Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1 Zulassungsvoraussetzung ist eine fachlich einschlägige Abschlussprüfung in
einem naturwissenschaftlichen Fach mit der Note, die zur Promotion zum Dr. rer.
nat. an der Fakultät für Mathematik, Informatik und Statistik, der Fakultät für Physik, der Fakultät für Chemie und Pharmazie, der Fakultät für Biologie oder der Fakultät für Geowissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München berechtigt. 2Wer an den in Satz 1 genannten Faku...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1 Zulassungsvoraussetzung ist eine fachlich einschlägige Abschlussprüfung in
einem naturwissenschaftlichen Fach mit der Note, die zur Promotion zum Dr. rer.
nat. an der Fakultät für Mathematik, Informatik und Statistik, der Fakultät für Physik, der Fakultät für Chemie und Pharmazie, der Fakultät für Biologie oder der Fakultät für Geowissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München berechtigt. 2Wer an den in Satz 1 genannten Fakultäten erst nach erfolgreichem Ablegen einer Promotionsvorprüfung zur Promotion berechtigt ist, kann diese
Promotionsvorprüfung entweder nach der jeweiligen Promotionsordnung der in
Satz 1 genannten Fakultäten oder nach § 4 ablegen.
(2) 1 Die Berechtigung zur Führung des Dr. rer. biol. hum. oder eines äquivalenten, an einer Medizinischen Fakultät erworbenen Doktorgrades schließt die Promotion zum Dr. rer. nat. an der Medizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München aus. 2Das Gleiche gilt, wenn die Berechtigung zur Führung des Dr. rer. nat. bereits besteht.
§ 4 Promotionsvorprüfung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Promotionsvorprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen.
(2) 1Zur Promotionsvorprüfung wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotionsvorprüfung einer Promotionsordnung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Fakultäten erfüllt. 2Die Promotionsvorprüfung darf nicht bereits nach einer Promotionsordnung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Fakultäten endgültig nicht bestanden sein. 3 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Zulassung zur Promotionsvorprüfung muss die Bewerberin oder der
Bewerber beim Promotionsausschuss einen schriftlichen Antrag unter Angabe des
Hauptfaches und zweier Nebenfächer vorlegen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, der Aufschluss über den Bildungsweg und gegebenenfalls eine ausgeübte Berufstätigkeit gibt;
2. Nachweise über die in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
3. ein amtliches Führungszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers, sofern sie
oder er nicht im öffentlichen Dienst steht, bei ausländischen Bewerberinnen
oder Bewerbern gegebenenfalls ein entsprechender Nachweis.
3Über den Zulassungsantrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(4) 1Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft die Unterlagen und stellt fest, ob die Nebenfächer den Anforderungen des Abs. 6 genügen.
2Sie oder er entscheidet über die Zulassung zur Promotionsvorprüfung, bestellt drei Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreise der in einem naturwissenschaftlichen Fach promovierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) der Fakultät und bestellt aus diesen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 3Diese oder dieser setzt den Prüfungstermin fest und lädt die Bewerberin oder den Bewerber mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin unter Mitteilung der Namen der Prüferinnen und der Prüfer. 4Im Fall der Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kurzfristig eine Ersatzprüferin oder einen Ersatzprüfer bestimmen, ohne dass dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Ladung beeinträchtigt wird.
(5) 1Die Promotionsvorprüfung ist eine mündliche Prüfung. 2Sie erstreckt sich auf ein von der Bewerberin oder dem Bewerber gewähltes Hauptfach und auf zwei von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Nebenfächer. 3Die Anforderungen sollen denen einer Hochschulabschlussprüfung (§ 3 Abs. 1 Satz 1) gleichwertig sein.
(6) 1Hauptfach ist das in der Medizinischen Fakultät vertretene Fach, aus dem das Thema der Dissertation gewählt wurde. 2Die Nebenfächer können aus der Fakultät für Medizin entsprechend der nachstehenden Liste oder aus einer anderen Fakultät gewählt werden, sofern geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen:
- Anatomie
- Arbeitsmedizin
- Biochemie
- Epidemiologie
- Humangenetik
- Immunologie
- Klinische Chemie
- Mikrobiologie und Hygiene
- Medizinische Psychologie
- Mikrobiologie
- Molekularbiologie
- Neuropathologie
- Pathologie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Physiologie
- Rechtsmedizin
- Statistik
- Virologie
- Zahnmedizinische Werkstoffkunde
- Zellbiologie
3Die Nebenfächer müssen dem Promotionsvorhaben angemessen sein. 4Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Prüferin oder den Prüfer des gewählten Hauptfachs und jedes gewählten Nebenfaches vor. 5Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt die Prüferin oder den Prüfer für jedes Fach. 6Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ist dabei nicht an die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten gebunden.
(7) 1Die Promotionsvorprüfung dauert 30 bis 45 Minuten. 2Der Ablauf der einzelnen Fachprüfung ist durch eine Beisitzerin oder einen Beisitzer festzuhalten. 3Der Ausschluss von Prüferinnen und Prüfern wegen persönlicher Beteiligung richtet sich nach Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(8) 1Die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers in den einzelnen Fächern sind mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. 2Die Promotionsvorprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Leistung in einem Fach als nicht bestanden bewertet wird, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund versäumt oder sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt. 3Nicht selbst zu vertretende Gründe müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 4Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. 5Die oder der Vorsitzende des
Promotionsausschusses kann im Einzelfall oder allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes einer oder eines von der oder dem
Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestimmten Ärztin oder Arztes verlangen. 6Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(9) 1Eine nicht bestandene Promotionsvorprüfung kann auf Antrag an den
Promotionsausschuss nur einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer. 3Der Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionsvorprüfung zu stellen.
(10) 1Über die bestandene Promotionsvorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionsvorprüfung endgültig nicht bestanden, so erhält sie oder er darüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.