Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Promotionsformen
(1) Die Promotion durch die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie erfolgt in einem betreuten, strukturierten Studium entweder
- als Individualpromotion oder
- im Rahmen einer in ihrem Bereich angesiedelten Graduate School bzw. eines Graduiertenkollegs oder
- im Rahmen von Vereinbarungen des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses mit Institutionen (Fachbereichen, Fakultäten, Graduate Schools, Forschungseinrichtungen u. ä.), die außerhalb d...
§ 4 Promotionsformen
(1) Die Promotion durch die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie erfolgt in einem betreuten, strukturierten Studium entweder
- als Individualpromotion oder
- im Rahmen einer in ihrem Bereich angesiedelten Graduate School bzw. eines Graduiertenkollegs oder
- im Rahmen von Vereinbarungen des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses mit Institutionen (Fachbereichen, Fakultäten, Graduate Schools, Forschungseinrichtungen u. ä.), die außerhalb der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie oder der Westfälischen Wilhelms-Universität angesiedelt sind (s. Anhang A).
(2) Soweit die Promotion im Rahmen einer Graduate School erfolgt, kann eine vom Gemeinsamen beschließenden Ausschuss für diese Graduate School beschlossene Ordnung ergänzende Regelungen zur Promotionsordnung der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie treffen.
§ 6 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Das Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden Abschlusses, doch kann in begründeten Fällen auch ein anderes Fach gewählt werden (s. § 6 Abs. 4).
(2) Die Einschreibung setzt den Nachweis eines der folgenden Abschlüsse voraus:
a) Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird (s. § 67 Abs. 4a HG);
b) Abschluss nach einem einschlägigen, in der Regel mit mindestens 1,50 abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach (s. § 67 Abs. 4b HG). Diese können vor Aufnahme des Promotionsstudiums oder studienbegleitend durchgeführt werden. Im Einzelnen wird dies von der/dem Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses auf Vorschlag der Erstbetreuerin/des Erstbetreuers oder der Betreuergruppe im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (s. Abs. 4) geregelt.
C) oder einen Abschluss in einem einschlägigen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von zwei bis vier Semestern, dem ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgeht (s. § 61 Abs. 2 Satz 2 HG)
Die Abschlüsse gemäß a) und c) müssen mit mindestens 2,50 bewertet sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses im Benehmen mit dem/der vorgeschlagenen Erstbetreuenden.
(3) Einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Absatz 2 gleichwertig sind.
(4) Einschlägig ist ein Abschluss, der fachlich dem gewählten Promotionsfach entspricht. In Ausnahmefällen kann die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses auch einen Abschluss in einem anderen Fach als einschlägig anerkennen, wenn die Betreuerin/der Betreuer bzw. die Betreuergruppe die fachliche und persönliche Eignung der Promovendin/des Promovenden für das Promotionsfach bestätigt. Die /der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer die Anerkennung mit der Auflage verbinden, während des Promotionsstudiums angemessene zusätzliche Studienleistungen im Promotionsfach zum Ausgleich fachlicher Defizite zu erbringen.
(5) Die Bewerberin/der Bewerber muss die im Anhang B im Einzelnen geregelten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende in Absprache mit der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer oder der Betreuergruppe gestatten, dass
a) fehlende Sprachkenntnisse während des Studienprogramms nachgeholt werden können,
b) die Kenntnis einer in Anhang B geforderten Fremdsprache durch die Kenntnis einer anderen Fremdsprache ersetzt wird oder
c) auf den Nachweis der Kenntnis einer der geforderten Fremdsprachen verzichtet wird.
(6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, in der durch die Erstbetreuerin/den Erstbetreuer oder die Betreuergruppe oder durch die ausbildende Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg)
- Die Mitglieder der Betreuergruppe benannt werden,
- Die Eignung der Promovendin/des Promovenden bestätigt wird,
- Die Betreuung im Rahmen eines begleitenden, strukturierten wissenschaftlichen Studienprogramms sowie eventuelle zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen (s. Abs. 2) geregelt und verbindlich zwischen der Promovendin/dem Promovenden und den Mitgliedern der Betreuergruppe vereinbart werden.
(7) Über das Vorliegen der Voraussetzungen stellt das zuständige Promotionsprüfungsamt der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung zur Vorlage beim Studierendensekretariat aus.
(8) Eine Ablehnung der Bewerbung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Die Promovendin/Der Promovend reicht bei der /dem Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses einen in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ein. Der Antrag muss das Thema der Dissertation, die Betreuerinnen/Betreuer sowie das Prüfungsfach benennen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- ein studien- bzw. berufsbezogener Lebenslauf
- ein Nachweis über die im Rahmen des Promotionsstudiums ordnungsgemäß erbrachten Studienleistungen (s. § 9 und Anhang B) oder die vollständige Anrechnung gemäß § 7
- ein Nachweis über die ggf. nachzuholenden Sprachkenntnisse (s. § 6 Abs. 5 und Anhang B)
- die Dissertation in 2 Exemplaren, im Falle einer kumulativen Dissertation
alle Teile der Dissertation
eine Bestätigung der Betreuergruppe, dass alle Teile der Dissertation im Sinne der Betreuungsvereinbarung in publizierter oder publizierbarer Form vorliegen (fachspezifische Regelungen s. Anhang C)
bei Ko-Autorschaft eine exakte Abgrenzung des Eigenanteils
- ggf. ein Verzeichnis der sonstigen wissenschaftlichen Publikationen
- eine schriftliche Erklärung, dass die Promovendin/der Promovend die Dissertation selbständig verfasst, alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel angegeben und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegt hat.
- ein gängiger Datenträger mit dem in einem gängigen Datenformat gespeicherten Text der Dissertation sowie eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers über ihr/sein Einverständnis
mit einem Abgleich der Dissertation mit anderen Texten zwecks Auffindung von Übereinstimmungen sowie
mit einer zu diesem Zweck vorzunehmenden Speicherung der Dissertation in einer Datenbank
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, über den der Gemeinsame beschließende Ausschuss im Benehmen mit der Betreuergruppe entscheidet. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Nach Beseitigung der Mängel kann die Promovendin/der Promovend den Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung erneut stellen.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung kann zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.