Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend oder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjuristin oder Diplomjurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule in den neuen Bundesländern nach Maßgabe des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend oder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjuristin oder Diplomjurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule in den neuen Bundesländern nach Maßgabe des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) mit mindestens dem Gesamtprädikat gut voraus.
Zum Promotionsverfahren wird ferner zugelassen, wer einen Abschluss nach einem Universitäts- oder einem anderen (Fach-)Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist (§ 67 Abs. 4 Ziffer 2 HG NW). Auf die Promotion vorbereitende Studien werden insbesondere durch den Abschluss eines sich auf die Promotionsfächer beziehenden weiterbildenden Masterstudiengangs im Sinne des § 62 Abs. 3 HG NW nachgewiesen. Zum Promotionsverfahren wird außerdem zugelassen, wer den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NW nachweist (§ 67 Abs. 4 Ziffer 3 HG NW). Die Studien müssen dabei jeweils mit einem deutlich überdurchschnittlichen Erfolg abgeschlossen worden sein.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat nachzuweisen, dass sie oder er erfolgreich mit einer mündlichen oder schriftlichen Leistung an einem Seminar zu den Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Kirchenrecht, Rechtsphilosophie, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie, Verwaltungslehre, Allgemeine Rechtslehre, Allgemeine Staatslehre, Methodenlehre, Rechtstheorie, Kriminologie, wirtschaftliche und politische Grundlagen des Rechts) teilgenommen hat.
(3) Die Anforderung nach Absatz 2 kann dadurch ersetzt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens mit ausreichend bewertete Exegese in einem Grundlagenfach gem. Absatz 2 anfertigt. In diesem Fall ist der Antrag auf Zuteilung eines Themas unter Angabe des gewünschten Gebietes spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. Der Promotionsausschuss bestimmt eine Professorin oder einen Professor, eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten, die oder der die zu bearbeitende Quellenstelle auswählt und die Exegese begutachtet. Die Quellenexegese ist innerhalb von drei Wochen nach Stellung der Aufgabe einzureichen und mit einer Erklärung zu versehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sie selbstständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Ist die Quellenexegese nicht ausreichend, kann sie wiederholt werden.
§ 4 Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen
(1) Von den Zulassungsvoraussetzungen des § 3 kann unbeschadet der gesetzlichen Vorausset-zungen nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Vom Erfordernis des Bestehens der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend kann insbesondere befreit werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg an einem weiteren Seminar teilgenommen hat; dabei muss einer der beiden Seminarscheine mit mindestens der Note vollbefriedigend bewertet worden sein. In der Regel ist diese Befreiung nur möglich, wenn die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend bestanden worden ist. Ein entsprechender Antrag kann schon vor dem Gesuch gemäß § 7 gestellt werden.
(2) Über die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Promotionsaus-schuss.
(3) Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Universität oder Fachhochschule ein anderes Studium als das der Rechtswissenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben, insbesondere dann von den Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 befreien, wenn die bisherige Studienanlage der Bewerberin oder des Bewerbers und das von dieser oder diesem gewählte Dissertationsthema im Sinne von § 1 Abs. 3 eine (fächerübergreifende) Bereicherung der Rechtswissenschaft erwarten lassen.