Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung von Doktorandinnen und Doktoranden zum Promotionsverfahren
(1) Für jedes Dissertationsvorhaben ist grundsätzlich innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn der zum Vorhaben gehörenden Arbeiten beim Promotionsausschuss die Zulassung zu beantragen (2) Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandinnen und Doktoranden zum Promotionsverfahren ist der Nachweis eines Studienabschlusses in Medizin oder Zahnmedizin und
a) einer Berufstätigkeit von mindestens sechs Monaten...
§ 5 Zulassung von Doktorandinnen und Doktoranden zum Promotionsverfahren
(1) Für jedes Dissertationsvorhaben ist grundsätzlich innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn der zum Vorhaben gehörenden Arbeiten beim Promotionsausschuss die Zulassung zu beantragen (2) Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandinnen und Doktoranden zum Promotionsverfahren ist der Nachweis eines Studienabschlusses in Medizin oder Zahnmedizin und
a) einer Berufstätigkeit von mindestens sechs Monaten an einer wissenschaftlichen Einrichtung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf oder, soweit eine solche Berufstätigkeit nicht nachgewiesen werden kann,
b) der Nachweis, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin während des Studiums für die Dauer von mindestens zwei Semestern im Fach Medizin bzw. Zahnmedizin an der Universität Hamburg immatrikuliert war.
In besonders begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan eine Befreiung von Auflage a) oder b) erteilen. Diese Ausnahmefälle sind in den Ausführungs hinweisen zu dieser Promotionsordnung aufgeführt.
(3) Soweit die Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllt ist, kann eine Zulassung unter Vorbehalt erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung unter Vorbehalt ist der Nachweis des Bestehens des Ersten Abschnitts der ärzt lichen
Prüfung oder der Nachweis einer im Rahmen eines Modellstudiengangsabge legten äquivalenten Prüfung zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg oder die zahnärztliche Vorprüfung oder der Nachweis einer im Rahmen eines Modellstudiengangs abgelegten äquivalenten Prüfung zur zahnärztlichen Vorprüfung an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg.
(4) Die Gleichwertigkeit der an einer ausländischen Hochschule abgelegten Prüfung wird als gegeben angesehen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland als Ärztin bzw. Arzt oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt zugelassen ist. Ansonsten wird die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen durch die von der Kultus ministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgelegt. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, ist durch die Dekanin oder den Dekan eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.
(5) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist mit den folgenden Unterlagen an den Promotionsausschuss zu richten:
a) Zeugnisse, Urkunden und Qualifikationsnachweise im Original oder in Formamtlich beglaubigter Kopie, die gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich sind;
b) ein tabellarischer Lebenslauf mit den genauen Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium;
c) Bescheinigung über die Immatrikulation im Studiengang Medizin bzw. Zahnmedizin der Universität Hamburg.
Diese Bescheinigung kann im Einzelfall innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Bestätigung über die Zulassung nachgereicht werden;
d) Vorschläge für die Mitglieder des Thesis-Komitees gemäß § 8 Absatz 2;
e) eine unterschriebene Betreuungsvereinbarung zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und den vom Doktoranden/der Doktorandin vorgeschlagenen Mitgliedern des Thesis-Komitees nach § 8 Abs. 2 lit. a) und b);
f) eine Erklärung über den Beginn der Arbeiten zum Dissertationsvorhabens (§ 5 Abs. 1), die von den Mitgliedern des Thesis-Komitees nach § 8 Abs. 2 lit. a) und b) unterzeichnet sein muss; g) Angaben zum Dissertationsvorhaben sowie eine Projektskizze mit Angaben zum Thema, der Fragestellung, der Hypothesen, dem Zeitplan und dem vorläufigen Arbeitstitel;
h) die zustimmende Bewertung der zuständigen Ethikkommission oder eine Tierversuchsgenehmigung der zuständigen Behörde, wenn diese für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist;
i) Angaben zur beabsichtigten Art der Dissertation (publikationsbasierte
Dissertation oder Monographie);
j) eine Erklärung, dass die an der Medizinischen Fakultät geltende „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Hamburg“ vom 20. Januar 2022 in der jeweils gültigen Fassung eingehalten wird;
k) eine Erklärung, ob bereits früher ein Antrag auf Zulassung als Doktorandin und Doktorand zum Promotionsverfahren gestellt wurde oder ein Antrag auf Zulassung erfolgt ist oder ob ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät durchgeführt wird, nebst vollständigen Angaben über frühere Zulassungen oder Vorhaben zur Promotion;
l) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt ist.
(6) Die Zulassung zum Promotionsverfahren bzw. die Zulassung zum Promotionsverfahren unter Vorbehalt kann verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2, 3 und 5 nicht erfüllt sind. Dies wird der Doktorandin oder dem Doktoranden und den von ihm/ihr vorgeschlagenen Mitgliedern des Thesis-Komitees nach § 8 Abs. 2 lit. a) und b) mitgeteilt. Die Zulassung oder die vorläufige Zulassung zum Promotionsverfahren kann auch dann verweigert werden, wenn der Promotionsausschuss die Angaben zum Promotionsvorhaben/die Projektskizze gem. § 5 Abs. 3 lit. g) für nicht geeignet für eine Promotion i.S.d. § 70 Abs. 1 HmbHG hält.
(7) Die Doktorandin oder der Doktorand erhält eine Bestätigung über die Zulassung zum Promotionsverfahren. Soweit die Zulassung unter Vorbehalt nach § 5 Abs. 3 erfolgte, erhält der Doktorand/die Doktorandin eine Bestätigung über die
Zulassung unter Vorbehalt. Diese wird unwirksam, wenn der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der jeweiligen Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird.
(8) Die Zulassung zum Promotionsverfahren bzw. die Zulassung zum Promotionsverfahren unter Vorbehalt gilt zunächst für vier Jahre. Innerhalb dieser Frist soll der Antrag auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren gem. § 10 gestellt
und zugleich die Dissertation eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist um bis zu zwei Jahre kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden beantragt werden. Im Antrag soll der Grund für die Verlängerung nachvollziehbar dargelegt werden. Der Antrag auf Verlängerung soll mindestens zwei Monate vor Ablauf der vier Jahre an den Promotionsausschuss gerichtet werden. Der Promotionsausschuss entscheidet im Einzelfall auf Antrag über weitere Verlängerungsmöglichkeiten. Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag der Doktorandin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge des Doktoranden bzw. die Doktorandin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) oder Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen (PflegeZG). Die Zulassung zum Promotionsverfahreverlängert sich um die jeweilige Dauer von Mutterschutz und/oder Elternzeit oder der Pflegezeit. § 5 Absatz 3 der Rahmenprüfungsordnung für akademische Prüfungen an der Universität Hamburg vom 25. Januar 2018, 22. Februar 2018 und 8. November 2018 über den Nachteilsausgleich für Studierende mit länger andauerndengesundheitlichen Beeinträchtigungenfindet Anwendung.
(9) Die Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, auf Anfrage mindestens einmal jährlich die Korrektheit der bei der Zulassung erhobenen Daten zur Person zu prüfen, etwaige Änderungen dem Promotionsausschuss mitzuteilen sowie
die Fortdauer oder die Beendigung des Dissertationsvorhabens zu bestätigen. Sollte eine Rückmeldung innerhalb einer gesetzten Frist trotz Mahnung nicht erfolgen, kann das als Abbruch des Dissertationsvorhabens gewertet werden und die Zulassung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum Promotionsverfahren erlischt. Ein erneuter Antrag auf Zulassung ist nicht ausgeschlossen.
(10) Die Medizinische Fakultät der Universität Hamburg bearbeitet Promotionsverfahren elektronisch. In Folge der Zulassung zum Promotionsverfahren ist die Medizinische Fakultät berechtigt, mit den Promovierenden und allen am Promotionsverfahren beteiligten Personen bis Abschluss des Promotionsverfahrens (d.h. bis Aushändigung der Verleihungsurkunde bzw. sofern zutreffend, bis zum Abbruch des Promotionsverfahrens ohne Abschluss) in allen promotionsbezogenen administrativen Angelegenheiten zur Abwicklung des Promotionsverfahrens auf elektronischem Wege zu kommunizieren (inkl. Übermittlung von
Dokumenten wie z. B. Schreiben und Bescheiden, Gutachten und der Dissertation). Das Gleiche gilt bei Ablehnungen der Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren; die Medizinische Fakultät ist berechtigt, die Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags auf elektronischem Wege zu übermitteln