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Universität Augsburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Augsburg
  • Fakultät / Fachbereich Juristische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Kirchenrecht; Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.; Dr. iur. utr.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Die Zulassungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO erfüllt, wer
      a) erstmalig zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bis zum Termin 2006/2 zugelassen worden ist und als Gesamtnote mindestens „vollbefriedigend“,
      b) die Erste Juristische Prüfung absolviert hat und
      - als Gesamtnote in der Ersten Juristischen Staatprüfung mindestens „vollbefriedigend“ und in der Juristischen Universitätsprüfung minde...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Die Zulassungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO erfüllt, wer
      a) erstmalig zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bis zum Termin 2006/2 zugelassen worden ist und als Gesamtnote mindestens „vollbefriedigend“,
      b) die Erste Juristische Prüfung absolviert hat und
      - als Gesamtnote in der Ersten Juristischen Staatprüfung mindestens „vollbefriedigend“ und in der Juristischen Universitätsprüfung mindestens „befriedigend“ oder
      - als Gesamtnote in der Juristischen Universitätsprüfung mindestens „vollbefriedigend“ und in
      der Ersten Juristischen Staatsprüfung mindestens „befriedigend“,
      c) in der Zweiten Juristische Staatsprüfung als Gesamtnote mindestens „vollbefriedigend“
      d) als Absolvent oder Absolventin einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule in einer den in a) bis c) aufgeführten Prüfungen gleichwertigen juristisches Abschlussprüfung als Gesamtnote mindestens „vollbefriedigend“ oder ein entsprechendes Prädikat,
      e) in der nach dem Masterstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität
      Augsburg abgelegten Masterprüfung als Gesamtnote mindestens „2,50“,
      f) in der nach dem Diplomstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität
      Augsburg abgelegten Diplomprüfung als Gesamtnote mindestens „2,50“,
      g) als Absolvent oder Absolventin einer inländischen oder ausländischen Hochschule nach einem mit dem in e) aufgeführten Studiengang vergleichbaren Studiengang in der entsprechenden Abschlussprüfung als Gesamtnote mindestens „2,50“ oder ein entsprechendes Prädikat,
      h) als Absolvent oder Absolventin einer inländischen oder ausländischen wissenschaftlichen
      Hochschule nach einem mit dem in f) aufgeführten universitären Studiengängen vergleichbaren universitären Studiengang in der entsprechenden Abschlussprüfung als Gesamtnote mindestens „2,50“ oder ein entsprechendes Prädikat,
      i) in der Masterprüfung nach einem Masterstudium oder der Diplomprüfung nach einem
      Diplomstudium an einer Fachhochschule, das mindestens zur Hälfte juristische Fächer umfasst, eine Gesamtnote, mit der er oder sie im Ranking des Abschlussjahrgangs zu den 10
      vom Hundert besten Absolventinnen und Absolventen gehört, nachzuweisen durch Bescheinigung der zuständigen Prüfungsstelle,
      j) als Absolvent oder als Absolventin einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule in der
      nach dem Aufbaustudiengang „Recht der Internationalen Wirtschaft“ oder nach dem
      Aufbaustudiengang „Magister für ausländische Juristen“ an der Universität Augsburg
      abgelegten Abschlussprüfung als Gesamtnote mindestens „gut“ oder
      k) in der nach dem Masterstudiengang Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht
      (Intellectual Property and Competition Law) des Munich Intellectual Property Law Center
      abgelegten Masterprüfung als Gesamtnote mindestens „gut“ erreicht hat.

      (2) 1In den Fällen des Abs. 1 Buchst. d, g und h entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Anerkennung des Studiengangs und der Abschlussprüfung und ob das erlangte Prädikat den genannten Gesamtnoten entspricht. 2 Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 3Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

      (3) 1Wer bereits mit der Anfertigung einer Dissertation unter der Betreuung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin begonnen hatte, als der Betreuer oder die Betreuerin noch Mitglied einer Juristischen Fakultät einer anderen Universität war, und wird der Betreuer oder die Betreuerin sodann Mitglied der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg, so kann der Bewerber oder die Bewerberin auf Antrag auch dann vom Ständigen Promotionsausschuss zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 im Übrigen nicht erfüllt sind, soweit der Bewerber oder die Bewerberin an der anderen Universität hätte zur Promotion zugelassen werden können. 2Weitere Ausnahmen im Sinne von § 6 Abs. 2 APromO werden nicht zugelassen.

      (4) 1Die Zulassung zum Promotionsverfahren für den akademischen Grad des Doktors oder der Doktorin beider Rechte setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Umfang von mindestens zehn Semesterwochenstunden Veranstaltungen auf den Gebieten des Kirchenrechts, der kirchlichen Rechtsgeschichte oder des Staatskirchenrechts besucht, mit einer Prüfung abgeschlossen und dabei entsprechend des § 16 Abs. 2 APrüfO) die Gesamtnote „gut“ erzielt hat. 2 Außerdem muss der Bewerber oder die Bewerberin eine Quellenexegese zum römischen Recht mit der Note „gut“ nach § 1 der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung abgelegt haben.

      (5) 1Die deutsche Sprache muss für die ordnungsgemäße Durchführung des Promotionsverfahrens in ausreichendem Maße beherrscht werden. 2Beherrscht der Bewerber oder die Bewerberin die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße, ist der Betreuer oder die Betreuerin für die ordnungsgemäße Durchführung des Promotionsverfahrens verantwortlich. 3Er oder sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Versicherungen nach § 7 Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 APromO und die Erklärungen nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 bis 14 APromO verstanden hat.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation
      Zu § 9 APromO

      (1) 1Die Dissertation wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. 2Die Abfassung der Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache ist zulässig. 3Der Betreuer oder die Betreuerin muss die Begutachtung der Dissertation gewährleisten.

      (2) 1Als Dissertation kann auch eine bereits veröffentlichte Schrift des Bewerbers oder Bewerberin angenommen werden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist. 2Über das Vorliegen...
      § 7 Dissertation
      Zu § 9 APromO

      (1) 1Die Dissertation wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. 2Die Abfassung der Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache ist zulässig. 3Der Betreuer oder die Betreuerin muss die Begutachtung der Dissertation gewährleisten.

      (2) 1Als Dissertation kann auch eine bereits veröffentlichte Schrift des Bewerbers oder Bewerberin angenommen werden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist. 2Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet der Fakultätsrat
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann ...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren
      Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.


      Fachpromotionsordnung:
      § 10 Binationales Promotionsverfahren
      Zu § 33 Abs. 1 APromO
      Die Form der mündlichen Prüfung ist in den jeweiligen Kooperationsvereinbarung zu regeln.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Universität Augsburg
    • zuletzt geändert am 25.01.2021
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Augsburg fördert die Zusammenarbeit über Disziplingrenzen hinweg, ebenso technologiebasierte Ausgründungen und den Transfer ihrer Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Sabine Doering-Manteuffel
    Präsidentin der Universität Augsburg
    Die Netzwerk-Universität mit einem breitem Studienangebot auf einem Campus mit Park in einer attraktive Region.

    Die 1970 gegründete Universität Augsburg befindet sich unweit des historischen Stadtkerns von Augsburg circa 15 Minuten vom Hauptbahnhof und dem zentralen Königsplatz entfernt. Sie zählt zu den jungen Universitäten in Bayern und verfügt über einen modernen Campus, der in eine Parklandschaft mit Grünflächen, einem See und Skulpturen eingebettet ist.

    Alles, was für das Studium und das studentische Leben wichtig ist, liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander: die Fakultäten, die Hörsaalzentren, die Bibliotheken, die Service- und Verwaltungseinrichtungen, das Sportzentrum, die Mensa und die Cafeterien und mehrere Wohnheime.

    Icon: uebersicht
    bietet ein breites Angebot an Aus- und Weiterbildungen
    Icon: uebersicht
    bekennt sich zur Einheit von Lehre und Forschung
    Netzwerk-Universität mit einem breiten Studienangebot!

    Dieser Ausbau ging und geht einher mit einer Schärfung des Profils in Forschung und Lehre: Durch fach- und fakultätsübergreifende Schwerpunkte und Vernetzungen kann die Universität Augsburg heute mit interdisziplinärer Forschungskompetenz überzeugend zur Beantwortung der großen und komplexen Fragen der Gegenwart und Zukunft ihren Beitrag leisten – auf nationalem und internationalem Niveau.

    Dies kommt nicht zuletzt den fast 20.000 Studentinnen und Studenten in rund 40 grundständigen Bachelor- und Staatsexamens- und 50 weiterführenden Masterstudiengängen zugute: Die forschungsbasierten Studienprogramme eröffnen den Weg in wissenschaftliche Karrieren ebenso, wie sie zugleich beste Qualifikationen für den Einstieg in die berufliche Praxis des akademischen Arbeitsmarktes vermitteln.

    Icon: studium
    setzt fach- und fakultätsübergreifende Schwerpunkte und Vernetzungen
    Icon: studium
    bietet breitgefächerte und forschungsbasierte Studienprogramme
    Die Forschung an der Universität Augsburg orientiert sich an den gesellschaftlich relevanten Fragen unserer Zeit.

    Sie vereint Grundlagenforschung mit angewandten Forschungsfragen und ist geprägt durch die Augsburger Leitidee der Netzwerk-Universität. Die Forschungsthemen an den acht Fakultäten prägen das Profil der Universität. Sie werden durch leistungsstarke Netzwerke und Zentren ergänzt, die inter- und transdisziplinäre Forschung in zukunftsorientierten Bereichen ausbauen.

    Umwelt und Klima
    Gesundheit und Medizin
    Neue Materialien und Werkstoffe
    Daten und Künstliche Intelligenz
    Gesellschaft und Geschichte
    Ökonomie und Recht
    Sprachen und Literatur
    Lehr- und Lernforschung
    Kunst und Musik

    Icon: forschung
    vereint Grundlagenforschung mit angewandten Forschungsfragen
    Icon: forschung
    ist geprägt durch die Augsburger Leitidee der Netzwerk-Universität
    Foto: Drei Studentinnen und ein Student gehen durch ein Campusgebäude der Universität Augsburg
    Foto: Blick in die Bibliothek der Universität Augsburg mit Bücherregalen und Arbeitsplätzen
    Foto: Drei Studentinnen und ein Student der Universität Augsburg sitzen gemeinsam an einem Tisch und arbeiten an ihren Laptops
    Foto: Eine Studentin uns zwei Studenten sitzen auf einer Treppe auf dem Campus und blicken in einen Laptop

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