Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Dissertation
(1) 1Die Dissertation ist eine schriftliche Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss.
(2) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und in jedem Fall ein Titelblatt, eine Zusammenfassung, eine übergreifende Einleitung, die Darstellung der Ergebnisse, eine abschließende übergreife...
§ 7 Dissertation
(1) 1Die Dissertation ist eine schriftliche Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss.
(2) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und in jedem Fall ein Titelblatt, eine Zusammenfassung, eine übergreifende Einleitung, die Darstellung der Ergebnisse, eine abschließende übergreifende Diskussion (mit Ausnahme von Dissertationen im Fachgebiet Mathematik/Informatik), ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und der Literatur sowie die Erklärung gemäß § 7 Absatz 8 beinhalten. 2Weitere Kapitel und ein Anhang sind möglich.
(3) 1In fachlich anerkannten, begutachteten (peer-reviewed) Medien, wie Fachzeitschriften und Fachbüchern publizierte Artikel und zur Publikation angenommene Manuskripte (i. d. F. Publikation) sowie unveröffentlichte Manuskripte, können als Kapitel in die Dissertation eingebunden werden, sofern der eigene Anteil an den Publikationen und Manuskripten wesentlich ist. 2Den eingebundenen Publikationen und Manuskripten muss eine umfassende, in sich verständliche Erläuterung vorangestellt werden, in welcher deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Dissertation dargelegt wird. 3Bei Artikeln und Manuskripten mit mehreren Autoren muss aus dieser Erläuterung deutlich werden, welche spezifischen Anteile, sowohl bezüglich der Ergebnisse, als auch beim Verfassen des Artikels selbst erbracht wurden.
(4) 1Eine Dissertation wird als Monographie bezeichnet, wenn in diese weniger als drei Publikationen eingebunden sind.
(5) 1Eine Dissertation wird als kumulativ bezeichnet, wenn die Darstellung der Ergebnisse mindestens drei Publikationen enthält.
(6) 1Die Form und der Inhalt der Dissertation soll von der Doktorandin oder dem Doktoranden frühzeitig vor Abgabe mit dem Betreuungskomitee (bei Mitgliedern einer Graduiertenschule) beziehungsweise mit der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der zweiten Betreuerin oder dem zweiten Betreuer (bei Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht Mitglied einer Graduiertenschule sind) abgesprochen werden. 2Bei Dissertationen im Fachgebiet Physik ist die Einbindung jeder einzelnen Publikation und jedes unveröffentlichten Manuskripts, sowie die Verwendung von Inhalten aus Publikationen, vom Betreuungskomitee (bei Mitgliedern einer Graduiertenschule) beziehungsweise den Betreuerinnen und Betreuern (bei Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht Mitglied einer Graduiertenschule sind) zu befürworten.
(7) 1Für die Dissertation gelten die Bestimmungen guter wissenschaftlicher Praxis. 2Die Dissertation darf von der Doktorandin oder dem Doktoranden in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Promotion oder einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. 3Jedoch ist eine Einbeziehung von im Rahmen der eigenen Master-, Diplom-, Bachelor- oder der schriftlichen Hausarbeit des Staatsexamens erhaltenen Ergebnissen zulässig, wenn diese als solche kenntlich gemacht werden. 4Sofern die aus anderen und eigenen Arbeiten einbezogenen Ergebnisse nicht als solche kenntlich gemacht werden, kann die Dissertation mit „nicht genügend / insufficiens (4)“ bewertet werden.
(8) 1Der Dissertation ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
„Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Literatur angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Ich versichere an Eides statt, dass diese Dissertation noch keiner anderen Fakultät oder Universität zur Prüfung vorgelegen hat; dass sie - abgesehen von unten angegebenen Teilpublikationen und eingebundenen Artikeln und Manuskripten - noch nicht veröffentlicht worden ist sowie, dass ich eine Veröffentlichung der Dissertation vor Abschluss der Promotion nicht ohne Genehmigung des Promotionsausschusses vornehmen werde. Die Bestimmungen dieser Ordnung sind mir bekannt. Darüber hinaus erkläre ich hiermit, dass ich die Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Universität zu Köln gelesen und sie bei der Durchführung der Dissertation zugrundeliegenden Arbeiten und der schriftlich verfassten Dissertation beachtet habe und verpflichte mich hiermit, die dort genannten Vorgaben bei allen wissenschaftlichen Tätigkeiten zu beachten und umzusetzen. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht." 2Bei Dissertationen mit eingebundenen Artikeln und Manuskripten gemäß Absatz 5 stellt nur der eigenständig verfasste Teil die Dissertation im Sinne der Versicherung dar. 3Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.
(9) 1Sofern die Dissertation die Gewinnung von Primärdaten oder die Analyse solcher Daten beinhaltet oder die Reproduzierbarkeit der in der Dissertation dargestellten Ergebnisse die Verfügbarkeit von Datenanalysen, Versuchsprotokollen oder Probenmaterial voraussetzt, ist in der Dissertation darzulegen, wie diese Daten und Materialien gesichert und zugänglich sind. 2Wurde diese Erklärung falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.
(10) 1Nach dem Bestehen der Promotion gemäß § 11 muss die Dissertation gemäß § 12 veröffentlicht werden.