Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann auf Antrag zugelassen werden, wer
1. ein Studium der Rechtswissenschaft erfolgreich beendet und die Erste juristische Prüfung oder die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend im Sinne der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO BW) vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391) in der Fassung vom 16.12.2014 (Verordnung vom 24. November 2014, GBl. S. 71...
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann auf Antrag zugelassen werden, wer
1. ein Studium der Rechtswissenschaft erfolgreich beendet und die Erste juristische Prüfung oder die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend im Sinne der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO BW) vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391) in der Fassung vom 16.12.2014 (Verordnung vom 24. November 2014, GBl. S. 712) bestanden hat. Wer sein Studium an einer anderen Fakultät beendet hat und wegen der dort erforderlichen Examensnote nicht zur Promotion zugelassen ist, steht Bewerbern ohne vollbefriedigendes Examen gleich,
2. das Latinum erworben hat und
3. mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg
studiert hat.
(2) Von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann auf Antrag befreit
werden. Vom Erfordernis eines vollbefriedigenden Examens ist nur zu befreien,
wenn mindestens die Note befriedigend (ab 6,5 Punkten) erzielt wurde und nach dem Studiengang, nach den vorgelegten Seminarzeugnissen, nach dem Arbeitsplan und nach dem Urteil eines der Fakultät angehörenden Professors oder Privatdozenten anzunehmen ist, dass der Bewerber für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet ist. Eine Befreiung vom Erwerb des Latinums setzt den Nachweis anderer fremdsprachlicher Fähigkeiten voraus, die wie das Latinum Zugang zu den Grundlagen der Rechtswissenschaft, insbesondere in
Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie oder Rechtsvergleichung,
verschaffen.
§ 5 Bewerber mit inländischem Master
(1) Wer über einen rechtskundlichen Master einer inländischen Hochschule
verfügt, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss nach Regelstudienzeit (Gesamtdauer von Bachelor- und Masterstudium), nach Breite der belegten Fächer, nach Art und Umfang der Prüfungen sowie insbesondere nach
seiner Eignung zur Vorbereitung auf vertieftes rechtswissenschaftliches Arbeiten
einer mit vollbefriedigend abgeschlossenen Ersten juristischen Prüfung gleichwertig ist und wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und
3 erfüllt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gleichwertigkeit nach Abs. 1 fehlt insbesondere,
- wenn der Studiengang nicht das Bürgerliche, Straf- und das Öffentliche
Recht abdeckt oder keines der Grundlagenfächer Rechtsgeschichte,
Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre,
Rechtsvergleichung oder Allgemeine Staatslehre behandelt oder
- wenn der Studienabschluss nicht mindestens drei umfangreichere
schriftliche Aufsichtsarbeiten vorsieht oder
- wenn während des Studiums keine wissenschaftliche Leistung erbracht
wurde, die einer Seminararbeit mit wissenschaftlichem Vortrag entspricht.
§ 6 Besonders qualifizierte Absolventen von Bachelorstudiengängen und
Staatsexamensstudiengängen Absolventen eines rechtskundlichen Bachelor-Studiengangs oder ohne ein dem Diplom, Magister, Master oder der Ersten juristischen Prüfung gleichwertiges rechtskundliches Abschlussexamen, das unter den Voraussetzungen der §§ 4, 5, 6a oder 7 die Zulassung zur Promotion eröffnet, können sich in einem Vorbereitungsstudium für eine Promotion qualifizieren, wenn die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch aussagekräftige, deutlich überdurchschnittliche Studienund Prüfungsleistungen aus dem bisherigen Studium nachgewiesen ist. Über diese Voraussetzung sowie gegebenenfalls über die in dem Vorbereitungsstudium zu erbringenden Leistungen und den zur Verfügung stehenden Zeitraum (in der Regel ein Jahr) befindet der Promotionsausschuss im Einzelfall. Die Leistungen können den Besuch von Lehrveranstaltungen mit Abschlussprüfung oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit oder eine Kombination von beiden umfassen. Die wissenschaftliche Arbeit entspricht in ihren Anforderungen der Studienarbeit in der Ersten juristischen Prüfung. Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Professoren und Privatdozenten zwei Personen zur Begutachtung der Arbeit sowie als Prüfer für ein abschließendes Kolloquium von dreißig Minuten Dauer. Durch das Kolloquium muss der Kandidat nachweisen, dass er über rechtswissenschaftliche Kenntnisse verfügt, die in Breite und Tiefe dem Standard der üblichen Abschlussprüfung entsprechen. Arbeit und Kolloquium werden mit bestanden oder nicht bestanden bewertet; die Arbeit und das Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.
§ 6a Bewerber mit inländischem Diplomabschluss und Absolventen der
Berufsakademien und der württembergischen Notarakademie (Altfälle)
(1) Wer ein rechtskundliches Studium an einer Fachhochschule mit dem Diplom
abgeschlossen hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn seine besondere
rechtswissenschaftliche Qualifikation in einem Eignungsfeststellungsverfahren
(Abs. 3) nachgewiesen ist. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass
1. das Studium nach dem Studienplan und der Prüfungsordnung der Fachhochschule mindestens zu zwei Dritteln rechtskundliche Fächer umfasst
und sich auf das Bürgerliche, das Straf- und das Öffentliche Recht erstreckt,
2. der Bewerber
a) nach der in der Abschlussprüfung der Fachhochschule erreichten
Gesamtnote zu den besten 10 von Hundert der Prüfungsteilnehmer
zählt,
b) während des Eignungsfeststellungsverfahrens an einem rechtswissenschaftlichen Seminar der Fakultät teilgenommen und ein mindestens
mit gut bewertetes, schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet hat und
c) die schriftliche Prüfung nach Abs. 3 bestanden hat.
(3) Die schriftliche Prüfung im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) findet jährlich
in der dritten Septemberwoche statt. An ihr kann teilnehmen, wer die in Abs.
2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) und b) genannten Voraussetzungen erfüllt und sich
bis zum 31. Juli desselben Jahres angemeldet hat. Es ist je eine Aufsichtsarbeit
im Bürgerlichen, im Straf- und im Öffentlichen Recht anzufertigen. Die Aufsichtsarbeiten sind in einem Termin zu schreiben. Sie entsprechen in der Schwierigkeit den Aufsichtsarbeiten der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden je Aufsichtsarbeit. Die Aufgaben werden vom Dekan gestellt und von jeweils zwei von ihm bestimmten Prüfern aus dem Kreis der Professoren und Privatdozenten begutachtet; für die Benotung gelten § 14 Abs. 2 und § 15 JAPrO BW entsprechend; an die Stelle des Landesjustizprüfungsamtes und seines Präsidenten tritt der Dekan oder ein von ihm beauftragter Professor. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote der drei Arbeiten mindestens befriedigend (7,0) beträgt und keine der Arbeiten mit einer Gesamtnote unter ausreichend (4,0) Punkte bewertet worden ist. Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal und nur insgesamt wiederholen.
(4) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nach Abs. 3 entscheidet der
Dekan.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Absolventen der Berufsakademien und der württembergischen Notarakademie.
§ 7 Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss
(1) Wer außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes studiert
hat, kann in Abweichung von § 4 zur Promotion zugelassen werden, wenn er
1. ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium nachweist, über
dessen Anerkennung der Promotionsausschuss beschließt; der Abschluss
muss der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen
Staatsprüfung mit der Note vollbefriedigend im Sinne der JAPrO
BW gleichwertig sein,
2. vier Semester Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik
Deutschland, davon mindestens zwei Semester in Heidelberg,
studiert hat,
3. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse durch eine von der Fakultät
anerkannte Sprachprüfung nachweist; dazu zählen
- die an einer deutschen Hochschule abgelegte Deutsche Sprachprüfung
für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens der Note 2,5
(bisheriges Notensystem) oder DSH-Stufe 3 (neues Leistungsstufensystem),
- das Kleine Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens
der Gesamtnote 2,5,
- das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts,
- die Zentrale Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts mit mindestens
der Gesamtnote 2,5,
- Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom,
- das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz − Stufe II
mit mindestens der Gesamtnote 2,5,
- der Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens der
Note 5 (TestDaFNiveaustufe, TDN) in allen Teilprüfungen,
- die schriftliche Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Abschlusszeugnis der Sekundarstufe mit mindestens der Note 2,5, sofern dies im Rahmen bilateraler Abkommen mit anderen Staaten vorgesehen ist und − die schriftliche Abschlussprüfung im Fach Deutsch in der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) mit mindestens der Note 2,5,
4. im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Seminars ein Referat in
deutscher Sprache selbständig angefertigt und in der Diskussion verteidigt
hat; diese Leistungen müssen mindestens mit befriedigend bewertet
worden sein,
5. innerhalb eines Vierteljahres zwei Klausuren angefertigt hat. Die eine
Klausur muss ein Thema aus der deutschen oder römischen Rechtsgeschichte,
der Verfassungsgeschichte der Neuzeit, der Rechtsphilosophie, der juristischen Methodenlehre, der Rechtssoziologie, der Rechtsvergleichung oder der Allgemeinen Staatslehre zum Gegenstand haben.
In der anderen Klausur sind theoretische Fragen des geltenden Rechtsaus einem der Pflichtfächer der JAPrO BW, jedoch nicht aus dem Themenkreis der Dissertation, zu behandeln. Der Bewerber kann für jede Klausur ein Fachgebiet vorschlagen. Die Klausuren werden jeweils von zwei durch den Dekan bestellten Prüfern bewertet. Das Promotionsgesuch ist zurückzuweisen, wenn nicht beide Klausurarbeiten bestanden wurden. Bei Nichtbestehen können Klausuren nur einmal, frühestens nach drei Monaten, wiederholt werden.
(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Klausuren nach Abs. 1 Nr. 5 können durch
entsprechende Klausuren im Rahmen eines Magisterstudiengangs der Juristischen
Fakultät Heidelberg ersetzt werden.