Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) ein ordnungsgemäßes Studium der Katholischen Theologie an einer Universität einschließlich Gesamthochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern abgeschlossen hat. Abschlüsse dieser Art sind: der Magister Theologiae, der Master of Education, der Master of Arts, das Lizentiat, die Diplomprüfung, das kirchliche Abschlussexamen, das ...
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) ein ordnungsgemäßes Studium der Katholischen Theologie an einer Universität einschließlich Gesamthochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern abgeschlossen hat. Abschlüsse dieser Art sind: der Magister Theologiae, der Master of Education, der Master of Arts, das Lizentiat, die Diplomprüfung, das kirchliche Abschlussexamen, das Bakkalaureat, das Staatsexamen für das Fach Katholische Religionslehre für die Sekundarstufe II; oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Katholische Theologie und daran anschließend angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien, oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Fach Katholische Theologie im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Zugelassen werden kann nur, wer in den vier Fächergruppen der Theologie jeweils eine Seminarleistung sowie in dem Fach, in dem die Dissertation geschrieben wird, eine weitere Seminarleistung nachgewiesen hat.
(3) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes durch den Promotionsausschuss im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern vorgeschlagen.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache (entweder Deutsch oder Englisch) verfügt.