Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Promotionsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität voraus, sowie
a. das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung / ersten juristischen Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend oder
b. einen von einer juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen Titel Master of Laws mit mindestens dem Prädikat gut bzw. magn...
§ 3 Promotionsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität voraus, sowie
a. das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung / ersten juristischen Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend oder
b. einen von einer juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen Titel Master of Laws mit mindestens dem Prädikat gut bzw. magna cum laude.
(2) Den Voraussetzungen des Abs. 1 steht gleich ein gleichwertiges rechtswissenschaftliches Diplom einer Universität / Hochschule, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 genannten Gebiet erworben worden ist.
(3) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen gleichwertigen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen kann. Über die Anerkennung entscheidet der Fakultätsrat.
(4) Der Fakultätsrat kann von dem Notenerfordernissen (Abs. 1) befreien.
(5) Absolventinnen und Absolventen rechtswissenschaftlicher Master- oder Diplomstudiengänge an Fachhochschulen können vom Fakultätsrat zur Promotion zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Fachhochschulabschluss mit mindestens der Note gut;
b. Teilnahme an einem Seminar der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit einer mindestens mit der Note gut bewerteten Seminararbeit.
(6) Die Zulassung wird versagt, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber sie gleichzeitig bei einer anderen Fakultät beantragt oder sich bereits einmal erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
§ 4 Promotionsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen nicht rechtswissenschaftlicher Studiengänge
(1) Unter der Voraussetzung der Betreuung der Dissertation durch ein hierzu berechtigtes Mitglied der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg soll zur Promotion zugelassen werden, wer an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
a. den wirtschaftsrechtlichen Aufbaustudiengang mit dem Master-Titel und mindestens dem Prädikat gut bzw. magna cum laude abgeschlossen hat oder
b. den Titel Master of Medicine, Ethics and Law (M. mel.) mit mindestens dem Prädikat gut erworben hat und
aa) ausreichende Rechtskenntnisse durch einen mindestens mit der Note gut bewerteten, an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworbenen Seminarschein nachweist und
bb) eine Masterarbeit mit einem rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt mit mindestens der Bewertung gut vorweisen kann und
cc) mindestens 25 Leistungspunkte in rechtswissenschaftlichen Modulen erworben hat.
(2) Absolventinnen oder Absolventen einer in- oder ausländischen Universität mit einem nicht rechtswissenschaftlichen Studienabschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn
a. sie ihr Studium mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note vollbefriedigend im rechtswissenschaftlichen Studium entspricht;
b. sie ausreichende Rechtskenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung und einen mindestens mit der Note gut bewerteten, an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworbenen Seminarschein nachweisen und
c. sich eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt.
§ 5 Annahmeverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a. die Dissertation in zwei gedruckten Exemplaren und einmal in digitalisierter Form;
b. Angaben zur Person (Familienname, vorhandene akademische Grade, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnsitz und Korrespondenzanschrift, Staatsangehörigkeit) und zum wissenschaftliche Werdegang;
c. der Nachweis der in den §§ 3 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
d. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber auf der Grundlage der eingereichten Dissertation oder von Teilen daraus bereits anderweitig einen Promotionsantrag gestellt hat;
e. die schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation selbständig verfasst, nur die angegebenen Quellen benutzt und wörtlich oder sinngemäß den Schriften anderer Autoren entnommene Stellen kenntlich gemacht hat;
f. die schriftliche Versicherung, dass die Dissertation die Anforderungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 einhält.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan.
(4) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die öffentliche Verteidigung nicht begonnen hat.