Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG NRW zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 (2) Satz 2 HG NRW nachweist
c) und das unter § 4 (1) a) und b) genannte Studium mit ...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG NRW zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 (2) Satz 2 HG NRW nachweist
c) und das unter § 4 (1) a) und b) genannte Studium mit einer der folgenden Bewertungen abgeschlossen hat:
i) mit einem ECTS Grad von mindestens B oder
ii) mit einer relativen Positionierung unter den besten 25 % ihres/seines Jahrganges oder
iii) mit der Note 2,0 oder besser.
(2) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 sind Diplomabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Masterabschlüsse an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang, der zur Teilnahme an einem der Themencluster des PhD-Programms befähigt.
(3) Als einschlägig im Sinne von (1) anerkannt werden andere Studienabschlüsse an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, wenn durch das Studium alleine oder durch das Studium in Kombination mit auf die Promotion vorbereitenden Studien eine angemessene Vorbereitung auf das Thema der Promotion nachgewiesen wird.
(4) Abschlüsse an ausländischen Hochschulen werden nach Maßgabe des § 63 a HG NRW entsprechend als einschlägig anerkannt. Liegen keine Äquivalenzvereinbarungen vor, entscheidet der/die Dekan/in über die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses, in der Regel unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(5) Die Zulassung nach (3) und (4) kann davon abhängig gemacht werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien durchgeführt werden. Diese dienen dem Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben. Sie sollen nicht mehr als vier Semester umfassen. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie Anzahl und Art der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen werden unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten, für das Promotionsvorhaben relevanten Studien von der/dem Dekan/in der Medizinischen Fakultät festgelegt.
(6) Für die Aufnahme in das PhD-Programm müssen adäquate Kenntnisse der englischen oder der deutschen Sprache vorhanden sein. Bewerber/innen, die in Englisch promovieren und deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen den Nachweis der erforderlichen englischen Sprachkenntnisse nach Maßgabe der Ordnung über den Sprachnachweis der Universität gemäß § 49 Abs. 10 HG erbringen. Details sind in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung geregelt.
(7) Die/der Doktorand/in ist nach § 67 (5) HG verpflichtet, sich an der Heinrich-Heine-Universität als Promotionsstudent/in bzw. Promotionshörer/in einzuschreiben und während der gesamten Promotionsdauer ohne Unterbrechung eingeschrieben zu bleiben. In begründeten Ausnahmefällen kann der/die Dekan/in die Doktorandin/den Doktoranden von der Einschreibungspflicht befreien.
(8) Für jegliche Forschung am oder mit Menschen (auch mit Verstorbenen), für Forschung mit menschlichem Körpermaterial sowie für Forschung, bei der Daten über Menschen erhoben oder ausgewertet werden, muss vor Beginn der genehmigungspflichtigen Forschung eine zustimmende Bewertung durch die Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf bzw. durch die jeweils zuständige Ethikkommission vorliegen (s. ergänzend auch die jeweils gültige Fassung: der Satzung der Ethikkommission der Med. Fakultät; der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, der Deklaration von Helsinki). Werden für Forschungsvorhaben vorhandene Daten neu ausgewertet (Metaanalysen), für die bereits ein Ethikvotum eingeholt wurde, muss dafür kein erneutes Ethikvotum beantragt werden. Sollten im Laufe der Forschungsarbeiten Studienprotokoll-Änderungen (Amendements) vorgenommen werden, muss für diese Änderungen ebenfalls vor Beginn der Arbeiten eine zustimmende Bewertung der Ethikkommission vorliegen.
(9) Bei Arbeiten, die Ergebnisse aus tierexperimentellen Untersuchungen (gem. des jeweils gültigen Tierschutzgesetzes) oder Organen von Tieren enthalten, muss das im Genehmigungsverfahren vom Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) vergebene Aktenzeichen und der entsprechende Auszug des Genehmigungsschreibens bzw. bei Organentnahmen das Aktenzeichen der Zentralen Einrichtung für Tierforschung und wissenschaftliche Tierschutzaufgaben (ZETT) der Heinrich- Heine-Universität vor Beginn der Untersuchungen vorliegen. Wurden Tierversuche persönlich durchgeführt, ist ebenfalls eine Erklärung über die erfolgte Teilnahme an einer versuchstierkundlichen Einführung zur Erlangung des Fachkundenachweises gemäß § 9 des geltenden Tierschutzgesetzes oder einer von den Tierschutzbeauftragten der Heinrich-Heine-Universität als gleichwertig anerkannte Qualifikation abzugeben.