Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Voraussetzung für die Promotion
1) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG zugelassen, wer
a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 (2) Satz 2 HG nachweist.
2) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 sind Diplomabschlüsse an wissenschaf...
§ 2 Voraussetzung für die Promotion
1) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG zugelassen, wer
a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 (2) Satz 2 HG nachweist.
2) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 sind Diplomabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Masterabschlüsse an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang, der an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität vertreten ist. Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 sind auch der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Staatsprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. für das Lehramt der Sekundarstufe II, wenn bei der Lehramtsprüfung die Hausarbeit in einem Fach geschrieben wurde, das mit einem Studiengang an der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät vertreten ist.
3) Einschlägig im Sinne von (1) sind Abschlüsse von den in (2) genannten Studiengängen an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs nach Maßgabe des § 63 a HG. Die hierfür notwendige Prüfung erfolgt im Fach des Studienabschlusses.
4) Einschlägig im Sinne von (1) sind andere Studienabschlüsse als die in (2) genannten, wenn sie an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden und wenn durch das Studium alleine oder durch das Studium in Kombination mit auf die Promotion vorbereitenden Studien eine angemessene Vorbereitung auf das Thema der Promotion nachgewiesen wird. Die hierfür notwendige Prüfung erfolgt im Fach der angestrebten Promotion (§ 4 (5)).
5) Einschlägig im Sinne von (1) sind andere Abschlüsse als die in (2) genannten, an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes, nach Maßgabe des § 63 a HG und wenn durch das Studium alleine oder durch das Studium in Kombination mit auf die Promotion vorbereitenden Studien eine angemessene Vorbereitung auf das Thema der Promotion nachgewiesen wird. Die hierfür notwendige Prüfung erfolgt im Fach der angestrebten Promotion (§4 (5)).
6) Die Zulassung nach (3), (4) oder (5) kann davon abhängig gemacht werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien durchgeführt werden. Diese dienen dem Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben. Sie sollen nicht mehr als vier Semester umfassen. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie die Anzahl und Art der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten, für das Promotionsvorhaben relevanten Studien festzulegen, wobei die auf das Haupt- und Masterstudium in den Studiengängen der Fakultät bezogenen Bestimmungen der Prüfungsordnungen sinngemäß Anwendung finden.
7) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG außerdem zugelassen, wer
a. einen Abschluss nach einem anderen als in einem (1) bis (4) genannten einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern nachweist und
b. dieses Studium mit einem ECTS Grad von A abgeschlossen hat oder, falls dieser für das Studium nicht vorliegt, zu den besten 10% ihres bzw. seines Jahrganges gehört oder, falls weder ECTS Grad noch die relative Positionierung im Jahrgang zu bestimmen ist, mit der Note von 1,5 oder besser abgeschlossen hat und
c. daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien nachweist. Diese werden im Rahmen eines einschlägigen Master-Studiengangs an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf abgelegt. Der Nachweis für die promotionsvorbereitenden Studien ist erbracht, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand im Master-Studiengang innerhalb eines Jahres nach den Regeln, die im Anhang 1 dieser Promotionsordnung festgelegt sind, als exzellent eingestuft wird. Auf Antrag kann durch die Dekanin oder den Dekan eine äquivalente Prüfungsleistung anerkannt werden.
8) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion nicht vorliegen, wird die Promotion nicht vollzogen.