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Universität Greifswald

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Greifswald
  • Fakultät / Fachbereich Universitätsmedizin
  • Promotionsfach / fächer Medizin; Zahnmedizin
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. med.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen bei Regelbewerbungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell das Bestehen einer der folgenden Abschlussprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland voraus:
      a) für den Erwerb des „Dr. med.“ das Bestehen des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung.
      b) für den Erwerb des „Dr. med. dent.“ das Bestehen des Staatsexamens der Zahnärztlichen Prüfung.

      (2) Der*die Bewerber*in soll von einem*einer Universitätsprofessor*in, Honor...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen bei Regelbewerbungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell das Bestehen einer der folgenden Abschlussprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland voraus:
      a) für den Erwerb des „Dr. med.“ das Bestehen des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung.
      b) für den Erwerb des „Dr. med. dent.“ das Bestehen des Staatsexamens der Zahnärztlichen Prüfung.

      (2) Der*die Bewerber*in soll von einem*einer Universitätsprofessor*in, Honorarprofessor*in, außerplanmäßigen Professor*in, Juniorprofessor*in oder sonstigen habilitierten Mitglied der Universitätsmedizin Universität Greifswald (Betreuende*r) angenommen worden sein. Betreuende*r kann auch ein*e nach Erreichen der Altersgrenze entpflichtete*r und in den Ruhestand versetzte*r Professor*in der Universitätsmedizin sein, sofern er*sie Angehörige*r der Universität ist (§ 3 Absatz 3 Nr. 1 der Grundordnung). Mit Zustimmung des Fakultätsrats kann im Einzelfall auch ein*e nicht habilitierte*r Leiter*in e einer drittmittelgeförderten wissenschaftlich begutachteten Nachwuchsgruppe die Betreuung übernehmen. Der*die Promovierende und der*die Betreuende schließen zu Beginn eines promotionsvorbereitenden Projekts/einer Promotionsarbeit eine Betreuungsvereinbarung zur Durchführung eines promotionsvorbereitenden Projekts/einer Promotionsarbeit an der Universitätsmedizin Greifswald ab und übermitteln dem Promotions- und Habilitationsbüro eine Kopie der Vereinbarung. Bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen, die der*die Promovierende nicht zu vertreten hat, bemüht sich der*die Dekan*in auf Antrag des*der Promovierenden um eine andere Betreuungsperson; ein Anspruch darauf besteht nicht.

      (3) Eine Ausnahme von § 3 Absatz 1 ist zulässig, wenn der*die Promovierende im ersten, zweiten oder dritten klinischen Jahr die Promotionsarbeit abgeschlossen hat, die erforderlichen in § 3 Absatz 1 niedergelegten Prüfungen jedoch noch nicht abgeschlossen sind. Mit Zustimmung des*der Betreuenden der Arbeit wird die Dissertation im Dekanat der Universitätsmedizin hinterlegt und das Verfahren ausgesetzt, bis die geforderten Prüfungen bestanden sind (Hibernation). Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen, wird unter Vorlage der entsprechenden Zeugnisse das Zulassungsverfahren wiederaufgenommen. Werden die geforderten Prüfungen zur Erlangung der Zeugnisse nach § 3 Absatz 1 endgültig nicht bestanden, erlischt automatisch der Anspruch, die Hibernation zu beenden, und die Dissertationsarbeit gilt als nicht eingereicht, auch wenn eine Publikation vorliegt. Das Promotionsverfahren ist in diesem Fall abgeschlossen. Die eingereichte Dissertation verbleibt bei den Akten (§ 17).

      § 4 Zulassungsvoraussetzungen bei Sonderbewerbungen

      (1) Die Zulassung von Bewerber*innen, die ein medizinisches bzw. zahnmedizinisches Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, dessen Abschluss einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen gleichwertig ist, zum Erwerb des entsprechenden Doktorgrades des „Dr. med.“ bzw. „Dr. med. dent.“ setzt materiell voraus:
      a) die Erfüllung der in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung,
      b) bei Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, eine Bestätigung ausreichender deutscher oder englischer Sprachkenntnisse durch den*die Betreuende*n und
      c) die Annahme des*der Bewerbers*Bewerberin durch eine Betreuungsperson (§ 3 Absatz 2).

      (2) Wurde der*die Bewerber*in von einem*einer Betreuenden (§ 3 Absatz 2) angenommen, gilt § 3 Absatz 2 entsprechend.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Doktorgrad und Prüfungsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation muss die Fähigkeit des*der Promovierenden zu selbständiger medizinischer, zahnmedizinischer bzw. sonstiger Forschung, die sich mit medizinischen bzw. zahnmedizinischen Themen befassen, aufzeigen. Ein Nutzen für die medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaften muss ersichtlich sein. Als Dissertation können eine oder mehrere unter dem Namen des*der Promovierenden veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder mehrere z...
      § 1 Doktorgrad und Prüfungsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation muss die Fähigkeit des*der Promovierenden zu selbständiger medizinischer, zahnmedizinischer bzw. sonstiger Forschung, die sich mit medizinischen bzw. zahnmedizinischen Themen befassen, aufzeigen. Ein Nutzen für die medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaften muss ersichtlich sein. Als Dissertation können eine oder mehrere unter dem Namen des*der Promovierenden veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder mehrere zusammen als gleichwertig anzusehende Abhandlungen zu einer Thematik anerkannt werden; die neueste Veröffentlichung der Abhandlungen sollte bei Zugang des Gesuchs um Zulassung zur Promotion höchstens zwei Jahre zurückliegen; § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. Ebenso kann in begründeten Ausnahmefällen ein gleichwertiger Teil einer Gemeinschaftsarbeit als Dissertation anerkannt werden, soweit dieser als selbständige Leistung erkennbar ist und belegt wird.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule (binationale Promotion)

      (1) Die Universitätsmedizin kann zusammen mit einer Universität oder wissen-schaftlichen Hochschule des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den Grad eines Doktors der Medizin (Dr. med. bzw. Dr. med. dent.dent.) verleihen.

      (2) Der*die Bewerber*in für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Universität muss sowohl...
      § 21 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule (binationale Promotion)

      (1) Die Universitätsmedizin kann zusammen mit einer Universität oder wissen-schaftlichen Hochschule des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den Grad eines Doktors der Medizin (Dr. med. bzw. Dr. med. dent.dent.) verleihen.

      (2) Der*die Bewerber*in für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Universität muss sowohl die Annahmevoraussetzungen an der Universität Greifswald als auch die Annahmevoraussetzungen der ausländischen Partnerinstitution erfüllen.

      (3) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Partnerinstitution setzt voraus, dass mit der ausländischen Partnerinstitution ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wird. In diesem Vertrag wird zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens zwischen der Universität Greifswald und der ausländischen Partnerinstitution eine Vereinbarung getroffen. Dieser Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der*des Dekanin*Dekans der Universitätsmedizin und des Fakultätsrates. Er regelt ein gemeinsam von den zuständigen Organen der ausländischen Partnerinstitution und der Universitätsmedizin geleitetes Promotionsverfahren, insbesondere eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen durch einen gemeinsamen Promotionsausschuss.

      (4) Der Vertrag kann mit Zustimmung des Senats Ausnahmen zu folgenden Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um Regelungen oder Traditionen der Partnerinstitution Rechnung tragen zu können:
      -Zusammensetzung und Zuständigkeit des Promotionsausschusses,
      -Erstellung der Gutachten,
      -Einsichtnahme in die Gutachten,
      -Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
      -das Bewertungsverfahren einschließlich Bildung der Gesamtnote,
      -Sprache der Urkunde.
      In begründeten Fällen können weitere Ausnahmen vorgesehen werden.

      (5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer der Universitätsmedizin gemäß § 2 Absatz 2 und durch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer der ausländischen Partnerinstitution.

      (6) Der Vertrag regelt, ob die Dissertation an der Universitätsmedizin oder bei der ausländischen Partnerinstitution eingereicht wird. Die Sprache der Dissertation, der schriftlichen Zusammenfassung und der Disputation wird ebenfalls im Kooperationsvertrag festgelegt.

      (7) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften beider Partnerinstitutionen. Die Partneruniversitäten regeln das Nähere im Kooperationsvertrag, soweit erforderlich, so insbesondere, wenn sich die Vorschriften der Partnerinstitutionen zur Veröffentlichung der Dissertation nicht miteinander vereinbaren lassen.

      (8) Hat der*die Bewerber*in die vom Recht beider Partnerinstitutionen geforderten formalen Voraussetzungen erfüllt, wird eine gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt. Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Vorschriften der beteiligten Partnerinstitutionen erforderlich sind. Aus ihr muss hervorgehen, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. Ist nach dem Recht der ausländischen Partnerinstitution die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde nicht zulässig, so wird von den beteiligten Partnerinstitutionen jeweils eine Promotionsurkundeausgehändigt. Aus beiden Urkunden muss ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist und beide Urkunden nur in Verbindung mit der jeweils anderen gültig sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle hochschulöffentlich bekannt gemacht am 24.08.2020
  • Hochschulporträt
    Hoher Anspruch an gute Lehre

    Die 1456 gegründete Universität Greifswald gehört zu den ältesten Universitäten Deutschlands und des Ostseeraums. Historisch begründet, ist sie zugleich die älteste schwedische Universität. Heute ist die Universität Greifswald nach wie vor eng dem Ostseeraum verbunden, doch mit Austauschbeziehungen zu über 200 Universitäten weltweit vernetzt. Sie verfügt über ein breites Fächerspektrum, das sich auf fünf traditionelle Fakultäten erstreckt: Theologische, Rechts- und Staatswissenschaftliche, Medizinische, Philosophische und Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.

    Icon: uebersicht
    weltweit vernetzt mit Austauschbeziehungen zu über 200 Universitäten
    Icon: uebersicht
    Kleine Gruppen und engagierte Lehrende gewährleisten intensive Betreuung der Studierenden
    Studium und Lehre

    Die Universität Greifswald bietet hervorragende Studienbedingungen in modernen Bauten und aufwändig sanierten historischen Gebäuden mit exzellenter Infrastruktur für forschungsgeleitete Lehre. Kleine Gruppen und engagierte Lehrende gewährleisten eine intensive Betreuung der Studierenden. Fünf Fakultäten stellen ein breites Fächerspektrum mit 91 Studiengängen bereit. Ein bewährtes System der Qualitätssicherung fördert durch regelmäßige Evaluationen der Studiengänge die hohe Qualität der Lehre. Die Universität ist seit 2015 systemakkreditiert.

    Icon: studium
    fünf Fakultäten stellen ein breites Fächerspektrum mit 91 Studiengängen bereit
    Icon: studium
    kleine Gruppen und engagierte Lehrende gewährleisten eine intensive Betreuung
    Forschung

    Die Universität Greifswald leistet in ihren fünf Forschungsschwerpunkten (Mikrobielle Proteomics und Proteintechnologien, Community Medicine und Individualisierte Medizin, Plasmaphysik, Kulturen des Ostseeraums und Environmental Change: Responses and Adaptation) innovative Beiträge in den Bereichen Gesundheit & Prävention, Umwelt & Klima, Energie & Rohstoffe und Chancen & Risiken der Globalisierung. Die Universität Greifswald bezieht ihre Forschungsstärke vor allem aus der intensiven interdisziplinären Zusammenarbeit ihrer fünf Fakultäten. In enger Kooperation mit regionalen, nationalen und internationalen Forschungspartnern und auf der Grundlage einer exzellenten Forschungsinfrastruktur entsteht in Einzelleistungen und großen Verbundprojekten Spitzenforschung.

    Icon: forschung
    bezieht ihre Forschungsstärke vor allem aus der intensiven interdisziplinären Zusammenarbeit ihrer Fakultäten
    Icon: forschung
    enge Kooperation mit regionalen, nationalen und internationalen Forschungspartnern
    Foto: Studierende in der Diskussion
    Foto: Studierende der Universität Greifswald
    Foto: Studierende während einer Vorlesung im Fachbereich Biochemie

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