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Georg-August-Universität Göttingen

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Steckbrief

  • Hochschule Georg-August-Universität Göttingen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik und Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik; Mathematik
  • Sachgebiet(e) Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zugangsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen;
      Aufnahme in ein Programm

      (1) 1Voraussetzung für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern als Promovierende in ein Programm ist der erfolgreiche Abschluss eines konsekutiven mathematisch-naturwissenschaftlichen Master-Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr und einer Gesamtstudiendauer von wenigstens vier Jahren, der erfolgreiche Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengangs mit e...
      § 4 Zugangsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen;
      Aufnahme in ein Programm

      (1) 1Voraussetzung für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern als Promovierende in ein Programm ist der erfolgreiche Abschluss eines konsekutiven mathematisch-naturwissenschaftlichen Master-Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr und einer Gesamtstudiendauer von wenigstens vier Jahren, der erfolgreiche Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern oder der Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört. 2Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL http://anabin.kmk.org niedergelegt sind. 3Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sollen in das deutsche Notensystem umgerechnet werden. 4Im Falle der Sätze 2 und 3 muss die Abschlussarbeit des die Zugangsberechtigung vermittelnden Studiengangs nach wissenschaftlichem Niveau dem der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten an der Universität Göttingen entsprechen. 5Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

      (2) 1Abweichend von Absatz 1 ist auch zugangsberechtigt, wer in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Master-Studiengang eingeschrieben ist und in diesem bereits Prüfungs- und Studienleistungen in einem nicht nur unerheblichen Umfang erfolgreich erbracht hat, wenn sowohl der Bachelor-Abschluss als auch die bisherigen Prüfungsleistungen im Master-Studiengang weit überdurchschnittlich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Notendurchschnitt nachgewiesen wird, der zu den besten zehn Prozent des Notendurchschnittes eines Jahrgangs in dem jeweiligen Studiengang zählt. 2Für die Aufnahme in ein Programm ist in diesem Fall die Zustimmung der promovierten Fakultätsratsmitglieder der Fakultät, an der die Einschreibung erfolgen soll, erforderlich oder, im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses. 3In den fachspezifischen Bestimmungen eines Programms, das besondere Qualitäts- sicherungsverfahren nachweist, kann im Einvernehmen mit dem Vorstand der Graduiertenschule ein von den Sätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren geregelt werden.

      (3) 1Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses in anderen Studiengängen ist mit Zustimmung der promovierten Fakultätsratsmitglieder der Fakultät, an der die Einschreibung erfolgen soll, möglich, sofern eine dem wissenschaftlichen Rang nach gleichwertige Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang nachgewiesen wird. 2Im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder im Falle, dass die Fakultät nicht zu den Gründerfakultäten der Graduiertenschule gehört, trifft der zuständige Prüfungsausschuss die Entscheidung über die Anerkennung.

      (4) 1Sind einzelne Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann eine bedingte Zulassung erfolgen. 2In diesem Fall muss die nachträgliche Erfüllung der fehlenden Zugangsvoraussetzungen im Umfang von höchstens 15 C innerhalb von zwei Semestern nach Einschreibung erfolgen.

      (5) Weitere Zugangsvoraussetzung ist mindestens eine schriftliche Zusage einer im Programm prüfungsberechtigten Person (Erstbetreuerin oder Erstbetreuer), dass sie die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung für das Programm als Promovierende oder Promovierenden betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung gewährleisten kann (Betreuungszusage).

      (6) Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
      a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
      b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      c) der Prüfungsanspruch noch besteht,
      d) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber nach Maßgabe der Anlage 1 versichert wird.

      (7) 1Die erfolgreiche Bewerbung zur Aufnahme in ein Programm wird in einem durch die Graduiertenschule bereit gestellten Online-Formular, das nach Ausdruck zur Vorlage für die Einschreibung und als Betreuungsvereinbarung dient, durch Unterschrift der oder des Programmverantwortlichen sowie durch Unterschrift der Dekanin oder des Dekans oder der Studiendekanin oder des Studiendekans der aufnehmenden Fakultät bestätigt. 2Im Falle eines Zusammenschlusses von Programmen zu einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 wird abweichend von Satz 1 nach Bestimmung von Anlage 11 verfahren. 3Zugleich wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine Übersicht über zu erbringende Leistungen (Leistungsnachweis) ausgehändigt, welche im Laufe der Promotionszeit ausgefüllt wird und bei der Meldung zur Promotionsprüfung einzureichen ist. 4Ist das Programm fakultätsübergreifend, so wird die Fakultät, an der die Einschreibung erfolgt, nach folgender Maßgabe festgelegt. 5Es entscheidet der jeweils vorgesehene Betreuungsausschuss einstimmig nach Anhörung der oder des Promovierenden und unter Berücksichtigung des thematischen Schwerpunkts des Dissertationsvorhabens, welcher Fakultät die oder der Promovierende zugeordnet werden soll. 6An dieser Fakultät erfolgt dann nach Zustimmung durch das jeweils zuständige Dekanatsmitglied die Einschreibung; die Zuständigkeit legt das jeweils zuständige Dekanat fest. 7Kommt Einstimmigkeit nicht zustande oder erhebt die betroffene Fakultät begründeten Einspruch, so richtet sich die Zuordnung nach der Fakultätszugehörigkeit der prüfungsberechtigten Erstbetreuerin oder des prüfungsberechtigten Erstbetreuers. 8Im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 ist abweichend von Satz 6 nur die Einschreibung an einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät zulässig; bei
      Uneinigkeit legt abweichend von Satz 7 der Vorstand der Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 die Zuordnung fest.

      (8) Die Einschreibung und Aufnahme einer oder eines Promovierenden in ein Programm und an einer Fakultät ist zusammen mit dem Zeitpunkt des Promotionsbeginns und eventueller Nebenbestimmungen sowie der Angabe der Mitglieder des Betreuungsausschusses (Thesis Advisory Committee) in der Prüfungsverwaltung des Programms aktenkundig zu machen und in das elektronische Verzeichnis der Graduiertenschule einzutragen.

      (9) 1Bewerberinnen und Bewerber richten ihre Bewerbung um Aufnahme in ein Programm wenigstens in Textform an den zuständigen Prüfungsausschuss. 2Der Bewerbung sind Abschlusszeugnisse gemäß Absätzen 1 und 3, gegebenenfalls Nachweise gemäß Absatz 2, eine Betreuungszusage gemäß Absatz 5 sowie die Erklärung nach Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 1 beizufügen. 3Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung trifft der Prüfungsausschuss. 4Weiteres zum Bewerbungsverfahren und weitere Zugangsvoraussetzungen können in den fachspezifischen Bestimmungen eines Programms geregelt werden.

      (10) Das Nähere zum Zugang wird für Promotionsstudiengänge in einer Zugangsordnung geregelt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss schwerpunktmäßig zu einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Bereich gehören. 2Sie muss hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine eigenständige Leistung der oder des Promovierenden sein. 3Sie muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Arbeit sein und zeigen, dass die oder der Promovierende die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen des Fachgebiets selbständig und me...
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss schwerpunktmäßig zu einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Bereich gehören. 2Sie muss hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine eigenständige Leistung der oder des Promovierenden sein. 3Sie muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Arbeit sein und zeigen, dass die oder der Promovierende die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen des Fachgebiets selbständig und methodisch einwandfrei zu lösen und die Erkenntnisse in für das Fach üblicher Form darzustellen. 4Die oder der Promovierende darf bereits publizierte Ergebnisse in die Dissertation übernehmen; die Quelle muss in wissenschaftlich üblicher Weise genannt werden.

      (2) Die Dissertation kann in monografischer Form mit einer ausführlichen Einordnung der Thematik in den wissenschaftlichen Kontext und einer hinreichenden Diskussion ausgestaltet werden.

      (3) 1Des Weiteren können ein wissenschaftliches Manuskript oder mehrere wissenschaftliche Manuskripte, für welche die oder der Promovierende Mitautorin oder Mitautor ist, Teile einer
      Dissertation bilden. 2In diesem Fall muss auch eine zusammenfassende Darstellung der bearbeiteten Themen verbunden mit einem ausführlichen Diskussionsteil und einer klaren Darstellung der geleisteten Eigenanteile an den Manuskripten vorgelegt werden. 3Ferner muss eine oder einer der Betreuenden bestätigen, dass diese Manuskripte den wesentlichen Teil der wissenschaftlichen Arbeit ausmachen. 4Hiervon kann in den fachspezifischen Bestimmungen eines Programms abgewichen werden.

      (4) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.

      (5) 1Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. 2Sie ist mit einer Titelseite nach Muster in Anlage 2 zu versehen.

      (6) 1Eine Dissertation soll überwiegend in Verbindung mit einer zum zuständigen Programm gehörenden wissenschaftlichen Einrichtung ausgeführt werden. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Prüfungsausschuss.

      (7) Das Nähere kann in den fachspezifischen Bestimmungen eines Programms geregelt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 26 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde und
      § 26 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde und
      2. eine Annahme als Promovierende oder Promovierender sowohl an der Universität Göttingen als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät erfolgte.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicherzustellen, dass eine vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung wenigstens durch jeweils eine prüfungsberechtigte Person der Universität Göttingen und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der ausländischen Universität oder Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1.

      (4) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so ist § 27 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 28 anzuwenden.

      § 27 Einreichung an der Universität Göttingen

      (1) 1Das Dekanat der Fakultät der Universität Göttingen, an der die oder der Promovierende eingeschrieben ist (promotionsführende Fakultät), bestellt abweichend von § 11 (Bestimmung zur Zusammensetzung der Prüfungskommission) im Einvernehmen mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Prüfungskommission, die mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Universitäten besetzt sein soll; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln. 2Beide Betreuende der Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.

      (2) 1Wurde die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, so wird sie der ausländischen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der promotionsführenden Fakultät der Universität Göttingen eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 statt; von den Bestimmungen der §§ 15 bis 17 kann in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 26 Abs.1 Nr. 1 abgewichen werden.

      (3) 1Ist die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Ordnung sowie gegebenenfalls der fachspezifischen Bestimmungen des Programms fortgesetzt. 3Für die Prüfung ist gemäß § 11 (Bestimmungen zur Bestellung der Prüfungskommission) eine neue Prüfungskommission zu bestellen.

      § 28 Einreichung an der ausländischen Universität oder Fakultät

      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität oder Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. 2Ist positiv entschieden, so entscheidet die promotionsführende Fakultät der Universität Göttingen gemäß § 13 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten. 3Die Dekanin oder der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. 4Ferner übermittelt sie oder er die Namen der zu bestellenden Prüfenden für die Prüfungskommission, die mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Universitäten besetzt werden soll. 5Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität oder Fakultät statt. 6Abweichend von Sätzen 2 und 3 kann die Vereinbarung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 vorsehen, dass eine im Verfahren der ausländischen Universität oder Fakultät angenommene Dissertation auch an der promotionsführenden Fakultät der Universität Göttingen als angenommen gilt, sofern wenigstens ein prüfungsberechtigtes Mitglied dieser Fakultät als Gutachterin oder Gutachter am Verfahren der ausländischen Universität oder Fakultät beteiligt war und selbst die Annahme der Dissertation empfohlen hat.

      (2) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität Göttingen vorgelegt werden. 3Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion bleiben unberührt.

      (3) 1Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die Dissertation kann an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Ordnung sowie gegebenenfalls der fachspezifischen Bestimmungen des Programms fortgesetzt. 4Für die Prüfung ist gemäß § 11 (Bestimmungen zur Bestellung der Prüfungskommission) eine neue Prüfungskommission zu bestellen.

      § 29 Gemeinsame Promotionsurkunde
      1Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 2Ist die Erstellung einer gemeinsamen Promotionsurkunde nicht möglich, wird die Promotionsurkunde der Universität Göttingen mit dem Zusatz versehen, dass der Doktorgrad aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der ausländischen Universität oder Fakultät erworben wurde.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Promotionsordnung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Graduiertenschule GAUSS; Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen 28/2018
    • zuletzt geändert am 05.01.2023
  • Hochschulporträt
    Universität mit Tradition

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    Promotionsstudierende ziehen großen Nutzen aus der strukturierten Doktorandenausbildung unter dem Dach von vier Graduiertenschulen und von der Einbindung in den „Göttingen Campus“. In diesem Verbund kooperiert die Universität mit fünf Max-Planck-Instituten, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt, dem Deutschen Primatenzentrum und der Akademie der Wissenschaften in gemeinsamen Forschungsvorhaben, Graduiertenkollegs und vielem mehr. Forschungsschwerpunkte der Universität sind u.a. Neurowissenschaften und Herz-Kreislauf-Forschung, Energiekonversion und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die Religionsforschung sowie die funktionellen Prinzipien lebender Materie und Molekulare Maschinen.

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    international bedeutende Forschungsuniversität mit Schwerpunkten in der forschungsbasierten Lehre
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