Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer nach abgeschlossenem Studium die nach der Approbationsordnung für Ärzte oder der Approbationsordnung für Zahnärzte erforderliche ärztliche oder zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden sowie ein mindestens zweisemestriges Studium in Kiel absolviert hat und die in § 5 Absatz 2 genannten Unterlagen vorlegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bereits vor dem erfolgreic...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer nach abgeschlossenem Studium die nach der Approbationsordnung für Ärzte oder der Approbationsordnung für Zahnärzte erforderliche ärztliche oder zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden sowie ein mindestens zweisemestriges Studium in Kiel absolviert hat und die in § 5 Absatz 2 genannten Unterlagen vorlegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bereits vor dem erfolgreichem Abschluss des Studiums der Medizin oder Zahnmedizin der Antrag auf vorläufige Zulassung, in Form der von der zuständigen Behörde bescheinigten Zulassung zum Praktischen Jahr, zum Promotionsverfahren erfolgen. Eine vorläufige Zulassungwird unwirksam, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Abschlussprüfung nach der Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird.
(3) Bewerber und Bewerberinnen, die ihr Examen im Ausland abgeschlossen haben, können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie eine ausländische ärztliche oder zahnärztliche Prüfung bestanden haben, die nach Anforderungen an Vorbildung und Studiengang als der deutschen gleichwertig anzusehen ist. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der ausländischen Prüfungen entscheidet die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in Bonn oder einer anderen entsprechenden Prüfstelle, die die Gleichwertigkeit feststellen kann.
(4) Der Dekan oder die Dekanin kann auf Empfehlung des Promotionsausschusses bei fehlender Äquivalenz Auflagen (zum Beispiel Eignungsprüfungen in bestimmten medizinischen oder zahnmedizinischen Fachgebieten) für die Zulassung zum Promotionsverfahren festlegen und den Bewerber oder die Bewerberin nach bestandener Eignungsprüfung zum Promotionsverfahren zulassen. Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
Zweiter Teil: Abweichende Vorschriften für die Promotion zum Doctor of Philosophy
§ 19 Doctor of Philosophy (Ph.D.), Abweichende Vorschriften, Voraussetzungen für die Verleihung
(1) Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph.D.) gelten die Vorschriften des Ersten Teils entsprechend, soweit in diesem Teil keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
(2) Ein Anspruch auf Durchführung eines Promotionsverfahrens zur Erlangung des Doctor of Philosophy (Ph.D.) besteht nicht.
(3) Voraussetzung für die Verleihung des Doctor of Philosophy (Ph.D.) ist das erfolgreiche Absolvieren des strukturierten, dreijährigen, die Promotion begleitenden Promotionsprogramms des Graduiertenkollegs Materials for Brain (M4B) sowie die Erbringung der Promotionsleistungen nach § 2.
§ 20 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Erwerb des Doctor of Philosophy (Ph.D.)
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Erwerb desDoctor of Philosophy (Ph.D.) ist, abweichend von § 4 Absatz 1, ein in Deutschland erlangter Abschluss eines Studiums der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder ein in Deutschland erlangter medizinischer oder der Medizin naher Masterabschluss, wie beispielsweise ein Master der Molekularen Medizin, der Medizintechnik, der Veterinärmedizin, der Neuro- und Verhaltenswissenschaften oder der Zellulären und Molekularen Neurowissenschaften. Ob in anderen als den genannten Fällen ein medizinnaher Abschluss vorliegt oder nicht, entscheidet der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät auf Antrag im Einzelfall.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Ph.D., die ihr Examen im Ausland abgeschlossen haben, können zugelassen werden, wenn sie eine ausländische ärztliche oder zahnärztliche Prüfung oder die Prüfung eines anderen medizinischen oder medizinnahen Studiengangs im Sinne des Absatz 1 bestanden haben, sofern im Hinblick auf die Anforderungen, Vorbildung und den Studiengang keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen werden. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der ausländischen Prüfungen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Beurteilung im Ausland erfolgter Abschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, andere zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und Hochschulkooperationsvereinbarungen maßgebend.
(3) Ein bereits erworbener medizinischer, zahnmedizinischer oder anderer Doktorgrad eines der in Absatz 1 genannten Fächer steht der Zulassung nicht entgegen, es sei denn es handelt sich dabei um einen Ph.D. in einem medizinischen oder medizinnahen Bereich im Sinne des Absatz 1 oder 2.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Erwerb des Ph.D. ist zudem die Vorlage der Bescheinigung über die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers in dem strukturierten Promotionsprogramm des M4B.
(5) Abweichend von § 4 Absatz 2 ist eine vorläufige Zulassung zum Promotionsverfahren nicht bereits vor dem erfolgreichen Abschluss des Studiums möglich.
(6) Abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 2 setzt die Zulassung kein Studium in Kiel voraus.