Auszug aus der Promotionsordnung
B. Promotionsvoraussetzungen
§ 4 Berechtigung zur Promotion
(1) 1Die Berechtigung zur Promotion setzt voraus
a) ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium,
b) den erfolgreichen Besuch eines Seminars an einer Juristischen Fakultät, das nicht Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG gewesen ist, oder den erfolgreichen Besuch eines Doktoranden-Kolloquiums an der hiesigen Fakultät,
c) das Bestehen der Ersten Prüfung bzw. der Ersten juristischen Sta...
B. Promotionsvoraussetzungen
§ 4 Berechtigung zur Promotion
(1) 1Die Berechtigung zur Promotion setzt voraus
a) ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium,
b) den erfolgreichen Besuch eines Seminars an einer Juristischen Fakultät, das nicht Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG gewesen ist, oder den erfolgreichen Besuch eines Doktoranden-Kolloquiums an der hiesigen Fakultät,
c) das Bestehen der Ersten Prüfung bzw. der Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend.
2Als weitere Promotionsvoraussetzung soll die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Semester an der hiesigen Fakultät studiert haben. 3Dieses Erfordernis gilt durch eine mindestens zweisemestrige wissenschaftliche Mitarbeit an der hiesigen Fakultät oder durch mindestens zweisemestrige Leitung einer Arbeitsgemeinschaft an der hiesigen Fakultät als erfüllt.
(2) Nicht promotionsberechtigt ist, wer an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität oder an einer anderen deutschen Juristischen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat.
(3) Unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 kann auf Antrag die Promotionsberechtigung erlangen,
a) 1wer im Inland oder Ausland ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist und dieses Studium mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit des Studiums und der Abschlussnote setzen mindestens voraus, dass der Abschlussprüfung ein dreijähriges oder längeres Fachstudium vorausgegangen ist und dass der Abschluss zur Promotionsberechtigung der oder des Antragstellenden an der Heimatuniversität
führt. 3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studiengänge und Studienabschlüsse sind entsprechende gesetzliche Regelungen oder die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen. 4Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört
werden;
b) 1wer im Ausland ein mindestens dreijähriges universitäres rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert hat, das dem in Absatz 1 genannten Studium nicht gleichwertig ist, und in weiterer Folge an der hiesigen Fakultät ein Masterstudium mindestens mit der Note magna cum laude oder vollbefriedigend abgeschlossen hat;
c) 1wer im Inland ein universitäres nichtrechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist (Master, Staatsexamen, Diplom, Magister), mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Zusätzlich muss der erfolgreiche Besuch einer Lehrveranstaltung in Juristischer Methodenlehre und eines Seminars an der hiesigen Fakultät nachgewiesen werden. 3Die Seminarleistung (schriftliche Arbeit nebst Kolloquium) muss mindestens mit der Note gut bewertet sein. 4Sie darf nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG und nicht bei der Betreuerin oder dem Betreuer erbracht worden sein;
d) 1wer im Ausland ein universitäres nichtrechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist, mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Für die Gleichwertigkeitsprüfungen gelten Absatz 3 lit. a Satz 2 und Satz 3 entsprechend. 3Zusätzlich muss der erfolgreiche Besuch einer Lehrveranstaltung in Juristischer Methodenlehre und eines Seminars an der hiesigen Fakultätnachgewiesen werden. 4Die Seminarleistung (schriftliche Arbeit nebst Kolloquium) muss
mindestens mit der Note gut bewertet sein. 5Sie darf nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG und nicht bei der Betreuerin oder dem Betreuer erbracht worden sein;
e) 1wer im Inland oder im Ausland ein fachlich einschlägiges, nicht universitäres Master-, Diplom- oder Magisterstudium, das inhaltlich im Wesentlichen die in § 3 Abs. 2 Satz 1-3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) genannten Gegenstandsbereiche der Pflichtfachprüfung abdeckt, mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Hat der Antragsteller nach der Ausbildungsordnung seines Master-, Diplom- oder Magisterstudiums nur in einzelnen Gegenstandsbereichen
der juristischen Pflichtfachprüfung keine Kenntnisse erlangt, bestimmt der Promotionsausschuss, wie diese Kenntnisse nachträglich erworben werden können.
(4) 1Anträgen nach Absatz 3 sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in beglaubigter Form, gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung, beizufügen. 2Die vorgenannten Nachweise werden in beglaubigter Form zu den Akten der Fakultät genommen.
(5) Über das Anerkenntnis der Promotionsberechtigung nach Absatz 3 wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich Mitteilung gegeben.
§ 5 Befreiungsmöglichkeiten
(1) 1Eine Befreiung vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) ist nach Maßgabe von Absatz 2 und Absatz 3 auf Antrag zulässig. 2Über die Befreiung ist vor Begründung des Doktoranden- und Promotionsverhältnisses (§ 6) zu entscheiden.
(2) Vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) ist auf Antrag zu befreien, wer die Erste Prüfung bzw. die Erste juristische Staatsprüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend bestanden hat und wer
a) eine Magisterprüfung, eine Masterprüfung oder eine Bachelorprüfung an der hiesigen Fakultät mindestens mit der Note magna cum laude oder vollbefriedigend bestanden hat, oder
b) die Schwerpunktbereichsprüfung mindestens mit der Note gut (11,5 Punkte) bestanden hat, oder
c) einen Seminarschein der hiesigen Fakultät, der nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG erbracht worden sein darf und von einem anderen Mitglied als der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 7) ausgestellt worden ist, mit der Note sehr gut vorlegt.
(3) 1Vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) soll auf Antrag befreit werden, wer die Erste Prüfung bzw. die Erste juristische Staatsprüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note 'befriedigend' bestanden hat, wenn zwei Mitglieder der Fakultät, die gemäß § 7 betreuungsberechtigt sind, den Antrag durch schriftliche Voten unterstützen. 2Darin ist zu begründen, dass eine besondere Befähigung vorliegt, die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte wissenschaftliche Leistung zu erbringen. 3Die Begründung ist auf Übungsleistungen, auf Seminarleistungen und auf ein Exposé
zum Dissertationsvorhaben zu stützen. 4An die Stelle der universitären Leistungen können besondere Befähigungen treten, die der Antragsteller außerhalb der universitären Ausbildung erlangt hat und die für das Dissertationsvorhaben erheblich sind.
(4) 1Anträgen nach Absatz 2 und Absatz 3 sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in beglaubigter Form beizufügen, ferner das Exposé zum Dissertationsvorhaben und gegebenenfalls auch weitere Nachweise, auf die die Unterstützungsvoten nach Absatz 3 ihren Befreiungsvorschlag stützen. 2Die Nachweise werden zu den Akten der Fakultät genommen.
(5) Die Befreiung oder Nichtbefreiung nach § 5 wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.