Auszug aus der Promotionsordnung
II. Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen und gemeinsame Promotionen mit ausländischen Universitäten
§ 23 Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen
(1) Das Promotionsverfahren kann gemäß § 70 SHSG auch unter gemeinsamer Betreuung mit einer in der Forschung qualifizierten promovierten Professorin /oder einem in der Forschung qualifizierten promovierten Professor einer inländischen Fachhochschule als kooperative Promotion durchgeführt werden. Kooperative Promotionen ...
II. Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen und gemeinsame Promotionen mit ausländischen Universitäten
§ 23 Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen
(1) Das Promotionsverfahren kann gemäß § 70 SHSG auch unter gemeinsamer Betreuung mit einer in der Forschung qualifizierten promovierten Professorin /oder einem in der Forschung qualifizierten promovierten Professor einer inländischen Fachhochschule als kooperative Promotion durchgeführt werden. Kooperative Promotionen müssen zwischen den beteiligten Parteien vor Aufnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers in die Promotionsliste vereinbart sein. Die Mitwirkung bei der Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die in Satz 1 genannte Qualifizierung voraus, die in der Regel anhand eines wissenschaftlichen Lebenslaufes mit entsprechender Publikationsliste gegenüber dem Promotionsausschuss nachzuweisen ist. Folgende Punkte müssen in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2dokumentiert sein, die mit Antrag auf Aufnahme in die Promotionsliste der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vorgelegt werden muss:
• Angabe der Betreuerin oder des Betreuers an der Universität und an der Fachhochschule,
• Arbeitstitel des Promotionsvorhabens,
• Aufenthaltszeiten an der Universität und der beteiligten Fachhochschule,
• Registrierung und/oder Einschreibung an den beteiligten Partnerhochschulen,
• Voraussichtliche Dauer des Promotionsvorhabens und Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung sowie Verlängerungsmodalitäten.
(2) Die auf Basis der Vereinbarung nach Absatz 1 festgelegten Betreuerinnen oder Betreuer werden gemäß § 10 Absatz 2 zu Gutachterinnen oder Gutachtern zur Beurteilung der Dissertation bestellt.
§ 24 Besonderheiten für die Vergabe eines Doktortitels gemeinsam mit einer ausländischen Universität (Cotutelle)
(1) Für die Promotion mit dem Ziel der Vergabe eines Doktortitels gemeinsam mit einer ausländischen Universität gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung. Abweichende und ergänzende Bestimmungen sind im vorliegenden § 24 geregelt.
(2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit ausländischen Universitäten und deren Naturwissenschaftlich-Technischen oder naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fakultäten vorbereitet und durchgeführt werden. Dazu muss eine Bereitschaftserklärung von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fakultäten bzw. Universitäten vorliegen, die Kandidatin oder den Kandidaten als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen.
(3) Voraussetzung für die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens ist ferner, dass mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Diese Vereinbarung ist dem Promotionsausschuss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme in die Promotionsliste vorzulegen. Über Ausnahmen für bereits begonnene Promotionsvorhaben entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag. Folgende Punkte sollten in der Regel in dieser Vereinbarung dokumentiert sein:
• Angabe der Betreuerin oder des Betreuers an der jeweiligen Universität,
• Arbeitstitel des Promotionsvorhabens,
• Aufenthaltszeiten an der jeweiligen Universität,
• Registrierung und/oder Einschreibung an den jeweiligen Universitäten und Fakultäten,
• Kranken-/Unfall-/Sozialversicherung der Kandidateninnen und Kandidaten,
• Regelungen im Falle eines Konfliktes,
• Sprache der Dissertationsschrift und Sprache der Zusammenfassungen,
• Ort der Durchführung des wissenschaftlichen Kolloquiums,
• Einsatz und Zusammensetzung des bzw. der Prüfungsausschüsse,
• Sprache im wissenschaftlichen Kolloquium,
• Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
• Protokollierung des Prüfungsergebnisses,
• Erstellung und Gestaltung der Urkunden,
• Voraussichtliche Dauer des Promotionsvorhabens und Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung sowie Verlängerungsmodalitäten.
(4) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, auch zur Promotion berechtigt ist. Nach Ablauf der Vereinbarung nach Absatz 3 ist nur noch die Zulassung für die Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät maßgeblich, wenn die Doktorandin oder der Doktorand beschließt, an der Universität des Saarlandes die Promotion zu erlangen.
(5) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, muss die Dissertation in englischer Sprache vorgelegt werden. In der Vereinbarung nach Absatz 3 kann auch festgelegt werden, ob und in welchen weiteren Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.
(6) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für die mündliche Promotionsleistung richtet sich nach § 11 dieser Ordnung. In der Vereinbarung nach Absatz 3 kann vorgesehen werden, dass der Prüfungsausschuss in angemessener Form um Mitglieder der anderen Universität oder ausgewiesene externe Mitglieder erweitert wird. Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Partneruniversität statt, kann die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses von den Regeln des § 11 abweichen, sofern die vom Promotionsausschuss beauftragten Gutachterinnen und Gutachter zu Mitgliedern des gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt werden. Um die Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät angemessen am Prüfungsausschuss zu beteiligen, müssen mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät im Prüfungsausschuss vertreten sein. Sofern aufgrund der rechtlichen Vorgaben der Partneruniversität kein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden kann, bleibt es bei den Regelungen des § 11. Es bleibt der Partneruniversität überlassen, einen eigenen Prüfungsausschuss einzusetzen.
(7) Das Kolloquium soll in der jeweiligen Landessprache am Ort der Verteidigung oder in englischer Sprache durchgeführt werden, das Protokoll soll in Englisch abgefasst werden.
(8) Sofern nicht anders in der Vereinbarung nach Absatz 3 geregelt, werden getrennte Urkunden ausgestellt. Aus den Urkunden muss ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in den Urkunden in den jeweiligen Landessprachen darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beteiligten Fakultäten handelt (Referenz auf die andere Urkunde).
(9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunden erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (vgl. § 16 Absatz 3) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.