflexion und einer Diskussion, in der die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/ Teildisziplin dargestellt werden. Er muss in Alleinautor:innenschaft verfasst.
      3. Für eine publikationsbasierte Dissertation sind mindestens drei separate, doch inhaltlich zusammenhängende wissenschaftliche Publikationen in Erstautor:innenschaft erforderlich. Für diese Publikationen gelten folgende Regeln:
      3.1. Mindestens zwei Publikationen müssen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind Peer Review) publiziert werden. Maximal eine Publikation kann eine andere Publikationsart (z.B. Buchbeitrag) sein. Mindestens eine der Publikationen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind Peer Review) muss in Alleinautor:innenschaft erstellt werden.
      3.2. Zu jeder Publikation muss der substanzielle Eigenanteil der/des Promovierenden in einer Erklärung erläutert werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils durch die Mitautor:innen zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautor:innen enthalten.
      3.3. Mindestens eine Publikation muss in einer Fremdsprache erbracht werden. Wird die Publikation in einer anderen Sprache als Englisch verfasst, so muss sie vor der Einreichung als Teil der gebundenen kumulativen Dissertation in Deutsch oder Englisch übersetzt werden.
      3.4. Mindestens zwei Abhandlungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung als Publikation angenommen sein. Maximal eine Abhandlung darf in den Kumulus einbezogen werden, die in ein Begutachtungsverfahren (Peer-Review-Verfahren) aufgenommen worden ist oder von der Gruppe der Begutachter:innen als einreichungsfähig bewertet wird.
      4. In der Betreuungsvereinbarung (s. § 6, Abs. 4 der Promotionsordnung) werden die geplanten Publikationen, die die Grundlage der publikationsbasierten Dissertation bilden sollen, mit Themenschwerpunkten und geplantem Publikationsort fortlaufend festgehalten.
      5. Bei der Begutachtung einer publikationsbasierten Dissertation wird die Gruppe der Betreuer:innen auf der Dissertation genannt. Die Begutachtung darf nicht durch Mitautor:innen vorgenommen werden. Ist eine:r der Betreuer:innen der Dissertation gleichzeitig Mitautor:in einer oder mehrerer berücksichtigter Publikationen, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten. In diesem Fall benennt der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Promovierenden weitere Personen als Gutachtende.

      II. Soziologie
      An die Stelle der Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation treten; diese muss die im weiteren ausgeführten Anforderungen erfüllen:
      1. Sie muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen, wissenschaftlichen Fachartikeln bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 1 gleichwertig sind, bspw. im Rahmen eines laufenden Forschungsprojektes.
      2. Veröffentlichungen, die zu einer publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen und zusammen mit einer Zusammenfassung im Umfang von mindestens 9.000 Wörtern, in welcher die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/Teildisziplin dargestellt werden, gebunden eingereicht werden.
      3. Für eine publikationsbasierte Dissertation sind mindestens vier Publikationspunkte erforderlich. Für den Erwerb dieser Punkte gelten folgende Regeln.
      3.1 Mindestens drei Punkte müssen durch Publikationen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind peer review) erbracht werden. Maximal ein Punkt kann durch andere anerkannte Publikationen (nicht begutachtete Zeitschriftenaufsätze oder Buchbeiträge) erbracht werden. Über die Einschlägigkeit der Publikationsorte aller Beiträge, die im Rahmen der publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, entscheidet die Gruppe der Betreuer:innen. Die Entscheidung über die Einschlägigkeit eines Publikationsorts erfolgt vor der Einreichung der Publikation und wird auf einer Liste im Anhang der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten.
      3.2 Der Umfang jeder Publikation soll sich an der üblichen Länge von Zeitschriftenartikeln orientieren (ca. 20 Normseiten).
      3.3 Eine Publikation in Alleinautor:innenschaft ergibt einen Punkt.
      3.4 Mindestens zwei Punkte müssen durch eine Publikation in Alleinautor:innenschaft erbracht werden. Beide Publikationen in Alleinautor:innenschaft müssen in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren (double blind peer review) erfolgen.
      3.5 Publikationen, die zusammen mit Mitautor:innen verfasst werden, können nur anteilig angerechnet werden. Für die Bestimmung der Anteile und damit der Teilpunkte ist eine Erklärung jeder Mitautor:innen notwendig, welche die durch die/den Promovierende:n erbrachte Arbeitsleistung an der Publikation in Anteilen wiedergibt. Diese werden dann in Teilpunkte umgerechnet (Bsp.: 1/2 = 0,5 Punkte, 3/4 = 0,75 Punkte). Es können nur Veröffentlichungen in die publikationsbasierte Dissertation aufgenommen werden, an denen die/der Promovierende mindestens einen Anteil von 50 Prozent erbracht hat. Die Erklärung nach Satz 2 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautor:innen enthalten.
      3.6 Mindestens ein Publikationspunkt muss durch eine oder mehrere Publikationen in einer Fremdsprache erbracht werden. Wird die Publikation in einer anderen Fremdsprache als Englisch veröffentlicht, bedarf dies einer Absprache mit den Betreuenden und muss vor der Einreichung als Teil der gebundenen kumulativen Dissertation in Deutsch oder Englisch übersetzt werden.
      3.7 Maximal ein Publikationspunkt kann durch Publikationen erbracht werden, in denen der/die Erstbetreuer:in und/oder der/die Zweitbetreuer:in als Mitautor:in fungieren. In diesem Fall kann die Dissertation nicht mehr durch diese:n Mitautor:in begutachtet werden (vgl. 5.).
      3.8 Mindestens drei Publikationspunkte müssen zum Zeitpunkt der Einreichung als Publikationen angenommen sein. Maximal ein Publikationspunkt darf bei der Einreichung im Status ‚Revise and Resubmit‘ vorliegen.
      4. Die Promotionszeit beginnt mit dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung. Die Dauer wird in § 2 (3) der Promotionsordnung geregelt. Der/die Erstbetreuer:in kann maximal einen Fachartikel ak- zeptieren, der bis zu einem Jahr vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung veröffentlicht worden ist.
      5. Die Begutachtung einer publikationsbasierten Dissertation darf nicht durch Mitautor:innen vorgenommen werden. Ist der/die Mitautor:in einer berücksichtigten Publikation Erst- oder Zweitbetreuer:in der Arbeit, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten. In diesem Falle benennt der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Promovierenden eine:n weiteren Gutachter:in.

      III. Erziehungswissenschaft
      An die Stelle der Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation treten; diese muss die im weiteren ausgeführten Anforderungen erfüllen:
      1. Die publikationsbasierte Dissertation muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen oder veröffentlichungsfähigen, wissenschaftlichen Fachartikeln und einem eigenständigen Rahmentext bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 1 gleichwertig sind, bspw. im Rahmen eines laufenden Forschungsprojektes.
      2. Der eigenständige Rahmentext im Umfang von mindestens 10.000 Wörtern (Zählung ohne Berücksichtigung der Literaturangaben) besteht aus einer theoretischen Rahmung, einer methodischen Reflexion und einer Diskussion, in der die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/Teildisziplin dargestellt werden. Er muss in Alleinautor:innenschaft verfasst werden.
      3. Für eine publikationsbasierte Dissertation sind mindestens drei separate, doch inhaltlich zusammenhängende wissenschaftliche Abhandlungen in Erstautor:innenschaft erforderlich. Für die publikationsbasierte Dissertation gelten folgende Regelungen:
      3.1 Mindestens zwei Abhandlungen müssen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind Peer Review) publiziert werden. Maximal eine Abhandlung kann eine andere fachlich anerkannte Publikationsart (z.B. Buchbeitrag mit Peer-Review-Verfahren) sein. Über die Einschlägigkeit der Publikationsorte aller Beiträge, die im Rahmen der publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, entscheidet die Gruppe der Betreuer:innen.
      3.2 Zu jeder Abhandlung muss der substanzielle Eigenanteil der/des Promovierenden in einer Erklärung erläutert werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautor:innen enthalten. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/des Promovierenden muss aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.
      3.3 Mindestens zwei Abhandlungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung als Publikation angenommen sein. Maximal eine Abhandlung darf sich im Status „eingereicht“ befinden und muss in ein Begutachtungsverfahren (Peer-Review-Verfahren) aufgenommen worden sein.
      3.4 Der Umfang jeder berücksichtigten Abhandlung soll sich an der üblichen Länge von Zeitschriftenartikeln orientieren (ca. 20 Normseiten).
      4. In der Betreuungsvereinbarung (s. § 6, Abs. 4 der Promotionsordnung) werden die vereinbarten schriftlichen Abhandlungen, die die Grundlage der publikationsbasierten Dissertation bilden sollen, mit Themenschwerpunkt und geplantem Publikationsort fortlaufend festgehalten.
      5. Der Zeitraum zwischen a) dem Datum der Veröffentlichung der ältesten und b) dem Datum der Veröffentlichung ODER dem Datum der Bestätigung des Begutachtungs-Status der jüngsten der eingereichten Publikationen darf sechs Jahre nicht überschreiten. Der/die Erstbetreuer:in kann den Promotionszeitraum in besonderen Fällen um zweimal ein Jahr begrenzt verlängern. Unabhängig von den gewährten Verlängerungen verlängert sich die maximale Promotionsdauer in Anlehnung an die Regelungen nach WissZeitVG §2(5).
      6. Bei der Begutachtung einer publikationsbasierten Dissertation wird die Gruppe der Betreuer:innen auf der Dissertation genannt. Die Begutachtung darf nicht durch Mitautor:innen vorgenommen werden. Ist der/die Mitautor:in einer berücksichtigen Publikation Erst- oder Zweitbetreuer:in der Arbeit, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten. In diesem Falle benennt der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Promovierenden weitere Personen als Gutachtende.

      IV. Kommunikationswissenschaft
      An die Stelle der Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation treten, die folgende Anforderungen erfüllen muss:
      1. Sie muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen, wissenschaftlichen Arbeiten und einem eigenständigen Rahmentext bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 1 gleichwertig sind.
      2. Die einzelnen Veröffentlichungen einer publikationsbasierten Promotion müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Hinzu kommt ein zusammenfassender Rahmentext im Umfang von mindestens 9.000 Wörtern („Dachschrift“). In dieser Zusammenfassung werden die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/Teildisziplin dargestellt. Alle Teile zusammen müssen gebunden eingereicht werden.
      3. Für die eingereichten Publikationen gelten folgende Regeln:
      3.1. Mindestens zwei Publikationen müssen in Alleinautor:innenschaft erbracht werden, davon mindestens eine in einer fachlich einschlägigen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren.
      3.2. Zudem muss mindestens eine weitere Publikation erbracht werden. Äquivalent zu einer weiteren Publikation in Alleinautor:innenschaft sind Anteile an Publikationen mit Mitautor:innen möglich. Die Anteile müssen insgesamt mindestens die Summe 1,0 bzw. 100 Prozent ergeben. Die Anteile errechnen sich aus der Anzahl der Mitautor:innen (die Hälfte bei einem/einer Mitautor:in, ein Drittel bei zwei Mitautor:innen usw.). Zu jeder Publikation muss der substanzielle Eigenanteil der/des Promovierenden in einer Erklärung erläutert werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils durch die Mitautor/innen zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautor/innen enthalten.
      3.3. Die Begutachtung darf nicht durch Mitautor:innen vorgenommen werden. Ist eine:r der Betreuer:innen der Dissertation gleichzeitig Mitautor:in einer oder mehrerer berücksichtigter Publikationen, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten. In diesem Fall benennt der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Promovierenden weitere Personen als Gutachtende.
      3.4. Alle Publikationsorgane müssen fachlich einschlägig sein. Über die fachliche Einschlägigkeit der Publikationsorgane aller Beiträge, die im Rahmen der publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, entscheidet die Gruppe der Betreuer:innen.
      3.5. Mindestens zwei Publikationen (bei Publikationen mit Mitautor:innen äquivalente Anteile) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung als Publikation angenommen sein. Weitere Publikationen dürfen im Status 'Revise and Resubmit' vorliegen.
      4. Der Zeitraum zwischen a) dem Datum der Veröffentlichung der ältesten und b) dem Datum der Veröffentlichung oder dem Datum der Bestätigung des ‚Revise & Resubmit‘-Status der jüngsten der eingereichten Publikationen sollte sechs Jahre nicht überschreiten. Der/die Erstbetreuer:in kann den Promotionszeitraum in besonderen Fällen um zweimal ein Jahr begrenzt verlängern. Unabhängig von den gewährten Verlängerungen verlängert sich die maximale Promotionsdauer in Anlehnung an die Regelungen nach WissZeitVG §2(5).
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      (1) Der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften kann den Grad eines „Doktors der Philosophie“ (Dr. phil.) auch gemeinsam mit einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zus...
      § 19 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      (1) Der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften kann den Grad eines „Doktors der Philosophie“ (Dr. phil.) auch gemeinsam mit einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zusammenwirkens geregelt sind. In der Vereinbarung muss geregelt werden, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren (z.B. bei der Besetzung der Prüfungskommission) beteiligt wird und dass alle geltenden formalen Regularien der Universität Münster und der anderen Hochschule hierbei Berücksichtigung finden. Es können bzgl. der praktischen Durchführung (z.B. Anzahl von Betreuenden oder Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission) gegenüber der Promotionsordnung – unter Beachtung des Absatzes 3 – veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.

      (3) Während der Dauer der Promotion muss der/die Bewerber:in an der Universität Münster eingeschrieben sein. Der Aufenthalt an der Universität Münster und der anderen Hochschule sollte in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und mindestens ein Jahr pro Hochschule betragen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Neufassung der Promotionsordnung; Amtliche Bekanntmachungen 23/2024, S. 1683 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

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