Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Promotion wird unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 RPromO zugelassen, wer einen einschlägigen Abschluss mit einer Abschlussbewertung vorweisen kann, die einen erfolgreichen Abschluss der Leistung nach § 2 RPromO erwarten lässt; dies weist nach, wer
1. die Juristische Universitätsprüfung an einer Universität in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote "vollbefriedigend" nach der Verordnung des Bundesministe...
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Promotion wird unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 RPromO zugelassen, wer einen einschlägigen Abschluss mit einer Abschlussbewertung vorweisen kann, die einen erfolgreichen Abschluss der Leistung nach § 2 RPromO erwarten lässt; dies weist nach, wer
1. die Juristische Universitätsprüfung an einer Universität in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote "vollbefriedigend" nach der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat und
2. den staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland jeweils mindestens mit der Gesamtnote vollbefriedigend nach der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat. 2Die Zulassung bei Vorliegen anderer Abschlüsse sowie Ausnahmen von Satz 1 werden in den Abs. 2 bis 9 geregelt.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 lässt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten zur Promotion zu, wenn
1. diese bzw. dieser eine der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungen mindestens mit der Note "vollbefriedigend" und die in der jeweils anderen Nummer genannte Prüfung mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat und
2. die Kandidatin oder der Kandidat in zwei Seminaren des Erlanger Fachbereichs Rechtswissenschaft bzw. der ehemaligen Erlanger Juristischen Fakultät Leistungen erbracht hat, die von verschiedenen gemäß § 5 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen befugten Mitgliedern des Fachbereichs bzw. der Fakultät mit mindestens "gut" bewertet worden sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Dissertation von einer bzw. einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen Befugten betreut wird, können eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen durch ein entsprechendes Zeugnis ersetzen, das in einem rechtswissenschaftlichen Seminar der Fakultät erworben wurde, welcher die Betreuerin bzw. der Betreuer angehört. 3Eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen kann ferner durch eine an einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät angefertigte schriftliche Arbeit ersetzt werden, deren Schwerpunkt nicht im deutschen Recht liegen darf und die die Sprecherin bzw. der Sprecher nach Art und Ergebnis als gleichwertig einer mindestens mit der Note "gut" bewerteten Seminarleistung am Erlanger Fachbereich Rechtswissenschaft anerkennt. 4Alternativ kann eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen durch eine wissenschaftliche Veröffentlichung ersetzt werden; ob eine Veröffentlichung eine "wissenschaftliche" im Sinn dieser Vorschrift darstellt, wird vom Promotionsausschuss entschieden. 5In den Fällen der Sätze 3 und 4 muss die weitere Semi-narleistung bei einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen befugten Mitglied des Fachbereichs erbracht worden sein, welches nicht die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation ist.
(3) 1Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Dissertation von einer bzw. einem an den Erlanger Fachbereich Rechtswissenschaft berufenen Professorin bzw. Professor an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zur Betreuung angenommen worden war, wenn die Voraussetzungen für eine Promotion zum Doktor der Rechte an der anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule erfüllt waren und die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat; hierüber ist ein von der anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ausgestellter Nachweis zu führen. 2Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 RPromO bleiben unberührt.
(4) 1Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der im Geltungsbereich des Deut-schen Richtergesetzes ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn sie bzw. er das Studium mit einer Gesamtnote, nach der sie bzw. er zu den 15 v.H. besten Absolventinnen und Absolven-ten des Studiengangs gehört, abgeschlossen hat. 2Ein rechtswissenschaftliches Studium nach Satz 1 setzt eine der Ersten Juristischen Prüfung vergleichbare Breite der behandelten rechtswissenschaftlichen Disziplinen und eine hinreichende wissenschaftliche Vertiefung voraus. 3Ob ein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, entscheidet im Einzelfall der Promotionsausschuss. 4Er berücksichtigt dabei insbesondere die im Diploma Supplement oder auf sonstige Weisenachgewiesenen Studieninhalte und die Abschlussarbeit oder vergleichbare Leistun-gen der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
(5) 1Wer sich keinem juristischen Staats- oder Abschlussexamen unterzogen, sondern ein anderes Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Staatsexamen oder einer gleichwertigen Hochschulabschlussprüfung abgeschlossen hat, kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
1. Das Staatsexamen bzw. die Hochschulabschlussprüfung muss mit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegt worden sein. Hierüber hat die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Nachweis der für die Durchführung des Staats- oder Abschlussexamens zuständigen Behörde zu erbringen.
2. Das Studium des anderen Faches muss geeignet sein, das Verständnis für die geschichtliche Entwicklung, die philosophische Begründung oder die gesellschaftliche Bedeutung des Rechts zu fördern.
3. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss mindestens fünf Semester Rechtswissenschaft in einem Studiengang im Sinne des Deutschen Richtergesetzes studiert haben, davon zwei Semester an der FAU.
4. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss für jedes der drei Fachgebiete der Rechtswissenschaft (Privatrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) in einer Fortgeschrittenenübung am Fachbereich einen Leistungsnachweis erworben sowie am Fachbereich an insgesamt einem Seminar teilgenommen und hierbei ein Referat gehalten haben, das mindestens mit der Note "gut" bewertet worden ist.
2Der Promotionsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines seiner Mitglieder von den Voraussetzungen nach Nr. 3 und 4 befreien, wenn das von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewählte Promotionsthema mit ihrem bzw. seinem Studienfach im Zusammenhang steht und ein besonderes rechtswissenschaftliches Interesse an der Bearbeitung besteht.
3Der Promotionsausschuss des Fachbereichs kann in begründeten Fällen auf Antrag einen Verzicht auf das Erfordernis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 beschließen, wonach die dort genannten Leistungen an der FAU erbracht worden sein müssen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat diese Leistungen in deutschsprachigen Veranstaltungen an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich oder in der Schweiz erbracht hat. 4Dies gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 vorgesehene Seminarteilnahme, welche in jedem Fall an FAU erfolgen muss.
(6) 1Wer den Diplomstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht der FAU absolviert hat, ist zur Promotion zuzulassen, wenn die Diplomprüfung mit dem Prädikat "sehr gut" oder "gut" abgelegt worden ist. 2Eine Zulassung nach Abs. 5 bleibt unberührt.
(7) Wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes mit einem juristischen Staats- oder Abschlussexamen abgeschlossen hat, kann, soweit die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind, auch zur Promotion zugelassen werden, wenn das Staats- oder Abschlussexamen mit einer Gesamt-note abgelegt wurde, die den Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gleichwertig ist; Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(8) 1Zur Promotion zugelassen werden kann auch, wem von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der FAU der akademische Grad eines Magister Legum (LL.M.) gemäß § 8 der Magisterordnung dieser Fakultät - Fachbereich Rechtswissenschaft - in der jeweils geltenden Fassung mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" verliehen wurde. 2Wurde die Prüfungsnote "gut" erteilt, gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
(9) Wer den Masterstudiengang Deutsch-Französisches Recht der FAU absolviert hat, ist zur Promotion zuzulassen, wenn
1. der Studiengang mit dem Prädikat "sehr gut" oder "gut" abgeschlossen worden ist oder wenn
2. der Studiengang mit der Note vollbefriedigend und die Masterarbeit mindestens mit der Note gut bewertet worden sind.
(10) Bei Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die die Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung vor Anwendung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung abgelegt haben, entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Einzelfall, ob das Ergebnis den Noten gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig ist.
(11) 1Wurde die Erste Juristische Prüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung vor dem 18. Januar 2010 abgelegt, ist Abs. 1 nicht anwendbar. 2Für die Zulassung zur Promotion genügt das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung oder der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit der Note vollbefriedigend. 3Für die Anwendung von Abs. 2 genügt die Notenstufe befriedigend in einer dieser Prüfungen.
(12) 1Der Promotionsausschuss entscheidet auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder auf Vorlage der bzw. des Vorsitzenden in Zweifelsfällen über das Vorliegen einzelner Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion. 2§ 4 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.