Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Kandidatin/des Kandidaten. Sie muss ein an der Fakultät vertretenes Promotionsgebiet (siehe Anhang 2) betreffen.
(2) Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Wissenschaftsgebietes entsprechen, einen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche nationale und internationale Literatur berücksichtigen und widerspiegeln.
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§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Kandidatin/des Kandidaten. Sie muss ein an der Fakultät vertretenes Promotionsgebiet (siehe Anhang 2) betreffen.
(2) Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Wissenschaftsgebietes entsprechen, einen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche nationale und internationale Literatur berücksichtigen und widerspiegeln.
(3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
(4) Der Umfang der Dissertation soll nicht mehr als 100 Seiten betragen. Originaldaten und andere Materialien, die die Lesbarkeit der Arbeit erschweren würden, jedoch aus Gründen der Dokumentation oder der Beweisführung zwingend präsentiert werden müssen, können in einem gesonderten Anhang beigefügt werden. Auf begründetem Antrag an den Fakultätsrat kann von dieser Beschränkung auf 100 Seiten abgewichen werden.
(5) Die Doktorandin/Der Doktorand darf Ergebnisse ihrer/seiner Dissertation vor Einreichung veröffentlichen. Mehrere bereits veröffentlichte oder angenommene Arbeiten können als kumulative Dissertation eingereicht werden, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. In diesem Fall ist den Veröffentlichungen eine Zusammenfassung voranzustellen, die mit einem naturwissenschaftlichen Übersichtsartikel vergleichbar ist und folgende Kriterien erfüllt:
a) Ausgehend vom aktuellen Stand der Wissenschaft sind die eigenen Ergebnisse einzuordnen und die Aussagen durch repräsentative Zitate zu belegen.
b) Aus den zusammenfassenden Darlegungen muss der thematische Zusammenhang der Veröffentlichungen, die als kumulative Dissertation eingereicht werden, klar hervorgehen.
c) Sind mehrere Autoren an den Originalarbeiten beteiligt, so ist der eigene Anteil explizit auszuweisen.
d) Die Zusammenfassung der kumulativen Dissertation soll 20 Textseiten nicht unterschreiten.
Aus:
Interne Verfahrensrichtlinie für die Anfertigung einer kumulativen Dissertation an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock (03.07.2012)
In § 6 Absatz 5 bestimmt die Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock, dass mehrere bereits veröffentlichte oder angenommene Arbeiten als kumulative Dissertation eingereicht werden können, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Diese Festlegung sollen die folgenden Richtlinien präzisieren.
1. Eine kumulative Dissertation liegt vor, wenn die Ergebnisse der Promotionsarbeit nicht in der Form einer durchgängigen Schrift, sondern in Form einer Sammlung von mehreren Manuskripten wissenschaftlicher Arbeiten dargestellt werden.
2. Eine kumulative Dissertation muss als solche auf der Titelseite ausgewiesen werden.
3. Eine kumulative Dissertation muss mindestens drei in referierten wissenschaftlichen Fachzeitschriften publizierte oder zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte enthalten. Bei mindestens zwei Manuskripten muss die Doktorandin/der Doktorand Erst-/Hauptautor sein. Weitere, noch nicht angenommene Manuskripte können Bestandteil der Arbeit sein.
4. Bei mehreren Autoren ist der Anteil der Doktorandin/ des Doktoranden an den Veröffentlichungen klar herauszuarbeiten, indem ihre/seine Beiträge zu jedem Manuskript detailliert beschrieben werden. Insbesondere der Anteil an der schriftlichen Abfassung der Manuskripte muss dargestellt werden. Dies ist auf einer separaten Seite zu erklären. Ein von der Kandidatin/dem Kandidaten unterschriebenes und vom Betreuer gegengezeichnetes Exemplar dieser Seite muss den eingereichten Unterlagen beigelegt werden und verbleibt in der Promotionsakte.
5. Eine kumulative Dissertation ist in gebundener Form vorzulegen und hat aus folgenden Teilen zu bestehen:
- Deckblatt mit dem Hinweis, dass es sich um eine kumulative Dissertation handelt
- Inhaltsverzeichnis und gegebenenfalls weitere Verzeichnisse, z.B. Abkürzungen
- Zusammenfassung von in der Regel mindestens 20 und maximal 40 Seiten Umfang, die den Anforderungen nach § 6 Absatz 5lit. A) und b) der Promotionsordnung genügt und ein Literaturverzeichnis zu den Zitaten der Zusammenfassung enthält, das bei der Seitenzählung nicht zu berücksichtigen ist
- Erklärung über den Eigenanteil an den Manuskriptengemäß Ziffer 4
- vollständige Manuskripte als Bestandteil des Hauptteils der Arbeit
- gegebenenfalls Anhänge, wie etwa weitere, in den Manuskripten nicht dokumentierte Originaldaten, Methoden oder weitere Manuskripte.
6. Der Zusammenfassung kommt für die Begutachtung einer kumulativen Dissertation besondere Bedeutung zu. Durch sie ist schlüssig darzulegen, welche Beiträge zur Erweiterung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes im Themenbereich der Promotion durch die Manuskripte in ihrer Gesamtheit geleistet wurden.
7. Weiterhin ist zu berücksichtigen:
- Mindestens eine/r der vorgeschlagenen Gutachter/innen darf bei keinem der einge-reichten Manuskripte Koautor sein, bei einem möglichen Prädikat summa cum laude müssen mindestens zwei der vorgeschlagenen Gutachter/innen diese Bedingung erfüllen.
- Für die notwendige Veröffentlichung der Dissertation in elektronischer Form (z.B. DissOnline) müssen in vielen Fällen aus Gründen des Urheberrechts die Manuskripte durch die entsprechenden permanenten Links (DOI) ersetzt werden. Andere Varianten sind von der Doktorandin/dem Doktoranden mit den Verlagen abzuklären.
Diese Richtlinie ist ab dem 1. Oktober 2012 verbindlich. Doktorandinnen und Doktoranden können beantragen, dass ihre Dissertation von den Festlegungen dieser Richtlinie abweicht. Dies ist formlos zu beantragen und vom Rat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät zu bestätigen.