Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. 2Soweit dies fachlich erforderlich erscheint, können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.
(2) 1Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerken...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. 2Soweit dies fachlich erforderlich erscheint, können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.
(2) 1Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. 3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. 4Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. 5Es können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 6Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.
(3) 1Personen, denen in Deutschland ein Bachelorgrad verliehen wurde, können bei herausragender Befähigung aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 2Außerdem können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums
an der Leibniz Universität Hannover entsprechen. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.
(4) 1Bewerberinnen oder Bewerber, denen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Auflagen erteilt werden, haben Kenntnisprüfungen in drei Fächern aus einem oder mehreren Fachgebieten abzulegen. 2Durch die Kenntnisprüfungen soll nachgewiesen werden, dass sie die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang gemäß Abs. 1 oder in einer Kombination solcher Studiengänge an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. 3Die Bewerberin oder der Bewerber kann im Antrag nach § 4 Vorschläge für die Fächer der Kenntnisprüfungen machen. 4Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind angemessen anzurechnen und können einzelne Kenntnisprüfungen ersetzen. 5Der zuständige Fakultätsrat entscheidet über die Fächer der Kenntnisprüfungen und legt die Prüferinnen und Prüfer fest. 6Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 7Die Bewerberinoder der Bewerber vereinbart mit den Prüferinnen und Prüfern Prüfungstermine. 8Im Anschluss an die Prüfung
teilen die Prüferinnen und Prüfer der Bewerberin oder dem Bewerber mündlich und der Dekanin oder dem Dekan schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit. 9Die Kenntnisprüfungen sind in der Regel innerhalb des nächsten Semesters bzw. im Fall des Abs. 3 innerhalb der nächsten drei Semester nach der Entscheidung
des Fakultätsrates abzuschließen. 10Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. 11Weitere Wiederholungen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft der Fakultät ausgedrückt, vermittels der Promotionsberechtigten eine Dissertation über das beabsichtigte Thema als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Erstellung ihrer oder seiner
Arbeit zu betreuen.
(2) 1Als Doktorandin oder Doktorand wird auf Antrag angenommen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt. 2Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, soll bei der Fakultät zu Beginn der Arbeit an der Dissertation die Zulassung zur Promotion und damit die Annahme als Doktorandin oder
Doktorand beantragen. 3Der Antrag ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der zuständigen Fakultät zu richten.
(3) 1Dem Antrag sind beizufügen:
g) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs einschließlich des Bildungsgangs, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
h) Nachweise von Studienabschlüssen,
i) die Angabe des Arbeitsthemas der Dissertation und des Fachgebiets der Promotion gemäß § 2 Abs. 3,
j) eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4,
k) eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsgesuche; gegebenenfalls ist dabei anzugeben, wann, mit welchem Thema, an welcher Hochschule und bei welcher Fakultät die Eröffnung eines Promotionsverfahrens beantragt wurde,
l) erforderlichenfalls Vorschläge für Kenntnisprüfungen gemäß § 3 Abs. 4.
2Der Antrag und die beigefügten Unterlagen verbleiben im Dekanat.
(4) 1Der zuständige Fakultätsrat entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten, bei Promotionsstudiengängen zum jeweiligen Beginn des Curriculums, über den Antrag. 2Auflagen gemäß § 3 Abs. 4 sind in den Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand aufzunehmen. 3Die Annahme soll mit einer Befristung versehen werden.
(5) 1Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung als Doktorandin oder Doktorand ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 2Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann aus triftigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn gemäß § 3 Abs. 4 gesetzte Fristen zur Erfüllung von Auflagen ohne triftigen Grund überschritten oder wenn Pflichten der Betreuungsvereinbarung durch die Doktorandin oder den Doktoranden schwerwiegend verletzt wurden.
(7) Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurden, sollen sich gemäß § 9 Abs. 2 NHG als Promotionsstudierende an der Leibniz Universität Hannover immatrikulieren.
§ 6 Antrag auf Promotion
(1) 1Der Antrag auf Promotion ist frühestens drei Monate nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Erfüllung der Auflagen gemäß § 4 schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der zuständigen Fakultät zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:
e) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs,
f) eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Publikationen,
g) vier identische Ausfertigungen einer Dissertation in gedruckter Form und eine identische, elektronisch lesbare Fassung. Die Dissertation ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Auf einen begründeten Antrag hin kann die Abfassung in einer anderen Sprache auf Beschluss des Fakultätsrates zugelassen werden.
h) Erklärungen der Doktorandin oder des Doktoranden,
1. die Regeln der geltenden Promotionsordnung zu kennen und eingehalten zu haben und mit einer Prüfung nach den Bestimmungen der Promotionsordnung einverstanden zu sein,
2. die Dissertation selbst verfasst zu haben (Selbständigkeitserklärung), keine Textabschnitte von Dritten oder eigener Prüfungsarbeiten ohne Kennzeichnung übernommen und alle benutzten Hilfsmittel und Quellen in der Arbeit angegeben zu haben,
3. Dritten weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Vermittlungstätigkeiten oder für die inhaltliche Ausarbeitung der Dissertation erbracht zu haben (d.h. die wissenschaftliche Arbeit ist weder in Teilen noch in Gänze von Dritten gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erworben oder vermittelt worden),
4. die Dissertation noch nicht als Prüfungsarbeit für eine andere Prüfung eingereicht zu haben,
5. ob die gleiche oder eine in wesentlichen Teilen ähnliche Arbeit bei einer anderen Fakultät oder bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht wurde und ggf. mit welchem Ergebnis; zugleich ist mitzuteilen, ob eine andere Abhandlung als Dissertation anderswo eingereicht wurde und ggf. mit welchem Ergebnis,
6. damit einverstanden zu sein, dass die Dissertation einer Überprüfung der Einhaltung allgemein geltender wissenschaftlicher Standards unterzogen wird, insbesondere auch unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsprogramme
.
(2) 1Mit dem Antrag auf Promotion gibt die Doktorandin oder der Doktorand eine Erklärung darüber ab, ob sie oder er die mündliche Prüfung (§ 9) oder die Disputation (§ 10) wählt. 2Wird die mündliche Prüfung gewählt,
so sind zwei gemäß § 9 Abs. 2 gewählte Prüfungsfächer anzugeben. 3Zur Beschleunigung des Verfahrens soll die Betreuerin oder der Betreuer Vorschläge zur Gutachterbestellung und zur Zusammensetzung der Promotionskommission (§ 7) sowie zu Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung (§ 9) oder der Disputation (§ 10) machen.
(3) Der Antrag, eine Ausfertigung der eingereichten Dissertation und die eingereichten Unterlagen verbleiben im Dekanat.
(4) 1Der Antrag auf Promotion kann zurückgenommen werden. 2Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Gutachten im Dekanat vorliegt.