Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus:
1. Der Bewerber oder die Bewerberin erfüllt die Voraussetzungen für die Immatrikulation an der Universität Würzburg.
2. Der Bewerber oder die Bewerberin hat die Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bestanden (Abschlussnachweis). Eine im Ausland bestandene entsprechende Prüfung ist anzurech-nen, außer es ...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus:
1. Der Bewerber oder die Bewerberin erfüllt die Voraussetzungen für die Immatrikulation an der Universität Würzburg.
2. Der Bewerber oder die Bewerberin hat die Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bestanden (Abschlussnachweis). Eine im Ausland bestandene entsprechende Prüfung ist anzurech-nen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompe-tenzen (Lernergebnisse).
3. Der Bewerber oder die Bewerberin hat mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg studiert. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Dekan oder die Dekanin Semester, die als Gasthörer belegt wurden, anerkennen. Er oder sie kann ferner bei Vorliegen besonderer Gründe auf das Erfordernis des Studiums an der Universität Würzburg ganz oder teilweise verzichten.
4. Der Bewerber oder die Bewerberin hat nach dem vierten Semester seines/ihres Studiums mit Erfolg an einem Doktorandenseminar an der Universität Würzburg teilgenommen.
5. Der Bewerber oder die Bewerberin ist nicht unwürdig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade.
6. Der Bewerber oder die Bewerberin hat nicht eine rechtswissenschaftliche Doktorprüfung endgültig nicht bestanden.
7. Der Bewerber oder die Bewerberin hat nicht bereits den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben.
8. Der Bewerber oder die Bewerberin hat anlässlich des Promotionsverfahrens an der Fakultät nicht die Dienste einer gewerblichen Promotionsvermittlung oder Promotionsberatung in Anspruch genommen.
(2) Bewerber oder Bewerberinnen eines neu in die Fakultät berufenen Mitgliedes, die dieser bereits vor der Rufannahme als Doktoranden oder Doktorandinnen angenommen hat, sind vom Erfordernis eines Studiums von zwei Semestern an der Universität Würzburg (Absatz 1 Nr. 3), eines Abschlussnachweises nach Absatz 1 Nr. 2 und der erfolgreichen Teilnahme an einem Doktorandenseminar (Absatz 1 Nr. 4) befreit, wenn sie die Promotionsvoraussetzungen an ihrer bisherigen Hochschule erfüllen.
(3) Bei besonders qualifizierten Bewerbern oder Bewerberinnen kann der Promotionsausschuss vom Erfordernis eines Abschlussnachweises nach Absatz 1 Nr. 2 auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien.
(4) Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium mit überwiegend juristischem Inhalt an einer Hochschule auf einem Gebiet abgeschlossen haben, das mit der beabsichtigten Doktorarbeit in einem sachlichen Zusammenhang steht, und deren Abschluss nach der dort geltenden Notenskala mindestens dem juristischen vollbefriedigend entspricht, können zugelassen werden, wenn sie den Leistungsnachweis nach § 5 a erbracht haben. Das Erfordernis eines Leistungsnachweises entfällt für Absolventen und Absolventinnen eines Masterstudiengangs. Im Übrigen gelten Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 8 entsprechend.
(5) Zugelassen werden können Absolventen und Absolventinnen der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg, die den Aufbaustudiengang Europäisches Recht in ihrer Magisterarbeit und in ihrer Gesamtnote mit wenigstens gut abgeschlossen haben.
§ 5 a Leistungsnachweise
Für den Leistungsnachweis nach § 5 Abs. 4 sind drei mindestens mit der Note vollbefriedigend bewertete Aufsichtsarbeiten über jeweils ein Thema oder einen Fall aus dem Privatrecht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht erforderlich, deren Schwierigkeitsgrad den Anforderungen einer Übung für Fortgeschrittene entspricht. Aufsichtsarbeiten, die nicht mindestens mit der Note vollbefriedigend bewertet worden sind, können bis zu zweimal wiederholt werden. Für die Bewertung bestellt der Dekan oder die Dekanin für jede Aufsichtsarbeit zwei Prüfer und/oder Prüferinnen entsprechend § 3 Abs. 1.
§ 6 Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Dekan oder der Dekanin zu beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, dass das Verfahren den Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) zum Ziel haben soll.
(2) Mit dem Gesuch sind einzureichen:
1. eine Dissertation aus dem Bereich der Rechtswissenschaft in deutscher Sprache (un-beschadet § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3), druckfertigt, mit Seitenzahlen versehen, gebunden, mit einer Inhaltsübersicht und einem Schrifttumsverzeichnis, die darüber hin-aus auch in elektronischer Form (CD/DVD) zu überlassen ist;
2. eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung, und zwar darüber, dass
a) der Bewerber oder die Bewerberin die Dissertation selbständig angefertigt, außerdem im Schrifttum angegebenen Hilfsmitteln keine weiteren benutzt und allen Stellen, die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht und einzeln aufgeführt hat,
b) anlässlich des Promotionsverfahrens nicht die Dienste einer gewerblichen Promo-tionsvermittlung oder einer Promotionsberatung in Anspruch genommen wurden,
in Form einer Erklärung nach der Anlage zur Promotionsordnung;
3. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, dass die Dissertation nicht Gegenstand eines anderen Promotionsverfahrens gewesen ist;
4. eine Erklärung über früher bestandene oder versuchte Staats-, Hochschul- oder Doktorprüfen sowie Meldungen zu diesen Prüfungen;
5. die Angabe des Fakultätsmitglieds, das die Dissertation betreut hat;
6. die Urkunde, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 4 nachweisen;
7. ein deutsch abgefasster Lebenslauf, in dem die Staatsangehörigkeit anzugeben ist;
8. ein amtliches Führungszeugnis, falls der Bewerber oder die Bewerberin bei Antragstellung länger als drei Monate exmatrikuliert ist und sich nicht im deutschen staatlichen Vorbereitungsdienst oder in einem deutschen öffentlichen Amt befindet, so hat er/sie dies durch die Vorlage einer Dienstbescheinigung nachzuweisen;
9. gegebenenfalls die Wahlerklärung nach welcher Promotionsordnung die Prüfung erfolgen soll (§ 34).
(3) Kann ein Bewerber oder eine Bewerberin ohne sein/ihr Verschulden die erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihm/ihr der Promotionsausschuss gestatten, die Nachweise auf andere Weise zu führen.
(4) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt sind, kann eine amtliche Beglaubigung und, falls sie fremdsprachlich ausgestellt sind, eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangt werden.
(5) Nimmt der Bewerber oder die Bewerberin das Gesuch zurück, nachdem das Prüfungsverfahren durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat, so gilt die Doktorprüfung als nicht bestanden. Der Dekan oder die Dekanin erteilt dem Bewerber oder der Bewerberin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
Der akademische Grad eines Doktors beider Rechte
§ 22 Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zu dieser Doktorprüfung ist auch der Nachweis des Latinums erforderlich.
§ 23 Zulassungsantrag
(1) In dem Gesuch auf Zulassung zur Doktorprüfung ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des Doktors beider Rechte (Doctor iuris utriusque) angestrebt wird.
(2) Mit dem Zulassungsantrag ist auch der Nachweis des Latinums einzureichen.
(3) Auch hinsichtlich § 22 und des vorstehenden Absatzes 2 gilt § 7 Abs. 2.
§ 24 Zusätzliche Prüfungsleistung, rechtsgeschichtliche Quellenexegese
(1) Als zusätzliche Prüfungsleistung ist eine Aufgabe zur Auslegung einer Quellenstelle aus der kirchlichen Rechtsgeschichte zu bearbeiten (rechtsgeschichtliche Quellenexegese), wenn die Dissertation dem Promotionsausschuss zur Annahme vorliegt.
(2) Die rechtsgeschichtliche Quellenexegese dient dem Nachweis einer eigenständigen wis-senschaftlichen Leistung auf dem Gebiet der kirchlichen Rechtsgeschichte.
(3) Das Thema der rechtsgeschichtlichen Quellenexegese wird ausgelost. Es wird dem Bewerber oder der Bewerberin durch den Dekan oder die Dekanin schriftlich bekannt gegeben.
(4) Die rechtsgeschichtliche Quellenexegese ist innerhalb von vier Wochen anzufertigen. Der Dekan oder die Dekanin kann dem Bewerber oder der Bewerberin in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung bis zu drei Wochen bewilligen.
(5) Der rechtsgeschichtlichen Quellenexegese ist eine dem § 6 Abs. 2 Nr. 2 entsprechende Erklärung beizufügen.
(6) Die rechtsgeschichtliche Quellenexegese wird durch zwei vom Dekan oder der Dekanin aus dem Kreis der nach § 3 zulässigen Prüfer oder Prüferinnen begutachtet und bewertet. Schlagen beide Prüfer oder Prüferinnen die Annahme der Exegese mit derselben Note vor, so ist diese festgesetzt. Weichen die Notenvorschläge um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so ist die dem arithmetischen Mittel entsprechende Note festgesetzt. Wenn die Vorschläge des Erst- und Zweitberichterstatters/der Erst- und der Zweitberichterstatterin um mehr als eine Notenstufe voneinander abweichen, so entscheidet der Promotionsausschuss. § 10 Abs. 3 S. 3 gilt entsprechend.
(7) Die rechtsgeschichtliche Quellenexegese wird auch dann mit insufficienter bewertet, wenn der Bewerber oder die Bewerberin sie aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig eingereicht hat. Die Feststellung trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung des Bewerbers oder der Bewerberin.
(8) Wird die rechtsgeschichtliche Quellenexegese von beiden Prüfern oder Prüferinnen mit insufficienter bewertet, kann der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von acht Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses beantragen, sie einmal innerhalb einer Frist von einem halben Jahr zu wiederholen. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt, die rechtsgeschichtliche Quellenexegese nicht in der Frist des Satzes 1 begonnen oder in der Frist des Absatzes 4 eingereicht wird. Hinsichtlich der Fristen der Sätze 1 und 2 gilt § 10 Abs. 4 Satz 3 entsprechend. Erhält die rechtsgeschichtliche Quellenexegese erneut die Gesamtnote insufficienter, so ist das Promotionsverfahren beendet, wenn nicht der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses beantragt, dass es in ein solches nach dem zweiten Abschnitt übergeleitet wird. § 10 Abs. 3 S. 3 gilt entsprechend.
(9) Auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin wird ihm/ihr das Thema der rechtsgeschichtlichen Quellenexegese bereits nach Zulassung zur Doktorprüfung ausgegeben.
(10) In begründeten Fällen kann dem Bewerber oder der Bewerberin auch vor Zulassung zur Doktorprüfung das Thema für die rechtsgeschichtliche Quellenexegese ausgegeben werden, wenn er/sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 und § 22 erfüllt. Er/Sie hat seinem Ge-such die Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 3-8 sowie nach § 23 Abs. 1 und 2 beizufügen.