Auszug aus der Promotionsordnung
II. Zulassung zum Promotionsstudium
§ 7 Annahme als Doktorand/Doktorandin
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 8 bis 11 erfüllt, insbesondere die Anfertigung einer Dissertation im Themenbereich eines Forschungsschwerpunktes des Max-Weber-Kollegs beabsichtigt, kann die Annahme als Doktorand/Doktorandin beim Dekan/bei der Dekanin beantragen. Die geforderten Unterlagen sind dem Antrag zur Annahme als Doktorand/Doktorandin (Promotionsgesuch) beizufügen. Das Promotionsge...
II. Zulassung zum Promotionsstudium
§ 7 Annahme als Doktorand/Doktorandin
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 8 bis 11 erfüllt, insbesondere die Anfertigung einer Dissertation im Themenbereich eines Forschungsschwerpunktes des Max-Weber-Kollegs beabsichtigt, kann die Annahme als Doktorand/Doktorandin beim Dekan/bei der Dekanin beantragen. Die geforderten Unterlagen sind dem Antrag zur Annahme als Doktorand/Doktorandin (Promotionsgesuch) beizufügen. Das Promotionsgesuch ist in der Regel bis spätestens drei Monate vor Semesterbeginn für das folgende Semester zu stellen.
(2) Die Promotionskommission entscheidet über das Promotionsgesuch und teilt dem Bewerber/der Bewerberin die Entscheidung spätestens zwei Wochen vor Semesterbeginn mit. Mit der Annahme übernimmt das Kolleg die Verpflichtung, die Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten. Die Promotionskommission legt in der Annahmeentscheidung die Ausrichtung der Promotion fest und benennt eine fachlich zuständige prüfungsberechtigte Person nach § 3 zur wissenschaftlichen Betreuung des Doktoranden/der Doktorandin (Doktoranden/Doktorandinnen-Verhältnis).
Die Promotionskommission kann die Annahme als Doktorand/Doktorandin versagen, wenn die in §§ 9 bis 11 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; sie versagt die Annahme, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder wenn der Bewerber/die Bewerberin zur Führung eines Doktorgrades unwürdig ist.
Bei einer Ablehnung ist nach § 5 Abs. 1,5 und 6 zu verfahren. Die Annahme als Doktorand/Doktorandin kann nach Anhörung des Doktoranden/der Doktorandin widerrufen werden, wenn keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Dissertation in angemessener Zeit besteht. Über den Widerruf ist der Bewerber/die Bewerberin schriftlich zu unterrichten.
(3) Nach Annahme als Doktorand/Doktorandin entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin über dessen/deren Immatrikulation. Die Annahme als Doktorand/Doktorandin ist Voraussetzung für die Immatrikulation. Die Immatrikulation begründet die Mitgliedschaft des Kollegiaten/der Kollegiatin in der Universität und im Kolleg. Sie hat vor Aufnahme des Promotionsstudiums zu erfolgen.
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
1. die Vorlage eines schriftlichen Exposés zur Dissertation, innerhalb eines Forschungsschwerpunktes des Max-Weber-Kollegs,
2. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, dass er/sie nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat und
3. dass sich der Doktorand/die Doktorandin nicht durch ein Verhalten, das auch zum Entzug des Doktorgrades nach § 22 Abs. 5 führen würde, zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.
(2) Nachweise zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und zu den besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 9 bis 11 sind durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden oder Zeugnisse zu erbringen.
(3) Fachhochschulabsolventen/Fachhochschulabsolventinnen mit einem Fachhochschuldiplom oder einem Bachelorabschluss haben neben den allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen die Promotionseignung gemäß § 12 nachzuweisen.
§ 9 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil.
(1) Für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil. ist zusätzlich zu § 8 erforderlich, dass der Bewerber/die Bewerberin nach einem Studium von acht Semestern Mindeststudienzeit in einem wissenschaftlichen Studiengang, eine fachbezogene Master-, Magister-, Diplom- oder Staatsprüfung mit der Note "sehr gut" oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission. Die besonderen Voraussetzungen zum Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil. erfüllt auch, wer die Promotionseignung gemäß § 12 nachweist.
(2) Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach Abs. 1 entscheidet die Promotionskommission. Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie in der Regel die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. In Zweifelsfällen ist ein Gutachter/eine Gutachterin zur Bewertung heranzuziehen.
(3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Promotionskommission die Ausrichtung Dr. phil. für die Promotion festlegen, wenn kein dem Abs. 1 entsprechendes Examen vorliegt, sofern
1. der Bewerber/die Bewerberin ein Examen abgelegt hat, das ihn/sie zur Promotion in seinem/ihrem Fachgebiet berechtigt und
2. die Dissertation einen Grenzbereich zwischen seinem/ihrem Fachgebiet und den philosophischen Wissenschaften behandelt und
3. zwei Prüfungsberechtigte nach § 3 die Promotion befürworten und eine/r von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.
§ 10 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. iur.
(1) Für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. iur. ist zusätzlich zu § 8 erforderlich, dass der Bewerber/die Bewerberin eine Master- oder Magisterprüfung in Rechtswissenschaft mit der Note sehr gut oder eine Juristische Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit "vollbefriedigend" bestanden hat, die der Bewertung "vollbefriedigend" im Sinne des § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission. Ein ausländisches Examen kann als Promotionsvoraussetzung nach Satz 1 anerkannt werden, wenn es nach seiner Art und im Hinblick auf die erzielte Bewertung einer mit "vollbefriedigend" im Sinne des § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) bestandenen Staatsprüfung entspricht.
(2) Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach Abs. 1 entscheidet die Pro-motionskommission. Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie in der Regel die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. In Zweifelsfällen ist ein Gutachter/eine Gutachterin zur Bewertung heranzuziehen.
§ 11 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. rer. pol.
(1) Für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. rer. pol. ist zusätzlich zu § 8 erforderlich, dass der Bewerber/die Bewerberin eine staatswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Master-, Magister- oder Diplomprüfung mit der Note "sehr gut" oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission. Die besonderen Voraussetzungen zum Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. rer. pol. erfüllt auch, wer die Promotionseignung gemäß § 12 nachweist.
(2) Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach Abs. 1 entscheidet die Promotionskommission. Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie in der Regel die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. In Zweifelsfällen ist ein Gutachter/einen Gutachterin zur Bewertung heranzuziehen.
(3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Promotionskommission die Ausrichtung Dr. rer. pol. für die Promotion festlegen, wenn kein dem Abs. 1 entsprechendes Examen vorliegt, sofern
1. der Bewerber/die Bewerberin ein Examen abgelegt hat, das ihn/sie zur Promotion in seinem/ihrem Fachgebiet berechtigt und
2. die Dissertation einen Grenzbereich zwischen seinem/ihrem Fachgebiet und den Wirtschaftswissenschaften behandelt und
3. zwei Prüfungsberechtigte nach § 3 die Promotion befürworten und eine/r von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.
§ 12 Promotionseignung von Fachhochschulabsolventen
(1) Fachhochschulabsolventen/Fachhochschulabsolventinnen mit einem Fachhochschuldiplom oder einem Bachelorabschluss haben mit dem Antrag zur Annahme als Doktorand/Doktorandin die Promotionseignung nachzuweisen. Die Promotionseignung setzt voraus, dass der Absolvent/die Absolventin
1. eine Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer Fachhochschule, der mit der beabsichtigten Ausrichtung der Promotion in direktem fachlichen Zusammenhang steht, mit der Note sehr gut oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat und
2. zum Nachweis der Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagen seines/ihres Faches, in zwei Seminaren an einer Universität, die in direktem fachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausrichtung der Promotion stehen müssen, Leistungen erbracht hat, die mit der Note "sehr gut" oder einer gleichwertigen Beurteilung bewertet sind und
3. sich nicht bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule erfolglos unterzogen hat.
(2) Der Antrag ist schriftlich beim Dekan/bei der Dekanin einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine Erklärung darüber, dass er/sie sich nicht bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule unterzogen hat und
3. die in § 8 Abs. 1 für die Annahme als Doktorand geforderten Unterlagen und Erklärungen.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Promotionskommission. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn der Fachhochschulabsolvent/die Fachhochschulabsolventin sich auf Grund seines/ihres Verhaltens als zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.