Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 Abs.1 bis 5 APromO
(1) 1Die Studienabschlussprüfung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO ist die nach einem Studium in einem Studiengang, der von oder gemeinsam mit der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg angeboten wird, abgelegte Diplom- oder Masterprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einem an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät v...
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 Abs.1 bis 5 APromO
(1) 1Die Studienabschlussprüfung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO ist die nach einem Studium in einem Studiengang, der von oder gemeinsam mit der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg angeboten wird, abgelegte Diplom- oder Masterprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einem an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fach. 2Studienabschlussprüfungen in anderen Studiengängen an der Universität Augsburg können anerkannt werden, falls ein enger fachlicher Bezug zu dem Fach gegeben ist, für das die Promotion angestrebt wird. 3Die Zulassung setzt ferner voraus, dass ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät schriftlich zugesichert hat, die Betreuung zu übernehmen. 4Die Entscheidung über die Anerkennung obliegt dem Ständigen Promotionsausschuss.
(2) Überdurchschnittlicher Erfolg i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO liegt vor, wenn die zu der in Absatz 1 genannten Prüfung gehörige schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit der Note gut bewertet wurde und die Gesamtnote der nach Absatz 1 abgelegten Diplom- oder Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht schlechter als 2,5 ist.
(3) 1Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Zulassungsvoraussetzung des überdurchschnittlichen Studienabschlusses nicht, so kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn zwei nach § 2 Abs. 1 APromO oder § 2 dieser Promotionsordnung Mitwirkungsberechtigte den Antrag befürworten und einer oder eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Voraussetzung für die Zulassung sind in diesem Fall zwei bestandene mündliche Prüfungen, deren Form und Inhalt der oder die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses festlegt, wobei der Bewerber oder die Bewerberin in jedem Prüfungsfach mindestens die Note gut erreicht haben muss. 3Die Auswahl der Prüfungsfächer trifft der oder die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses unter Berücksichtigung des Faches, in dem der Bewerber oder die Bewerberin die Dissertation anzufertigen beabsichtigt. 4Der oder die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses bestimmt die Prüfer oder die Prüferinnen, die Mitwirkungsberechtigte im Sinne von § 2 dieser Promotionsordnung oder § 2 Abs. 1 APromO sein müssen, und legt den Prüfungstermin fest. 5Der Termin ist dem Bewerber oder der Bewerberin mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. 6Die Prüfung kann in jedem Fach einmal wiederholt werden.
(4) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes oder an einerFachhochschule studiert haben, stellt der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gem. § 8 Abs. 2 APromO fest, ob ein vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung der Studienabschlussprüfung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 4Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(5) 1Zur Promotion in einem an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät durch einen Professor oder eine Professorin vertretenen Fach wird gemäß § 6 Abs. 5 APromO bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch zugelassen, wer an einer Fachhochschule ein Diplom-Studium in einem Fach, das in einem engen fachlichen Bezug zu dem angestrebten Promotionsfach steht, mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen hat und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 3 durch die erfolgreiche Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen nachgewiesen hat, wobei der Bewerber oder die Bewerberin in jedem Prüfungsfach mindestens die Note gut erreicht haben muss. 2Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
a) sich ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät bereit erklärt, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen,
b) zwei weitere Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in gesonderten Stellungnahmen die Zulassung des Bewerbers oder der Bewerberin zum Promotionsverfahren befürworten.
(6) 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss die deutsche oder englische Sprache in ausreichendem Maße beherrschen. 2Der Bewerber oder die Bewerberin ist verpflichtet, sich mit den Regelungen der APromO und dieser Promotionsordnung vertraut zu machen.