Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassung zur Promotion
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber 1. die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung oder eine gleichwertige juristische Hochschulabschlussprüfung (Diplom) mit einer überdurchschnittlichen Gesamtnote abgelegt hat; die Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung muss mit mindestens vollbefriedigendem Ergebnis bestanden sein; über die Gleichwertigkeit einer sonstigen juristischen Hoch...
§ 2 Zulassung zur Promotion
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber 1. die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung oder eine gleichwertige juristische Hochschulabschlussprüfung (Diplom) mit einer überdurchschnittlichen Gesamtnote abgelegt hat; die Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung muss mit mindestens vollbefriedigendem Ergebnis bestanden sein; über die Gleichwertigkeit einer sonstigen juristischen Hochschulabschlussprüfung (Diplom) entscheidet der Fakultätsrat;
2. an einem von der Juristenfakultät veranstalteten Zulassungs- oder Prüfungsseminar teilgenommen, ein Referat gehalten hat und seine Leistungen mit mindestens "gut" bewertet worden sind. 2Für Bewerber, welche die Erste Juristische Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz in der vor dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung bestanden haben, tritt die Erste Juristische Staatsprüfung an die Stelle der Ersten Juristischen Prüfung.
(2) Der Gesamtnote "vollbefriedigend" in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht die Note "befriedigend" gleich, wenn der Bewerber an zwei von verschiedenen Dozenten an der Juristenfakultät veranstalteten Zulassungs- oder Prüfungsseminaren teilgenommen hat und die dort von ihm erbrachten Leistungen jeweils mit mindestens "gut" bewertet worden sind.
(3) 1. Bewerber, die nach mindestens 3-semestrigem Regelstudium einen rechtswissenschaftlichen Magister- oder Mastergrad an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlangt haben, dessen Gesamtnote mindestens einem
a) vollbefriedigenden Ergebnis bzw. dem Prädikat „magna cum laude“ dieser Ordnung entspricht, stehen Bewerbern nach Abs. 1 gleich; Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
b) befriedigenden Ergebnis bzw. dem Prädikat „cum laude“ dieser Ordnung entspricht, stehen Bewerbern nach Abs. 2 gleich; Abs. 2 Hs. 2 gilt entsprechend.
In Zweifelsfällen über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fakultätsrat nach Maßgabe von Abs. 4 Satz 4, 5.
2. Bewerber, die einen rechtswissenschaftlichen Bachelorgrad an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend. Die Eignungsfeststellungsprüfung besteht aus je einer vom Dekan gestellten Aufsichtsarbeit im Bürgerlichen, im Strafund im Öffentlichen Recht, die dem Schwierigkeitsgrad der Ersten Juristischen Prüfung entsprechen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 5 Stunden. Zur Begutachtung und Bewertung auf Grundlage der Verordnung
über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1243) in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmt der Dekan jeweils zwei Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2. Die Eignungsfeststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote der drei Arbeiten mindestens 6,5 („befriedigend“) beträgt.
Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmalig und nur insgesamt wiederholt werden.
(4) 1Bewerber, die ihre Rechtsprüfung im Ausland abgelegt haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie Deutschkenntnisse mindestens auf Sprachniveau B2 besitzen, die durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen werden, und
1. eine der Ersten Juristischen Prüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gleichwertige Rechtsprüfung mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note "vollbefriedigend" der deutschen Juristischen Prüfungen entspricht, sowie die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (ein Seminar mit der Note "gut") erfüllen,
oder
2. eine Prüfung im Sinne der Nr. 1 mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note "befriedigend" der deutschen Juristischen Prüfungen entspricht, sowie die Voraussetzungen des Abs. 2 Hs. 2 (zwei Seminare mit der Note "gut") erfüllen. 2Über die Gleichwertigkeiten gemäß Nr. 1 und 2 entscheidet der Fakultätsrat. 3Die Gleichwertigkeit der ausländischen Rechtsprüfung ist in der Regel festzustellen, wenn ihr ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Regelstudium vorangegangen ist. 4Die Gleichwertigkeit der erzielten Note mit der Note "vollbefriedigend" ist festzustellen, wenn der Bewerber durch eine Bescheinigung der das ausländische Prüfungszeugnis ausstellenden Behörde nachweist, dass er nach seiner Note zu den besten 15 % der Absolventen desselben Prüfungsjahrganges zählt. 5Die Gleichwertigkeit der erzielten Note mit der Note "befriedigend" ist festzustellen, wenn der Bewerber durch eine Bescheinigung der das ausländische Prüfungszeugnis ausstellenden Behörde nachweist, dass er nach seiner Note zu den besten 30 % der Absolventen desselben Prüfungsjahrganges zählt. 6Im Falle eines von einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verliehenen volljuristischen Magisteroder Mastergrades bedarf es der Feststellung als gleichwertige ausländische Rechtsprüfung nicht, wenn der Erwerb dieses Grades einen ersten volljuristischen Abschluss (Diplom, Examen, Bachelor) sowie ein weiteres mindestens 3-semestriges Regelstudium voraussetzt. 7Ein Studium gilt als volljuristisch, wenn das Curriculum der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu mindestens 85 % rechtswissenschaftliche Materien umfasst.
(5) 1Seminare, die an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Juristischen Fakultät im Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes veranstaltet wurden, stehen Seminaren an der Juristenfakultät in der Regel gleich. 2Hierüber sowie über die Gleichwertigkeit der durch den Bewerber in einem solchen Seminar erzielten Note mit der Note "gut" entscheidet der Dekan. 3Beabsichtigt der Dekan die Gleichwertigkeit des Seminars oder der erzielten Note abzulehnen, so entscheidet der Fakultätsrat. 4Hat der Bewerber an einer in- oder ausländischen Universität einen Magister- oder Mastergrad aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Magister- oder Masterarbeit) erworben, so kann der Fakultätsrat von dem nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder von einem der nach Abs. 2 Hs. 2 erforderlichen Seminare absehen; die für die Magisteroder Masterarbeit erteilte Note ist hierbei angemessen zu berücksichtigen. 5Dies gilt nicht, wenn die Zulassung zur Promotion gemäß Abs. 3 beantragt wird oder die Zulassung zur Promotion gemäß Abs. 4 aufgrund
des Magister- oder Mastergrades als ausländische Rechtsprüfung beantragt wird.
(6) Ein Bewerber, der von einem an der Fakultät berufenen Hochschullehrer als Doktorand angenommen war, ist von den Erfordernissen des Abs. 1 befreit, wenn er nachweist, dass er die Promotionsvoraussetzungen an seiner bisherigen Hochschule erfüllt.
(7) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen
1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der neben den persönlichen Daten auch Informationen über den Bildungsgang des Bewerbers enthält;
2. die Zeugnisse gemäß Abs. 1 bis 5, mit Ausnahme der von der Juristenfakultät ausgestellten Seminarscheine jeweils in beglaubigter Kopie;
3. eine schriftliche Betreuungszusage des Hochschullehrers, der den Bewerber als Doktoranden angenommen hat (Betreuer); dabei ist das Thema bzw. der vorläufige Arbeitstitel der Dissertation zu benennen.
(8) Bewerber, die sich ohne Erfolg einer Doktorprüfung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft oder wiederholt ohne Erfolg der Ersten Juristischen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfung unterzogen haben, werden nicht zugelassen.
(9) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Dekan. Mit der Zulassung zur Promotion wird der Bewerber in das Doktorandenverzeichnis der Fakultät aufgenommen. Mit Ablauf von sechs Jahren nach Aufnahme in das Doktorandenverzeichnis wird der Bewerber aus diesem wieder gestrichen, wenn er nicht zuvor den Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 stellt oder unter Vorlage einer aktualisierten Betreuungszusage gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 die Fortführung der Promotion gegenüber dem Dekan erklärt.
§ 3 Ergänzendes Studium
1Bewerber, die zur Promotion nach § 2 Abs. 4 zugelassen wurden, müssen, sofern sie nicht bereits über einen rechtswissenschaftlichen Magister- oder Mastergrad an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verfügen, vor Zulassung zur Prüfung mit Erfolg zwei zur Vertiefung der Kenntnisse des deutschen Rechts einschließlich des Europarechts geeignete Module in einem Masterstudiengang der Juristenfakultät studieren. 2Module, die eine Rechtssprache oder ausländische Rechtsordnungen zum Gegenstand haben, sind hierzu nicht geeignet. 3Das erfolgreiche Studium wird durch das Bestehen der Modulprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung des jeweiligen Masterstudienganges nachgewiesen.