Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Diplom- oder Master-Studium in den Fächern, in denen ein Promotionsstudium an der Hochschule für Musik Karlsruhe möglich ist. Einzelheiten der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in den Anlagen VIIIa-1 ff. geregelt.
(2) Über Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheiden die Mitglieder des Promotions...
§ 4 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Diplom- oder Master-Studium in den Fächern, in denen ein Promotionsstudium an der Hochschule für Musik Karlsruhe möglich ist. Einzelheiten der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in den Anlagen VIIIa-1 ff. geregelt.
(2) Über Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheiden die Mitglieder des Promotionsausschusses mit Zweidrittelmehrheit.
(3) In besonderen Fällen können herausragende Bewerber zu einer Fast-Track-Promotion zugelassen werden. Näheres ist in Abschnitt IV dieser Promotionsordnung geregelt. Für die Entscheidung gilt Abs. 2.
§ 15 Künstlerisch-wissenschaftliche Promotion und Zulassung
(1) Bei einer künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion gemäß § 1 Abs. 3 ist zusätzlich zur Dissertation und Disputation eine Künstlerische Leistung im Sinne einer erkenntnisorientierten Praxis zu erbringen, die einen wesentlichen Aspekt der Forschungsarbeit verdeutlicht. Für den wissenschaftlichen Teil der Promotion gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung einschließlich der Anlagen unverändert, sofern der Promotionsausschuss keine Ausnahmen genehmigt hat.
(2) Wird eine künstlerisch-wissenschaftliche Promotion im Sinne des § 1 Abs. 3 angestrebt, so muss der Antragsteller in seinem künstlerischen Fach ein Aufnahmeverfahren absolvieren, das im künstlerischen Anspruch mit der Aufnahmeprüfungsanforderung für künstlerische postgraduale Studiengänge (wie „Advanced Studies“ oder „Solisten- bzw. Konzertexamen“ oder „Soloist Diploma“) vergleichbar ist. Die genauen Anforderungen sind in der Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Karlsruhe für das betreffende Fach geregelt. Die Kommission für dieses Aufnahmeverfahren besteht aus zwei betreuungsberechtigten Mitgliedern des Promotionsausschusses im Sinne von § 2 Abs. 1 oder 2 sowie zwei hauptamtlichen Lehrenden der Hochschule für Musik Karlsruhe bzw. im Fall einer Kooperation mit einer anderen Institution paritätisch aus zwei hauptamtlich Lehrenden beider Institutionen, die das betreffende künstlerische Fach vertreten.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 12 ist zusätzlich eine Darstellung des bisherigen künstlerischen/wissenschaftlichen Werdegangs, der auch eine Auflistung der Audio- und Videoproduktionen, der Fachpublikationen sowie der Konzerttätigkeit und weiterer relevanter Dokumentationen enthält, anzufügen.
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IV Fast-Track-Promotion
§ 17 Ziel der Fast-Track-Promotion
(1) Besonders qualifizierten Absolventen eines grundständigen Studiengangs (Bachelor, Diplom [FH] oder vergleichbarer Abschluss) kann auf Antrag der direkte Zugang zum Promotionsstudium gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gesamtnote des grundständigen abgeschlossenen Studiengangs 1,5 oder besser oder eine anderweitige herausragende (z. B. berufliche) Qualifikation, über deren ersatzweiser Anerkennung der Promotionsausschuss entscheidet;
- Vorlage eines Exposés, aus dem die inhaltliche Richtung der angestrebten Dissertation und die besondere Eignung des Bewerbers für die Bearbeitung des Themas ersichtlich werden;
- Zulassung zur Fast-Track-Promotion durch den Promotionsausschuss mit Zweidrittelmehrheit;
- Zusage von mindestens zwei ordentlich promovierten hauptamtlichen Betreuern, den Bewerber bei seinem Studium in besonderer Weise zu betreuen;
- schriftliche Empfehlungen von mindestens zwei Angehörigen des Promotionsausschusses zur Annahme des Bewerbers als Fast-Track-Doktorand.
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VIII Anlagen und Anhänge
VIII-a1-4: Fachspezifische Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium mit dem Abschluss Dr. phil. bzw. Ph. D. in den Fächern Musikwissenschaft, Musikinformatik, Musikjournalismus und Musikpädagogik.
Anlage VIII-a1. Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikwissenschaft
Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikwissenschaft ist in der Regel ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Studium in den Studiengängen Künstlerisches Lehramt an Gymnasien im Fach Musik oder M.A. (Master of Arts) in den Fächern Musikwissenschaft und Musiktheorie. Zur Sicherung der Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse müssen Absolventen des Studiengangs Künstlerisches Lehramt an Gymnasien den Nachweis von zwei zusätzlichen Seminarscheinen erbringen. Darüber hinaus soll für die Zulassung zur Promotion der Nachweis des Latinums bzw. entsprechender Fremdsprachenkenntnisse erbracht werden, wenn dies für die Bearbeitung des Themas erforderlich ist. Eine ausführliche Zusammenstellung von Richtlinien der im Regelfalle nachzuweisenden Kenntnisse enthält der Anhang A. Die Entscheidung über die Anerkennung der Zulassungsvoraussetzungen treffen die Vertreter des Fachs Musikwissenschaft im Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit.
Anlage VIII-a2. Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikinformatik
Für die Annahme und Zulassung zur Promotion im Fach Musikinformatik erforderlich ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Studium in Fächern, für die ein enger Bezug zum Fach Musikinformatik, wie es an der Hochschule für Musik Karlsruhe definiert ist, nachgewiesen wird. Es können auch berufliche Leistungen anerkannt werden, sofern sie in überprüfbarer Form nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und über gegebenenfalls nachzuholende Studien treffen die Vertreter des Fachs Musikinformatik im Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit.
Anlage VIII-a3. Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikjournalismus
Für die Annahme und Zulassung zur Promotion im Fach Musikjournalismus erforderlich ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Studium in Fächern, für die ein enger Bezug zum Fach Musikjournalismus nachgewiesen wird. Es gelten die in Anhang A enthaltenen Richtlinien in sinngemäßer Anwendung für das Fach Musikjournalismus. Es können auch berufliche Leistungen anerkannt wer- den, sofern sie in überprüfbarer Form nachgewiesen werden und einen direkten Bezug zu studienrelevanten Themen haben. Die Entscheidung über die Anerkennung und über gegebenenfalls nachzuholende Studien treffen die Vertreter des Fachs Musikjournalismus im Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit, wenn dort mindestens drei Vertreter anwesend sind. Ist letzteres nicht der Fall, treffen alle Mitglieder des Promotionsausschusses die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
Anlage VIII-a4 Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikpädagogik
Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikpädagogik ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Studium in den Studiengängen Master Musikpädagogik, Master Instrumental-/Gesangspädagogik oder Künstlerisches Lehramt an Gymnasien im Fach Musik. Es gelten die in Anhang A enthaltenen Richtlinien in sinngemäßer Anwendung für das Fach Musikpädagogik. Die Entscheidung über die Anerkennung der Zulassungsvoraussetzungen und über gegebenenfalls nachzuholende Studien treffen die Vertreter des Fachs Musikpädagogik im Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit.
Anlage VIII-b Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen für eine künstlerisch-wissenschaftliche Promotion
Für eine künstlerisch-wissenschaftliche Promotion im Fach Musikwissenschaft oder Musikinformatik gelten zunächst die in VIII-a1 und -a2 und Anhang A genannten Voraussetzungen. Es können auch berufliche Leistungen anerkannt werden, sofern sie in überprüfbarer Form nachgewiesen werden und einen direkten Bezug zu studien- relevanten Themen haben. Die Mitglieder des Promotionsausschusses entscheiden über Abweichungen von den dort getroffenen Beschreibungen und über die ersatzweise Anerkennung anderer, vergleichbarer Leistungen aus dem künstlerischen Bereich. Siehe hierzu auch Anhang A.