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Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Medizin; Zahnmedizin
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassung von Doktorandinnen und Doktoranden zum Promotionsverfahren

      (1) Für jedes Dissertationsvorhaben ist grundsätzlich innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn der zum Vorhaben gehörenden Arbeiten beim Promotionsausschuss die Zulassung zu beantragen (2) Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandinnen und Doktoranden zum Promotionsverfahren ist der Nachweis eines Studienabschlusses in Medizin oder Zahnmedizin und
      a) einer Berufstätigkeit von mindestens sechs Monaten...
      § 5 Zulassung von Doktorandinnen und Doktoranden zum Promotionsverfahren

      (1) Für jedes Dissertationsvorhaben ist grundsätzlich innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn der zum Vorhaben gehörenden Arbeiten beim Promotionsausschuss die Zulassung zu beantragen (2) Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandinnen und Doktoranden zum Promotionsverfahren ist der Nachweis eines Studienabschlusses in Medizin oder Zahnmedizin und
      a) einer Berufstätigkeit von mindestens sechs Monaten an einer wissenschaftlichen Einrichtung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf oder, soweit eine solche Berufstätigkeit nicht nachgewiesen werden kann,
      b) der Nachweis, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin während des Studiums für die Dauer von mindestens zwei Semestern im Fach Medizin bzw. Zahnmedizin an der Universität Hamburg immatrikuliert war.
      In besonders begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan eine Befreiung von Auflage a) oder b) erteilen. Diese Ausnahmefälle sind in den Ausführungs hinweisen zu dieser Promotionsordnung aufgeführt.

      (3) Soweit die Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllt ist, kann eine Zulassung unter Vorbehalt erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung unter Vorbehalt ist der Nachweis des Bestehens des Ersten Abschnitts der ärzt lichen
      Prüfung oder der Nachweis einer im Rahmen eines Modellstudiengangsabge legten äquivalenten Prüfung zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg oder die zahnärztliche Vorprüfung oder der Nachweis einer im Rahmen eines Modellstudiengangs abgelegten äquivalenten Prüfung zur zahnärztlichen Vorprüfung an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg.

      (4) Die Gleichwertigkeit der an einer ausländischen Hochschule abgelegten Prüfung wird als gegeben angesehen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland als Ärztin bzw. Arzt oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt zugelassen ist. Ansonsten wird die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen durch die von der Kultus ministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgelegt. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, ist durch die Dekanin oder den Dekan eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.

      (5) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist mit den folgenden Unterlagen an den Promotionsausschuss zu richten:
      a) Zeugnisse, Urkunden und Qualifikationsnachweise im Original oder in Formamtlich beglaubigter Kopie, die gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich sind;
      b) ein tabellarischer Lebenslauf mit den genauen Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium;
      c) Bescheinigung über die Immatrikulation im Studiengang Medizin bzw. Zahnmedizin der Universität Hamburg.
      Diese Bescheinigung kann im Einzelfall innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Bestätigung über die Zulassung nachgereicht werden;
      d) Vorschläge für die Mitglieder des Thesis-Komitees gemäß § 8 Absatz 2;
      e) eine unterschriebene Betreuungsvereinbarung zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und den vom Doktoranden/der Doktorandin vorgeschlagenen Mitgliedern des Thesis-Komitees nach § 8 Abs. 2 lit. a) und b);
      f) eine Erklärung über den Beginn der Arbeiten zum Dissertationsvorhabens (§ 5 Abs. 1), die von den Mitgliedern des Thesis-Komitees nach § 8 Abs. 2 lit. a) und b) unterzeichnet sein muss; g) Angaben zum Dissertationsvorhaben sowie eine Projektskizze mit Angaben zum Thema, der Fragestellung, der Hypothesen, dem Zeitplan und dem vorläufigen Arbeitstitel;
      h) die zustimmende Bewertung der zuständigen Ethikkommission oder eine Tierversuchsgenehmigung der zuständigen Behörde, wenn diese für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist;
      i) Angaben zur beabsichtigten Art der Dissertation (publikationsbasierte
      Dissertation oder Monographie);
      j) eine Erklärung, dass die an der Medizinischen Fakultät geltende „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Hamburg“ vom 20. Januar 2022 in der jeweils gültigen Fassung eingehalten wird;
      k) eine Erklärung, ob bereits früher ein Antrag auf Zulassung als Doktorandin und Doktorand zum Promotionsverfahren gestellt wurde oder ein Antrag auf Zulassung erfolgt ist oder ob ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät durchgeführt wird, nebst vollständigen Angaben über frühere Zulassungen oder Vorhaben zur Promotion;
      l) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt ist.

      (6) Die Zulassung zum Promotionsverfahren bzw. die Zulassung zum Promotionsverfahren unter Vorbehalt kann verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2, 3 und 5 nicht erfüllt sind. Dies wird der Doktorandin oder dem Doktoranden und den von ihm/ihr vorgeschlagenen Mitgliedern des Thesis-Komitees nach § 8 Abs. 2 lit. a) und b) mitgeteilt. Die Zulassung oder die vorläufige Zulassung zum Promotionsverfahren kann auch dann verweigert werden, wenn der Promotionsausschuss die Angaben zum Promotionsvorhaben/die Projektskizze gem. § 5 Abs. 3 lit. g) für nicht geeignet für eine Promotion i.S.d. § 70 Abs. 1 HmbHG hält.

      (7) Die Doktorandin oder der Doktorand erhält eine Bestätigung über die Zulassung zum Promotionsverfahren. Soweit die Zulassung unter Vorbehalt nach § 5 Abs. 3 erfolgte, erhält der Doktorand/die Doktorandin eine Bestätigung über die
      Zulassung unter Vorbehalt. Diese wird unwirksam, wenn der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der jeweiligen Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird.

      (8) Die Zulassung zum Promotionsverfahren bzw. die Zulassung zum Promotionsverfahren unter Vorbehalt gilt zunächst für vier Jahre. Innerhalb dieser Frist soll der Antrag auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren gem. § 10 gestellt
      und zugleich die Dissertation eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist um bis zu zwei Jahre kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden beantragt werden. Im Antrag soll der Grund für die Verlängerung nachvollziehbar dargelegt werden. Der Antrag auf Verlängerung soll mindestens zwei Monate vor Ablauf der vier Jahre an den Promotionsausschuss gerichtet werden. Der Promotionsausschuss entscheidet im Einzelfall auf Antrag über weitere Verlängerungsmöglichkeiten. Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag der Doktorandin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge des Doktoranden bzw. die Doktorandin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) oder Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen (PflegeZG). Die Zulassung zum Promotionsverfahreverlängert sich um die jeweilige Dauer von Mutterschutz und/oder Elternzeit oder der Pflegezeit. § 5 Absatz 3 der Rahmenprüfungsordnung für akademische Prüfungen an der Universität Hamburg vom 25. Januar 2018, 22. Februar 2018 und 8. November 2018 über den Nachteilsausgleich für Studierende mit länger andauerndengesundheitlichen Beeinträchtigungenfindet Anwendung.

      (9) Die Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, auf Anfrage mindestens einmal jährlich die Korrektheit der bei der Zulassung erhobenen Daten zur Person zu prüfen, etwaige Änderungen dem Promotionsausschuss mitzuteilen sowie
      die Fortdauer oder die Beendigung des Dissertationsvorhabens zu bestätigen. Sollte eine Rückmeldung innerhalb einer gesetzten Frist trotz Mahnung nicht erfolgen, kann das als Abbruch des Dissertationsvorhabens gewertet werden und die Zulassung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum Promotionsverfahren erlischt. Ein erneuter Antrag auf Zulassung ist nicht ausgeschlossen.

      (10) Die Medizinische Fakultät der Universität Hamburg bearbeitet Promotionsverfahren elektronisch. In Folge der Zulassung zum Promotionsverfahren ist die Medizinische Fakultät berechtigt, mit den Promovierenden und allen am Promotionsverfahren beteiligten Personen bis Abschluss des Promotionsverfahrens (d.h. bis Aushändigung der Verleihungsurkunde bzw. sofern zutreffend, bis zum Abbruch des Promotionsverfahrens ohne Abschluss) in allen promotionsbezogenen administrativen Angelegenheiten zur Abwicklung des Promotionsverfahrens auf elektronischem Wege zu kommunizieren (inkl. Übermittlung von
      Dokumenten wie z. B. Schreiben und Bescheiden, Gutachten und der Dissertation). Das Gleiche gilt bei Ablehnungen der Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren; die Medizinische Fakultät ist berechtigt, die Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags auf elektronischem Wege zu übermitteln
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein eigener neuer Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns anzustreben.

      (2) Gegenstand des Promotionsprüfungsverfahrens sind ausschließlich Ergebnisse aus wissenschaftlicher Tätigkeit, die nach der Zulassung zum Promotionsverfahren bzw. der vorläufigen Zulassung zum Promotionsverfahren generiert wur...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein eigener neuer Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns anzustreben.

      (2) Gegenstand des Promotionsprüfungsverfahrens sind ausschließlich Ergebnisse aus wissenschaftlicher Tätigkeit, die nach der Zulassung zum Promotionsverfahren bzw. der vorläufigen Zulassung zum Promotionsverfahren generiert wurden. Die Frist nach § 5 Abs. 1 (Kennenlernphase) wird berücksichtigt.

      (3) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher oder englischer Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden:
      a) eine Arbeit (Monographie), die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein
      oder
      b) eine publikationsbasierte Dissertation, die aus mindestens einer Originalarbeit besteht, in der die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor fungiert und einer mindestens 30 bis max. 40seitigen (mindestens
      8.000 Wörter) zusammenfassenden Darstellung. Die Publikation soll in einer international anerkannten Fachzeitschrift mit Peer-Review Verfahren veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Eine Erstautorenschaft im Sinne dieser Promotionsordnung liegt auch bei einer mehrfach geteilten Erstautorenschaft vor, wenn die Publikation in
      einem hochrangigen Journal angenommen wurde. Das Nähere regeln die Ausführungshinweise zu dieser Ordnung.

      (4) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Absatz 3 lit b), die in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlich Tätigen entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen mittels eines vorgegeben Formblattes detailliert darzulegen.

      (5) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben. Dies betrifft ausdrücklich und insbesondere KIbasierte Tools. Soweit KIbasierte Tools verwendet werden, ist der daraus generierte Umfang darzulegen. Die Doktorandin oder der Doktorand versichert an Eides statt, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (6) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen
      a) der Mitglieder des Thesis-Komitees,
      b) der Gutachterinnen oder Gutachter sowie
      c) der Mitglieder der Prüfungskommission
      vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungenenthalten.

      (7) Die Dissertation ist in elektronischer Fassung beim Promotionsbüro einzureichen. Die elektronische Fassung verbleibt bei der Fakultät für die elektronische Archivierung.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 22 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsr...
      § 22 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige
      Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen oder englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass Prüfungskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg, 61/2024
  • Hochschulporträt
    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Foto: Das Audimax der Universität Hamburg beleuchtet am Abend
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    Studieren an der Universität Hamburg ist anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands in einer von Wasser und Grün geprägten Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Wer hier studiert, ist darüber hinaus Mitglied einer Universität, die die den Status „Exzellenzuniversität“ für ihr Konzept der „Flagship University“ trägt.

    Icon: uebersicht
    studieren an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von vielfältigen Studienschwerpunkten und -kombinationen
    Vielfältige Studienschwerpunkte und -kombinationen

    Unsere fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen. Acht Fakultäten bieten das gesamte Spektrum einer Volluniversität: Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Medizin, Erziehungswissenschaft, Geisteswissenschaften, Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, Psychologie und Bewegungswissenschaft sowie Betriebswirtschaft. Unser internationales Netzwerk ermöglicht Aufenthalte an einer von mehr als 300 Hochschulen in über 50 Ländern, auf die man sich in unserem Sprachenzentrum vorbereiten kann. Studierende profitieren außerdem von unserer professionellen Beratungsstruktur: Im Campus-Center und in den Studienbüros der Fakultäten.

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    fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende profitieren von einer professionellen Beratungsstruktur
    Forschung auf hohem Niveau

    Im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 an der Universität Hamburg vier Exzellenzcluster gefördert: „CUI: Advanced Imaging of Matter“ (Photonen- und Nanowissenschaften), „Climate, Climatic Change, and Society (CLICCS)“ (Klimaforschung), „Understanding Written Artefacts“ (Manuskriptforschung) und „Quantum Universe“ (Mathematik, Teilchenphysik, Astrophysik, Kosmologie). Ein ebenfalls wichtiger Forschungsschwerpunkt ist der Bereich „Infektionsforschung“, in dem Struktur, Dynamik und Mechanismen von Infektionsprozessen untersucht werden, um zur Entwicklung von neuen Behandlungsmethoden und Therapien beizutragen. Das Forschungsprofil der Universität Hamburg umfasst außerdem die fünf Potenzialbereiche „Gesundheitsökonomie“, „Neurowissenschaften und Kognitive Systeme“, „Das Recht in seinen globalen Kontexten“, „Die Frühe Neuzeit“ sowie „Gründe, Ursachen, Begründungen“.

    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
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    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
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