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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

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Steckbrief

  • Hochschule Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
  • Fakultät / Fachbereich Juristische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      B. Promotionsvoraussetzungen
      § 4 Berechtigung zur Promotion

      (1) 1Die Berechtigung zur Promotion setzt voraus
      a) ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium,
      b) den erfolgreichen Besuch eines Seminars an einer Juristischen Fakultät, das nicht Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG gewesen ist, oder den erfolgreichen Besuch eines Doktoranden-Kolloquiums an der hiesigen Fakultät,
      c) das Bestehen der Ersten Prüfung bzw. der Ersten juristischen Sta...
      B. Promotionsvoraussetzungen
      § 4 Berechtigung zur Promotion

      (1) 1Die Berechtigung zur Promotion setzt voraus
      a) ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium,
      b) den erfolgreichen Besuch eines Seminars an einer Juristischen Fakultät, das nicht Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG gewesen ist, oder den erfolgreichen Besuch eines Doktoranden-Kolloquiums an der hiesigen Fakultät,
      c) das Bestehen der Ersten Prüfung bzw. der Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Gesamtnote „vollbefriedigend“.
      2Als weitere Promotionsvoraussetzung soll die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Semester an der hiesigen Fakultät studiert haben. 3Dieses Erfordernis gilt durch eine mindestens zweisemestrige wissenschaftliche Mitarbeit an der hiesigen Fakultät oder durch mindestens zweisemestrige Leitung einer Arbeitsgemeinschaft an der hiesigen Fakultät als erfüllt.

      (2) Nicht promotionsberechtigt ist, wer an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität oder an einer anderen deutschen Juristischen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat.

      (3) Unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 kann auf Antrag die Promotionsberechtigung erlangen,
      a) 1wer im Inland oder Ausland ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist und dieses Studium mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit des Studiums und der Abschlussnote setzen mindestens voraus, dass der Abschlussprüfung ein dreijähriges oder längeres Fachstudium vorausgegangen ist und dass der Abschluss zur Promotionsberechtigung der oder des Antragstellenden an der Heimatuniversität
      führt. 3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studiengänge und Studienabschlüsse sind entsprechende gesetzliche Regelungen oder die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen. 4Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört
      werden;
      b) 1wer im Ausland ein mindestens dreijähriges universitäres rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert hat, das dem in Absatz 1 genannten Studium nicht gleichwertig ist, und in weiterer Folge an der hiesigen Fakultät ein Masterstudium mindestens mit der Note „magna cum laude“ oder „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat;
      c) 1wer im Inland ein universitäres nichtrechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist (Master, Staatsexamen, Diplom, Magister), mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Zusätzlich muss der erfolgreiche Besuch einer Lehrveranstaltung in Juristischer Methodenlehre und eines Seminars an der hiesigen Fakultät nachgewiesen werden. 3Die Seminarleistung (schriftliche Arbeit nebst Kolloquium) muss mindestens mit der Note „gut“ bewertet sein. 4Sie darf nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG und nicht bei der Betreuerin oder dem Betreuer erbracht worden sein;
      d) 1wer im Ausland ein universitäres nichtrechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist, mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Für die Gleichwertigkeitsprüfungen gelten Absatz 3 lit. a Satz 2 und Satz 3 entsprechend. 3Zusätzlich muss der erfolgreiche Besuch einer Lehrveranstaltung in Juristischer Methodenlehre und eines Seminars an der hiesigen Fakultätnachgewiesen werden. 4Die Seminarleistung (schriftliche Arbeit nebst Kolloquium) muss
      mindestens mit der Note „gut“ bewertet sein. 5Sie darf nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG und nicht bei der Betreuerin oder dem Betreuer erbracht worden sein;
      e) 1wer im Inland oder im Ausland ein fachlich einschlägiges, nicht universitäres Master-, Diplom- oder Magisterstudium, das inhaltlich im Wesentlichen die in § 3 Abs. 2 Satz 1-3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) genannten Gegenstandsbereiche der Pflichtfachprüfung abdeckt, mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Hat der Antragsteller nach der Ausbildungsordnung seines Master-, Diplom- oder Magisterstudiums nur in einzelnen Gegenstandsbereichen
      der juristischen Pflichtfachprüfung keine Kenntnisse erlangt, bestimmt der Promotionsausschuss, wie diese Kenntnisse nachträglich erworben werden können.

      (4) 1Anträgen nach Absatz 3 sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in beglaubigter Form, gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung, beizufügen. 2Die vorgenannten Nachweise werden in beglaubigter Form zu den Akten der Fakultät genommen.

      (5) Über das Anerkenntnis der Promotionsberechtigung nach Absatz 3 wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich Mitteilung gegeben.

      § 5 Befreiungsmöglichkeiten

      (1) 1Eine Befreiung vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) ist nach Maßgabe von Absatz 2 und Absatz 3 auf Antrag zulässig. 2Über die Befreiung ist vor Begründung des Doktoranden- und Promotionsverhältnisses (§ 6) zu entscheiden.

      (2) Vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) ist auf Antrag zu befreien, wer die Erste Prüfung bzw. die Erste juristische Staatsprüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ bestanden hat und wer
      a) eine Magisterprüfung, eine Masterprüfung oder eine Bachelorprüfung an der hiesigen Fakultät mindestens mit der Note „magna cum laude“ oder „vollbefriedigend“ bestanden hat, oder
      b) die Schwerpunktbereichsprüfung mindestens mit der Note „gut“ (11,5 Punkte) bestanden hat, oder
      c) einen Seminarschein der hiesigen Fakultät, der nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG erbracht worden sein darf und von einem anderen Mitglied als der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 7) ausgestellt worden ist, mit der Note „sehr gut“ vorlegt.

      (3) 1Vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) soll auf Antrag befreit werden, wer die Erste Prüfung bzw. die Erste juristische Staatsprüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note 'befriedigend' bestanden hat, wenn zwei Mitglieder der Fakultät, die gemäß § 7 betreuungsberechtigt sind, den Antrag durch schriftliche Voten unterstützen. 2Darin ist zu begründen, dass eine besondere Befähigung vorliegt, die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte wissenschaftliche Leistung zu erbringen. 3Die Begründung ist auf Übungsleistungen, auf Seminarleistungen und auf ein Exposé
      zum Dissertationsvorhaben zu stützen. 4An die Stelle der universitären Leistungen können besondere Befähigungen treten, die der Antragsteller außerhalb der universitären Ausbildung erlangt hat und die für das Dissertationsvorhaben erheblich sind.

      (4) 1Anträgen nach Absatz 2 und Absatz 3 sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in beglaubigter Form beizufügen, ferner das Exposé zum Dissertationsvorhaben und gegebenenfalls auch weitere Nachweise, auf die die Unterstützungsvoten nach Absatz 3 ihren Befreiungsvorschlag stützen. 2Die Nachweise werden zu den Akten der Fakultät genommen.

      (5) Die Befreiung oder Nichtbefreiung nach § 5 wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leisten. 2Der Fakultätsrat beschließt Leitlinien, die zur Wahrung wissenschaftlicher Redlichkeit und Qualität eine gute fachliche Praxis sicherstellen.

      (2) Gemeinschaftliche Forschungsarbeiten können als Dissertation zugelassen werden, sofern der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung ab...
      § 2 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leisten. 2Der Fakultätsrat beschließt Leitlinien, die zur Wahrung wissenschaftlicher Redlichkeit und Qualität eine gute fachliche Praxis sicherstellen.

      (2) Gemeinschaftliche Forschungsarbeiten können als Dissertation zugelassen werden, sofern der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung abgrenzbar und bewertbar ist und den Anforderungen entspricht, die an eine Dissertation zu stellen sind.

      (3) 1Die Dissertation darf nicht in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Promotionsverfahrens gewesen sein. 2Dies gilt nicht, wenn die Dissertation gemäß § 10 Absatz 3 oder gemäß § 12 Absatz 2 abgelehnt worden ist und die Doktorandin oder der Doktorand einen Wiederholungsversuch unternimmt.

      (4) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache, in geeigneten Fällen im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in englischer Sprache abzufassen. 2Darüber hinaus kann die Abfassung im begründeten Einzelfall in einer anderen Sprache zugelassen werden. 3Über Anträge gemäß Satz 2
      beschließt der Fakultätsrat spätestens mit der Entscheidung über den Eröffnungsantrag (§ 8).

      (5) 1Das Doktoranden- und das Promotionsverhältnis (§ 6) dürfen nicht gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung vermittelt worden sein. 2Die Dissertation darf weder in Teilen noch in Gänze von Dritten angefertigt worden sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Allgemeines
      ...
      (5) 1Gemeinsame Promotionsverfahren mit einer oder gegebenenfalls mehreren anderen promotionsberechtigten Fakultäten im In- oder Ausland sind zulässig. 2Dazu bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern, der der Fakultätsrat zustimmen muss. 3Die Vereinbarung kann Abweichungen von den nachfolgenden Regelungen vorsehen.
      § 1 Allgemeines
      ...
      (5) 1Gemeinsame Promotionsverfahren mit einer oder gegebenenfalls mehreren anderen promotionsberechtigten Fakultäten im In- oder Ausland sind zulässig. 2Dazu bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern, der der Fakultätsrat zustimmen muss. 3Die Vereinbarung kann Abweichungen von den nachfolgenden Regelungen vorsehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 20/2017
  • Hochschulporträt
    „Das Leitmotto „Leibniz leben“ heißt: vorhandene Stärken in Forschung und Lehre auszubauen, interdisziplinäre Projekte zu fördern, ein breites Studienangebot anzubieten und Kooperationen zu leben.”
    Prof. Dr. iur. Volker Epping
    Präsident der Leibniz Universität Hannover
    Foto: Namensteine der Universität vor dem Welfenschloss Hannover
    Leibniz leben – vielfältig und weltoffen

    Die Leibniz Universität Hannover (LUH) ist mit rund 27.200 Studierenden die zweitgrößte Universität in Niedersachsen. In 150 Instituten arbeiten mehr als 3.100 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Unser Studienangebot ist breit gefächert. Das Spektrum reicht von Ingenieur- und Naturwissenschaften, Architektur und Umweltplanung, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Geisteswissenschaften. 
    Unsere Kernthemen in Forschung und Lehre sind Biomedizinforschung und –technik, Quantenoptik und Gravitationsphysik, Optische Technologien, Produktionstechnik, Energieforschung, Wissenschaftsreflexion und Lehrkräftebildung.
    LUH – mit Freude studieren, lehren und forschen und an der Lösung zentraler Zukunftsaufgaben mitwirken! 

    Icon: uebersicht
    zweitgrößte Hochschule in Niedersachsen
    Icon: uebersicht
    verfügt über ein breites Spektrum an Studienmöglichkeiten
    Lehren und Lernen in zukunftsorientierten Studiengängen

    Die Leibniz Universität Hannover (LUH) bietet ein umfangreiches und interdisziplinäres Studienangebot aus den Ingenieur- und Naturwissenschaften, den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, sowie den Geisteswissenschaften und der Lehramtsausbildung.

    Die LUH versteht Studium und Lehre als wesentliche Kernaufgabe, die von der gesamten Universität gemeinsam verantwortet und weiter entwickelt wird. Sie setzt sich zum Ziel, forschungsnahe, inhaltlich und hochschuldidaktisch attraktive Studienprogramme zu bieten, die national und international wettbewerbsfähig sind. Beteiligung und Engagement der Studierenden stärken und Gestaltungsspielräume schaffen, ist dabei genauso zentral, wie die Kompetenzentwicklung sowie wissenschaftliche Denkweisen und Methoden auf komplexe Anforderungskontexte anzuwenden, innovative Konzepte und Problemlösungen zu entwickeln und diese sachkundig zu beurteilen.

    Icon: studium
    umfangreiches und interdisziplinäres Studienangebot
    Icon: studium
    forschungsnahe, inhaltlich und hochschuldidaktisch attraktive Studienprogramme
    Exzellente Lösungen für zentrale Zukunftsaufgaben

    Die LUH zählt als Mitglied der TU9 zu den neun führenden technischen Universitäten in Deutschland. Sie sieht sich dabei in der Verantwortung, zur nachhaltigen Lösung zentraler Zukunftsaufgaben beizutragen. Die Kompetenz hierfür erwächst nicht zuletzt aus dem breiten Fächerspektrum. 
    Darüber hinaus beschreibt die disziplinübergreifende Bündelung herausragender Einzelleistungen den Weg der LUH, exzellente Forschung international sichtbar zu machen. Mit ihren eigen geführten Exzellenzclustern PhoenixD und QuantumFrontiers sowie mit dem mitbeantragten Exzellenzcluster Hearing4all (gemeinsam mit der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Medizinischen Hochschule Hannover) ist die LUH in der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern erfolgreich vertreten.

    Icon: forschung
    ist in der Exzellenzstrategie von Bund und Ländern äußerst erfolgreich vertreten
    Icon: forschung
    Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern
    Foto: Studierende an Arbeitstischen bei gemeinsamer Studienarbeit
    Foto: Blick auf die Front des Welfenschlosses Hannover
    Foto: Studierende auf den Campus der Universität Hannover

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