Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand durch eine schriftliche Betreuungsvereinbarung voraus, die zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer der Promotion geschlossen wird. Betreuende einer Promotion können
- hauptberufliche Professorinnen und Professoren,
- außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
- entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professorinne...
§ 6 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand durch eine schriftliche Betreuungsvereinbarung voraus, die zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer der Promotion geschlossen wird. Betreuende einer Promotion können
- hauptberufliche Professorinnen und Professoren,
- außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
- entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren,
- Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
- Privatdozentinnen und Privatdozenten,
- Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder
- Personen mit habilitationsäquivalenter Qualifikation
- Leiterinnen und Leiter von Nachwuchsgruppen gemäß § 3 Abs. 1
der Universität Bonn sein. Die bzw. der Betreuende soll Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Landwirtschaftlichen Fakultät sein.
(2) Ist die oder der Betreuende nicht Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Landwirtschaftlichen Fakultät, so muss mit einer bzw. einem hauptamtlich an der Landwirtschaftlichen Fakultät tätigen Professorin bzw. Professor eine Zweitbetreuungsvereinbarung geschlossen werden. Ist die oder der Betreuende zwar Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Landwirtschaftlichen Fakultät, aber nicht hauptamtlich an der Universität Bonn tätig, so muss mit einer bzw. einem hauptamtlich an der Landwirtschaftlichen Fakultät tätigen Professorin bzw. Professor eine Zweitbetreuungsvereinbarung geschlossen oder ein Nachweis über die Aufnahme des Promovierenden in ein Programm der strukturierten Doktorandenausbildung erbracht werden. Gleiches gilt für Betreuende ohne Habilitation, die eine Nachwuchsgruppe leiten.
(3) Vor dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung muss dem Fakultätsrat ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium vorgelegt werden. Dieser muss enthalten
- Name/Vorname, Geburtsdatum/Geburtsort der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
- die Adresse der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
- das Promotionsfach,
- die Bezeichnung des Dissertationsprojektes,
- die Namen der bzw. des Betreuenden und ggf. der bzw. des Zweitbetreuenden,
- die Zuordnung zu einem Institut,
- eine Stellungnahme der bzw. des Betreuenden, dass die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 4 und 5 erfüllt sind, ggf. ein Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer bzw. seiner Vorbildungsnachweise,
- ggf. die Vorschläge der bzw. des Betreuenden über die nach Abs. 6 und 7 noch zu erbringenden Studienleistungen,
- ggf. einen Antrag auf Abfassung der Dissertation und/oder Durchführung der mündlichen Prüfung in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch (vgl. § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 5).
Der Fakultätsrat prüft unter Berücksichtigung der Stellungnahme der bzw. des in Aussicht genommenen Betreuenden, ob alle Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 4 und 5 erfüllt sind, erkennt die Gleichwertigkeit der Vorbildungsnachweise an und legt die evtl. nach Abs. 6 und 7 noch zu erbringenden Studienleistungen eines Promotionsstudiums fest.
(4) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt neben der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand durch die Betreuende bzw. den Betreuenden ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium in den Agrarwissenschaften, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften, der Lebensmittelchemie oder der Geodäsie und Geoinformation voraus, in dessen Verlauf die Bewerberin bzw. der Bewerber ihre bzw. seine Eignung für eine weitergehende Qualifikation deutlich gemacht hat und das ein selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten mit dem Ziel einer Promotion erwarten lässt.
Absolventinnen und Absolventen verwandter Studienrichtungen können zum Promotionsstudium zugelassen werden, wenn Lehrinhalte des Promotionsfachs in vergleichbarer Weise Gegenstand des zugrunde liegenden Studiums waren. Die Entscheidung hierüber trifft, ggf. mit Auflagen, der Fakultätsrat im Einzelfall.
(5) Als abgeschlossenes Studium im Sinne von Abs. 4 kommen in Betracht:
1. ein Diplomstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit,
2. ein Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von zwei bzw. vier Semestern, welchem ein fachlich entsprechender Bachelorstudiengang von acht bzw. sechs Semestern vorausgegangen war, also insgesamt ein Studium von zehn Semestern (konsekutiver Master),
3. ein Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Semestern, falls kein fachlich entsprechender Bachelorstudiengang von mindestens sechs Semestern vorausgegangen war (nicht konsekutiver Master),
4. ein Diplomstudiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder ein Masterstudiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Semestern und jeweils einem qualifizierten Abschluss sowie daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach; dabei wird ein Abschluss als qualifiziert angesehen, wenn die Gesamtnote der Prüfungen und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens mit Sehr gut beurteilt wurden sowie die Abschlussarbeit eine besondere Eignung zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Ausbildung erkennen lässt,
5. ein Bachelorstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und einem qualifizierten Abschluss. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn erstens die Gesamtnote der Prüfungen sowie die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als Sehr gut (bis 1,5) sind und zweitens die Abschlussarbeit eine Eignung zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Ausbildung erkennen lässt,
6. ein mit der Ersten Staatlichen Prüfung abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie.
(6) Wurde das vorausgegangene Studium gemäß Abs. 5 Nr. 1. bis 3. oder 6. schlechter als mit Gut abgeschlossen oder fällt das vorausgegangene Studium unter Abs. 5 Nr. 4. oder 5., so sind im Promotionsstudium zusätzliche ergänzende Studien von in der Regel vier Semestern erforderlich, die auf das Promotionsprojekt vorbereiten und dem Nachweis der Eignung im Sinne von Abs. 4 dienen; insbesondere ist in diesen Fällen eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen, falls das vorausgegangene Studium ohne Abschlussarbeit abgeschlossen worden war. Art, Umfang und Zeitraum dieser noch zu erbringenden Studienleistungen legt der Fakultätsrat fest; er entscheidet auch über Form und Inhalt der Nachweise.
(7) Für ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen gelten die Abs. 4 bis 6 entsprechend, sofern Gleichwertigkeit besteht. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit spricht der Fakultätsrat auf Antrag und nach Prüfung aus. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen.
(8) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die für die Teilnahme am Promotionsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch voraus.
(9) Der Fakultätsrat erteilt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung zum Promotionsstudium bzw. die Ablehnung des Antrags. Dem Fakultätsrat wird anschließend über die geschäftsführende Direktorin bzw. den geschäftsführenden Direktor des Instituts die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der bzw. dem Betreuenden unterschriebene Betreuungsvereinbarung vorgelegt.
III. Promotionsverfahren
§ 7 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Hat die Fakultät ein verpflichtendes Promotionsstudium eingerichtet, sind die in der Ordnung vorgesehenen Nachweise als Zulassungsvoraussetzung vorzulegen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn zu richten. Der Antrag muss enthalten
- den Namen der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
- die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Inland,
- den Titel der Dissertation,
- den Namen der Person, die für die Betreuung bestellt wurde,
- die Angabe, welcher der in § 1 Abs. 2 genannten Doktorgrade angestrebt wird,
- Vorschläge für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ggf. deren Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 3 Abs. 2
- eine eigenhändig unterschriebene Versicherung an Eides statt, wonach
1. die vorgelegte Arbeit - abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten Hilfsmitteln persönlich, selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde,
2. die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht sind,
3. die vorgelegte Arbeit oder ähnliche Arbeiten nicht bereits anderweitig als Dissertation eingereicht worden ist bzw. sind,
4. die Bewerberin bzw. der Bewerber sich nicht bereits ohne Erfolg einem Promotionsversuch unterzogen hat,
5. für die Erstellung der vorgelegten Arbeit und/oder die Gelegenheit zur Promotion keine fremde Hilfe, insbesondere keine entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberatern/-vermittlern oder anderen Personen) in Anspruch genommen wurde.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
- der Bescheid über die Zulassung zum Promotionsstudium,
- der Nachweis über das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses sowie ggf. eines Zweitbetreuungsverhältnisses gemäß § 6 Abs. 1 bzw. 2
- fünf Exemplare der Dissertation sowie je fünf Exemplare von eventuellen
Vorveröffentlichungen wichtiger Teile der Dissertation,
- ein Exemplar der Zusammenfassung der Dissertation,
- ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges,
- ein polizeiliches Führungszeugnis,
- ein Lichtbild und eine beglaubigte Ablichtung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zur Person.
Außerdem ist von der Doktorandin als Erstautorin bzw. dem Doktoranden als Erstautor mit dem Antrag mindestens eine Veröffentlichung oder sich im Begutachtungsverfahren befindliche Originalarbeit oder ein Tagungsbericht sowie ein Beitrag auf einer wissenschaftlichen Fachtagung nachzuweisen.
(4) Die Zurücknahme des Antrages ist nur möglich, solange kein Gutachten vorliegt oder noch keine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen ist.