Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Der Bewerber muss die Hochschulreife gemäß der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl 2007, S. 767) in der jeweiligen Fassung besitzen.
(2) 1Der Bewerber darf nicht schon an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder die juristische Doktorprüfung endgülti...
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Der Bewerber muss die Hochschulreife gemäß der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl 2007, S. 767) in der jeweiligen Fassung besitzen.
(2) 1Der Bewerber darf nicht schon an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder die juristische Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben. 2Er darf auch nicht zwecks Erwerbs dieses Grades eine Dissertation eingereicht haben, es sei denn, er hat sie vor der Entscheidung über die Annahme zurückgenommen.
§ 5 Fachliche Eignung
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium in einem universitären Studiengang im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1 BayHSchG oder in einem rechtswissenschaftlichen Masterstudiengang an einer Fachhochschule voraus.
(2) Bei diesen Prüfungen kann es sich handeln:
1. um eine Zweite Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend",
2. um eine Erste Juristische Prüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ sowohl in der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 34 JAPO) als auch in der Universitätsprüfung (§ 40 JAPO),
3. um eine Erste Juristische Staatsprüfung im Sinne der §§ 5, 5a des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 30.6.2003 geltenden oder einer früheren Fassung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“,
4. um die Abschlussprüfung eines in- oder ausländischen rechtswissenschaftlichen Masterstudienganges mit einem Ergebnis, das dem in Nr. 2 genannten gleichwertig ist,
5. um ein sonstiges ausländisches juristisches Examen, das einem der in Nrn. 1 und 2 genannten Examina nach Art und Ergebnis gleichwertig ist.
(3) 1Dient ein ausländischer Masterabschluss im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 oder ein ausländisches juristisches Examen im Sinne des Abs. 2 Nr. 5 als Promotionsvoraussetzung, so muss der Bewerber gute Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachzertifikat der Stufe DSH-2, ein Goethe-Zertifikat C2, ein UNIcert®-Zertifikat Deutsch Stufe IV oder einen gleichwertigen Nachweis belegen. 2Von dieser Voraussetzung sind jene Bewerber befreit, zu deren Gunsten zwei Mitglieder des Lehrkörpers erklären, dass sie bereit sind, das Promotionsvorhaben auch dann zu betreuen, wenn die Dissertation und die mündliche Prüfung in einer Fremdsprache verfasst bzw. abgelegt werden.
(4) Von den in Abs. 2 und 3 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen sind Doktoranden einer anderen Hochschule, die an die Universität Regensburg wechseln, befreit, wenn sie die Promotionsvoraussetzungen ihrer früheren Hochschule erfüllen und von einem Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät (§ 2 Abs. 1 Satz 2) als Doktorand angenommen worden sind, das danach einem Ruf an die Universität Regensburg gefolgt ist.
§ 6 Ausnahmen
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 5 nicht vor, kann auf Antrag eines Mitglieds des Lehrkörpers der Fakultät (§ 2 Abs. 1 Satz 2) eine Befreiung davon erfolgen, wenn
1. der Bewerber in einer Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 mindestens 7,00 Punkte und in Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 in beiden Teilprüfungen jeweils mindestens 7,00 Punkte erreicht hat und
2. der Bewerber eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten aufweist, die insbesondere zum Ausdruck kommen kann in
a. einer wissenschaftlichen Publikationstätigkeit von hinreichendem Gewicht oder
b. einer erfolgreichen Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum als studentischer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder einer vergleichbaren Einrichtung oder c. erheblichen zusätzlichen Qualifikationen, die der geplanten Forschung besonders zuträglich sind.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Bewerber mit ausländischen Abschlüssen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 4 und 5.
(3) Ausnahmsweise können Bewerber, die ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg abgeschlossen haben, zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema Bezug zu dem nichtjuristischen Studium hat und an der juristischen Bearbeitung durch den Bewerber ein besonderes wissenschaftliches Interesse besteht.