Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
(1.1) der Grad eines Magisters der Jüdischen Studien / Judaistik entsprechend der bislang gültigen Studienordnung (Hauptfach) und sukzessive entsprechend den Abschlüssen in den Masterstudiengängen der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg nach der Neuregelung, die mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit mit einer Prüfung abgeschlossen und mindestens mit der Gesamtnote „gut“d.h.nicht s...
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
(1.1) der Grad eines Magisters der Jüdischen Studien / Judaistik entsprechend der bislang gültigen Studienordnung (Hauptfach) und sukzessive entsprechend den Abschlüssen in den Masterstudiengängen der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg nach der Neuregelung, die mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit mit einer Prüfung abgeschlossen und mindestens mit der Gesamtnote „gut“d.h.nicht schlechter als 2,5bewertet wurden,
(1.2) oder eines gleichwertigen Abschlusses
(1.2.1) aus dem Bereich der Jüdischen Studien / Judaistik an einer anderenwissenschaftlichen Hochschule im In-oder Ausland, bzw.
(1.2.2) in einem anderen Fach unter Voraussetzung eines gesonderten Zulassungsbeschlusses des Promotionsausschusses für den Fall, dass das Promotionsvorhaben einen sinnvollen Beitrag zum Feld der jüdischen Studien erwarten lässt und eine fachgemäße Betreuung an der Hochschule für Jüdische Studien sichergestellt ist (die Prüfung der judaistischen Kenntnisse eines Bewerbers erfolgt durcheine schriftliche bzw.mündliche Feststellungsprüfung),
(1.3) oder die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramtan Gymnasien (Sekundarstufe 2)mit Jüdischer Religionslehre als Hauptfach,
(1.4) oder ein Magister-/ Masterexamen mit Jüdischen Studien als 2. Hauptfach.
(2)Bewerber nach Absatz 1 Ziffer 1.2 -1.4. müssen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die den Bedingungen für die Immatrikulation an der Universität Heidelberg entsprechen.
(2.1) Bei Promotionen in denTeilfächernBibel und jüdische Bibelauslegung sowie in Talmud,Codices undrabbinische Literatur, hebräische und jüdische Literaturen sowie hebräischer Sprachwissenschaft sind Kenntnisse der hebräischen Sprache entsprechend den Erfordernissen der Prüfungsordnung für das Magister-/ Master-Examen zwingend notwendig und dementsprechend nachzuweisen,
(2.2) in den anderen Teilfächern der Jüdischen Studien sindadäquate Kenntnisse in den zurBearbeitung der Dissertation erforderlichen Sprachen der Primärquellen nach Rücksprache mit dem Betreuer nachzuweisen bzw. ggfs. nachzuholen. Dazu kann auch durch eine Feststellungsprüfung bzw. das Bestehen eines Teilbereichs der Hebraicumsprüfung gehören.
(3) Der Promotionsausschuss prüft die Gleichwertigkeit der Abschlüsse und legt fest, ob und welche Studienleistung ein Bewerber noch vor der Promotion an der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg zu erbringen hat.
(4) War das Promotionsfach im vorhergehenden Hochschulabschlussexamen nicht Prüfungsfach, so muss der Bewerber dem Promotionsausschuss seine Fachkenntnisse durch Vorlage von Publikationen oder von sonstigen vergleichbaren schriftlichen Arbeiten und in einem Kolloquium nachweisen.
(5) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde Dauer. Sie wird von zwei Prüfenden, die Hochschullehrer oder promovierte Dozierende der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden, abgenommen. Durch das Kolloquium muss der Kandidat nachweisen, dass er im Prüfungsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der Masterprüfung oder anderer üblicher Abschlussprüfungen im Hauptfach (Magister usw.) entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Kolloquium mindestens mit der Gesamtnote "gut" bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei die Bewertungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "ausreichend" (4), "ungenügend" (5), gegeben werden können.
(6) Absolventen von vierjährigen Bachelorstudiengängen an einer Hochschule können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben und außerdem durch ein Kolloquium entsprechend Absatz 4 und 5 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen eines Master-, Lehramts-, Magister- oder eines gleichwertigen Studienganges. Gegenstand des Kolloquiums sind Fachkenntnisse des Promotionsfaches entsprechend der Prüfungsordnungen der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg für die entsprechenden Masterstudiengänge in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Besonders qualifizierte Absolventen von dreijährigen Bachelor-Studiengängen an einer Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ (1,0) erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind wie die promotionsfähigen Universitätsabsolventen eines Masterstudienganges. Die in den mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag des Bewerbers stellt der Promotionsausschuss durch ein Kolloquium entsprechend Absatz 4 und 5 fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert wurde. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.
(8) Besonders qualifizierte Absolventen von Diplomstudiengängen an Fachhochschulen, Berufsakademien, Musikhochschulen und Kunsthochschulen, die nicht unter Abs. 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn das Fachhochschuldiplom mit der Note „sehr gut“ (1,0) erworben und außerdem durch ein Kolloquium entsprechend Absatz 4 und 5 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen.
(9) Wer bereits den Grad eines Dr. phil. oder Dr. theol.in Jüdischen Studien / Judaistik erworben hat, kann nicht mehr zugelassen werden.
(10) Absolventen gleichwertiger ausländischer Studiengänge werden wie Absolventen der Studiengänge nach Abs. 1 bis 7 zugelassen.
(11) Gegebenenfalls legt der Promotionsausschuss fachspezifische Verfahrensweisen für die Zulassung zur Promotion fest.