Auszug aus der Promotionsordnung
2. Abschnitt: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät/Universität
§ 14 Anwendbare Vorschriften
Für eine Promotion in gemeinsamer Betreuung durch die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät) mit einer ausländischen Fakultät/Universität gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
§ 15 Voraussetzungen
(1) Ein gemeinsam ...
2. Abschnitt: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät/Universität
§ 14 Anwendbare Vorschriften
Für eine Promotion in gemeinsamer Betreuung durch die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät) mit einer ausländischen Fakultät/Universität gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
§ 15 Voraussetzungen
(1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Fakultät/Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
1. mit der ausländischen Fakultät/Universität eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde,
2. eine Zulassung zur Promotion nach Maßgabe der §§ 3 und 3a sowie in entsprechender Anwendung des § 4 an der Juristischen Fakultät erfolgt ist und
3. eine Zulassung zur Promotion an der ausländischen Fakultät erfolgt ist.
(2) Die Dissertation kann nach näherer Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Juristischen Fakultät oder an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Juristischen Fakultät vorgelegt werden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicherzustellen, dass eine an der Juristischen Fakultät vorgelegte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden kann. Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät vorgelegt, so ist § 16 anzuwenden. Wird die Dissertation an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt, so ist § 17 anzuwenden.
§ 16 Düsseldorfer Verfahren
(1) Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät vorgelegt, so ist sie in deutscher Sprache oder in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 3 S. 2 in einer anderen Sprache abzufassen. Sie muss eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Fakultät/Universität enthalten, wenn diese Sprache von derjenigen abweicht, in der die Dissertation verfasst ist. In der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 können mit Zustimmung der Betreuerinnen oder dem Betreuer, der Dekanin oder des Dekans sowie der Leiterin oder des Leiters der ausländischen Fakultät/Universität von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Das Promotionsverfahren wird durch jeweils eine prüfungsberechtigte Hochschullehrerin oder einen prüfungsberechtigten Hochschullehrer der Juristischen Fakultät und der ausländischen Fakultät/Universität entsprechend § 2 betreut. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Betreuerin oder der Betreuer ist zugleich Gutachterin oder Gutachter im Sinne von § 5. Die Dekanin oder der Dekan kann im Einzelfall im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der ausländischen Fakultät/Universität von Satz 1 abweichende Regelungen treffen, insbesondere dann, wenn dies für die Erteilung eines gemeinsamen Diploms erforderlich ist. In den Fällen des § 6 Abs. 3 bestimmt die Dekanin oder der Dekan die dritte Gutachterin oder den dritten Gutachter gemeinsam mit der Dekanin oder dem Dekan oder der Leiterin oder dem Leiter der ausländischen Fakultät/Universität.
(4) Wurde die Dissertation an der Juristischen Fakultät angenommen (§§ 6, 7), so wird sie samt den Gutachten und etwaiger Voten der ausländischen Fakultät/Universität zur Einwilligung in den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Fakultät/Universität die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so findet an der Juristischen Fakultät die Disputation gemäß §§ 7 bis 9a statt, die falls erforderlich sinngemäß anzuwenden sind. Abweichend von § 7 Abs. 1 setzt sich der Prüfungsausschuss grundsätzlich aus der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter, einer weiteren prüfungsberechtigten Hochschullehrerin oder einem weiteren prüfungsberechtigten Hochschullehrer sowie einem Mitglied der ausländischen Fakultät/Universität zusammen. Dieses wird im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der ausländischen Fakultät/Universität bestellt. Der Prüfungsausschuss kann die Disputation einvernehmlich in einer anderen Sprache durchführen.
(5) Die Vereinbarung nach § 15 Abs. Nr. 1 kann statt der Disputation eine andere Art der mündlichen Prüfung und die Erweiterung der Prüfungskommission um ein weiteres Mitglied der ausländischen Fakultät/Universität vorsehen.
(6) Ist die Dissertation zwar an der Juristischen Fakultät angenommen, die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Fakultät/Universität jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.
(7) Wurde die Dissertation abgelehnt, ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet. In der Vereinbarung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ist festzulegen, dass die abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden darf.
§ 17 Auswärtiges Verfahren
(1) Wird die Dissertation an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt, so findet dort auch die mündliche Prüfung statt. Die Dekanin oder der Dekan benennt aus dem Kreis der Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer die Gutachterin oder den Gutachter. Ist an der ausländischen Fakultät/Hochschule über die Annahme der Dissertation bzw. den Fortgang des Verfahrens positiv entschieden, so entscheidet die Juristische Fakultät entsprechend § 6 über die Annahme der Dissertation. Die Dekanin oder der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Fakultät/Universität mit und benennt die nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Zahl an Prüferinnen oder Prüfern. Die Dekanin oder der Dekan sorgt für die Sicherstellung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung.
(2) Wird die Dissertation abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Juristischen Fakultät vorgelegt werden.
(3) Hat die ausländische Fakultät/Universität die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet.
§ 18 Titelführung
(1) Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens an der Juristischen Fakultät wird der oder dem Promovierten eine Promotionsurkunde über die Verleihung des Doktorgrades (Dr. iur.) ausgehändigt. Die Urkunde bringt zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit der ausländischen Fakultät/Universität erfolgte. Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den für die Juristische Fakultät und für die ausländische Fakultät/Universität maßgeblichen Vorschriften erforderlich sind. Wird zugleich eine Urkunde im Ausland erstellt, so wird in beiden Urkunden durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden ein gemeinsames Diplom darstellen und der oder die Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und im ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1. Der Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. Die der deutschen Note äquivalente ausländische Note kann in Klammern hinzugesetzt werden.
(2) Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens an der ausländischen Fakultät/Universität wird nach der Ausstellung der Urkunde durch die ausländische Fakultät/Universität eine Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades (Dr. iur.) von der Juristischen Fakultät ausgehändigt. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden ein gemeinsames Diplom darstellen und die oder der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und im ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen. Für die Gestaltung und Verbindung der Urkunden sowie die Notenäquivalenz gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Bei einer an der ausländischen Fakultät/Universität erfolgten Promotion richten sich die Drucklegung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die ausländische Fakultät/Universität maßgeblichen Bestimmungen. Die Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 legt fest, wie viele Exemplare der Dissertation der Juristischen Fakultät zu übergeben sind. Die Juristische Fakultät kann die Aushändigung der von ihr gemäß Abs. 2 auszustellenden Urkunde von der Aushändigung dieser Exemplare abhängig machen.