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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

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Steckbrief

  • Hochschule Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
  • Fakultät / Fachbereich Naturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Agrarwissenschaften; Gartenbauwissenschaften
  • Sachgebiet(e) Gartenbau
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. hort.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. 2Soweit dies fachlich erforderlich erscheint, können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.

      (2) 1Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerken...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. 2Soweit dies fachlich erforderlich erscheint, können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.

      (2) 1Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. 3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. 4Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. 5Es können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 6Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.

      (3) 1Personen, denen in Deutschland ein Bachelorgrad verliehen wurde, können bei herausragender Befähigung aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 2Außerdem können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums
      an der Leibniz Universität Hannover entsprechen. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.

      (4) 1Bewerberinnen oder Bewerber, denen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Auflagen erteilt werden, haben Kenntnisprüfungen in drei Fächern aus einem oder mehreren Fachgebieten abzulegen. 2Durch die Kenntnisprüfungen soll nachgewiesen werden, dass sie die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang gemäß Abs. 1 oder in einer Kombination solcher Studiengänge an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. 3Die Bewerberin oder der Bewerber kann im Antrag nach § 4 Vorschläge für die Fächer der Kenntnisprüfungen machen. 4Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind angemessen anzurechnen und können einzelne Kenntnisprüfungen ersetzen. 5Der zuständige Fakultätsrat entscheidet über die Fächer der Kenntnisprüfungen und legt die Prüferinnen und Prüfer fest. 6Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 7Die Bewerberinoder der Bewerber vereinbart mit den Prüferinnen und Prüfern Prüfungstermine. 8Im Anschluss an die Prüfung
      teilen die Prüferinnen und Prüfer der Bewerberin oder dem Bewerber mündlich und der Dekanin oder dem Dekan schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit. 9Die Kenntnisprüfungen sind in der Regel innerhalb des nächsten Semesters bzw. im Fall des Abs. 3 innerhalb der nächsten drei Semester nach der Entscheidung
      des Fakultätsrates abzuschließen. 10Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. 11Weitere Wiederholungen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.


      § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft der Fakultät ausgedrückt, vermittels der Promotionsberechtigten eine Dissertation über das beabsichtigte Thema als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Erstellung ihrer oder seiner
      Arbeit zu betreuen.

      (2) 1Als Doktorandin oder Doktorand wird auf Antrag angenommen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt. 2Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, soll bei der Fakultät zu Beginn der Arbeit an der Dissertation die Zulassung zur Promotion und damit die Annahme als Doktorandin oder
      Doktorand beantragen. 3Der Antrag ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der zuständigen Fakultät zu richten.

      (3) 1Dem Antrag sind beizufügen:
      g) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs einschließlich des Bildungsgangs, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
      h) Nachweise von Studienabschlüssen,
      i) die Angabe des Arbeitsthemas der Dissertation und des Fachgebiets der Promotion gemäß § 2 Abs. 3,
      j) eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4,
      k) eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsgesuche; gegebenenfalls ist dabei anzugeben, wann, mit welchem Thema, an welcher Hochschule und bei welcher Fakultät die Eröffnung eines Promotionsverfahrens beantragt wurde,
      l) erforderlichenfalls Vorschläge für Kenntnisprüfungen gemäß § 3 Abs. 4.
      2Der Antrag und die beigefügten Unterlagen verbleiben im Dekanat.

      (4) 1Der zuständige Fakultätsrat entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten, bei Promotionsstudiengängen zum jeweiligen Beginn des Curriculums, über den Antrag. 2Auflagen gemäß § 3 Abs. 4 sind in den Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand aufzunehmen. 3Die Annahme soll mit einer Befristung versehen werden.

      (5) 1Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung als Doktorandin oder Doktorand ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 2Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (6) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann aus triftigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn gemäß § 3 Abs. 4 gesetzte Fristen zur Erfüllung von Auflagen ohne triftigen Grund überschritten oder wenn Pflichten der Betreuungsvereinbarung durch die Doktorandin oder den Doktoranden schwerwiegend verletzt wurden.

      (7) Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurden, sollen sich gemäß § 9 Abs. 2 NHG als Promotionsstudierende an der Leibniz Universität Hannover immatrikulieren.

      § 6 Antrag auf Promotion

      (1) 1Der Antrag auf Promotion ist frühestens drei Monate nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Erfüllung der Auflagen gemäß § 4 schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der zuständigen Fakultät zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      e) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs,
      f) eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Publikationen,
      g) vier identische Ausfertigungen einer Dissertation in gedruckter Form und eine identische, elektronisch lesbare Fassung. Die Dissertation ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Auf einen begründeten Antrag hin kann die Abfassung in einer anderen Sprache auf Beschluss des Fakultätsrates zugelassen werden.
      h) Erklärungen der Doktorandin oder des Doktoranden,
      1. die Regeln der geltenden Promotionsordnung zu kennen und eingehalten zu haben und mit einer Prüfung nach den Bestimmungen der Promotionsordnung einverstanden zu sein,
      2. die Dissertation selbst verfasst zu haben (Selbständigkeitserklärung), keine Textabschnitte von Dritten oder eigener Prüfungsarbeiten ohne Kennzeichnung übernommen und alle benutzten Hilfsmittel und Quellen in der Arbeit angegeben zu haben,
      3. Dritten weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Vermittlungstätigkeiten oder für die inhaltliche Ausarbeitung der Dissertation erbracht zu haben (d.h. die wissenschaftliche Arbeit ist weder in Teilen noch in Gänze von Dritten gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erworben oder vermittelt worden),
      4. die Dissertation noch nicht als Prüfungsarbeit für eine andere Prüfung eingereicht zu haben,
      5. ob die gleiche oder eine in wesentlichen Teilen ähnliche Arbeit bei einer anderen Fakultät oder bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht wurde und ggf. mit welchem Ergebnis; zugleich ist mitzuteilen, ob eine andere Abhandlung als Dissertation anderswo eingereicht wurde und ggf. mit welchem Ergebnis,
      6. damit einverstanden zu sein, dass die Dissertation einer Überprüfung der Einhaltung allgemein geltender wissenschaftlicher Standards unterzogen wird, insbesondere auch unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsprogramme
      .
      (2) 1Mit dem Antrag auf Promotion gibt die Doktorandin oder der Doktorand eine Erklärung darüber ab, ob sie oder er die mündliche Prüfung (§ 9) oder die Disputation (§ 10) wählt. 2Wird die mündliche Prüfung gewählt,
      so sind zwei gemäß § 9 Abs. 2 gewählte Prüfungsfächer anzugeben. 3Zur Beschleunigung des Verfahrens soll die Betreuerin oder der Betreuer Vorschläge zur Gutachterbestellung und zur Zusammensetzung der Promotionskommission (§ 7) sowie zu Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung (§ 9) oder der Disputation (§ 10) machen.

      (3) Der Antrag, eine Ausfertigung der eingereichten Dissertation und die eingereichten Unterlagen verbleiben im Dekanat.

      (4) 1Der Antrag auf Promotion kann zurückgenommen werden. 2Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Gutachten im Dekanat vorliegt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1)1Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes der Promotion dienen. 2Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbstständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung, welche einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellt.
      3Die Dissertation muss ein zusammenhängende...
      § 8 Dissertation

      (1)1Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes der Promotion dienen. 2Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbstständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung, welche einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellt.
      3Die Dissertation muss ein zusammenhängendes Fachthema behandeln und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. 4Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht worden sein; Teile der Dissertation können bereits vor deren Einreichung veröffentlicht sein.

      (2) 1Die Dissertation enthält am Anfang eine Kurzzusammenfassung in deutscher und einen Abstract in englischer Sprache im Umfang von höchstens je einer Seite. 2Die Dissertation soll am Schluss einen kurzen Lebenslauf einschließlich Bildungsgang enthalten.

      (3) 1Besteht eine Dissertation aus mehreren wissenschaftlichen Publikationen (kumulative Dissertation), müssen die kumulierten Arbeiten unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. 2Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt sowie die individuellen eigenen Beiträge und ggf. die Beiträge weiterer Autoren an den jeweiligen Publikationen darlegt.

      (4) Die Gutachter prüfen eingehend, einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung anerkannt werden kann.

      (5) 1Jede Gutachterin und jeder Gutachter erstellt ein schriftliches Gutachten, empfiehlt darin entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und begründet die Empfehlung. 2Die Empfehlung zur Annahme kann Auflagen enthalten. 3Falls die Annahme der Dissertation empfohlen wird, ist zugleich ein begründeter Vorschlag für die Bewertung zu machen. 4Als Prädikate gelten:
      ausgezeichnet = 0
      sehr gut = 1
      gut = 2
      genügend = 3
      5Sofern nur zwei Gutachter bestellt wurden und beide die Dissertation mit dem Prädikat „ausgezeichnet“
      bewertet haben, kann der Fakultätsrat weitere Gutachter bestellen.

      (6) 1Die Gutachten sollen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung des Promotionsverfahrens vorliegen. 2Andernfalls können vom Fakultätsrat andere Gutachter bestellt werden.

      (7) 1Die Dissertation und die Gutachten sowie etwaige gutachterliche Stellungnahmen werden mindestens zwei Wochen lang in der Regel innerhalb der Vorlesungszeit zur Einsichtnahme für die Promotionsberechtigten der zuständigen Fakultät ausgelegt. 2Jene haben das Recht, während der Auslegefrist gegen eine vorgeschlagene Beurteilung der Dissertation Einspruch zu erheben. 3Der Einspruch ist zu begründen und schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

      (8) Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachter ihre Annahme empfohlen haben und wenn kein Einspruch gemäß Abs. 7 gegen die Annahme der Arbeit erfolgt ist.

      (9) 1Die Dissertation gilt als abgelehnt, wenn alle Gutachter die Ablehnung empfohlen haben und dagegen kein Einspruch gemäß Abs. 7 erfolgt ist. 2Das Promotionsverfahren ist damit beendet, und die Dekanin oder der Dekan der Fakultät teilt dies der oder dem Betroffenen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mit.

      (10) 1Sofern die Annahme nach Abs. 5 mit Auflagen empfohlen wurde, entscheidet die Promotionskommission über die zu erfüllenden Auflagen. 2Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dies der oder dem Betroffenen und der Dekanin oder dem Dekan mit und bestimmt eine angemessene Frist zur Bearbeitung der Auflagen. 3Die Kommission beschließt über die Erfüllung dieser Auflagen.

      (11) 1Wenn über die Annahme der Dissertation im Verfahren nach den Absätzen 8 bis 10 nicht entschieden ist, bestellt der Fakultätsrat weitere, möglichst auswärtige Korreferenten oder Korreferentinnen, gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission, so dass dieser mindestens fünf Promotionsberechtigte angehören, sowie gegebenenfalls eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden. 2Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 3Nach Ablauf der Auslegefrist (Abs. 7) der zusätzlich angeforderten Gutachten berät die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten und aller eingegangenen Einsprüche. 4Personen, die nach Abs. 7 Einspruch erhoben haben, können an der Sitzung beratend
      teilnehmen. 5Die Promotionskommission beschließt über die Annahme der Arbeit und legt im Falle der Annahme die Bewertung fest. 6Wenn eine sofortige Annahme nicht erfolgen kann, aber nach der Erfüllung vonAuflagen, die die wissenschaftliche Arbeit betreffen, mit dem erfolgreichen Abschluss der Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu rechnen ist, beschließt die Promotionskommission zunächst nur über die zu erfüllenden Auflagen. 7Dabei ist ein angemessener Zeitraum zur Erfüllung der Auflagen festzulegen.
      8Der Zeitraum kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden aus triftigem Grund auf Beschluss der Promotionskommission verlängert werden. 9Werden die Auflagen nicht fristgemäß erfüllt, gilt die Dissertation als nicht angenommen. 10Dieses wird der oder dem Betroffenen durch den Dekan oder die Dekanin mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt. 11Nach der Erfüllung der Auflagen wird durch die Promotionskommission erneut über die Annahme der Dissertation und gegebenenfalls über ihre Bewertung entschieden. 12Wird die Dissertation abgelehnt, ist das Promotionsverfahren beendet. 13Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät teilt dies der oder dem Betroffenen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung
      schriftlich mit.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover unter Beteiligung der zuständigen Fakultät und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die die Leibniz Universität Hannover mit anderen prom...
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover unter Beteiligung der zuständigen Fakultät und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die die Leibniz Universität Hannover mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den §§ 1 bis 17 abweichen.

      (3) 1Im Falle eines einzelnen gemeinsamen Promotionsverfahrens einer Fakultät gemäß Anhang mit einer ausländischen Hochschule wird der betreffende Fakultätsrat ermächtigt, Einzelfallregelungen zu treffen. 2Diese dürfen hinsichtlich der Anforderungen dieser Promotionsordnung nicht nachstehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 2013
  • Hochschulporträt
    „Das Leitmotto „Leibniz leben“ heißt: vorhandene Stärken in Forschung und Lehre auszubauen, interdisziplinäre Projekte zu fördern, ein breites Studienangebot anzubieten und Kooperationen zu leben.”
    Prof. Dr. iur. Volker Epping
    Präsident der Leibniz Universität Hannover
    Foto: Namensteine der Universität vor dem Welfenschloss Hannover
    Leibniz leben – vielfältig und weltoffen

    Die Leibniz Universität Hannover (LUH) ist mit rund 27.200 Studierenden die zweitgrößte Universität in Niedersachsen. In 150 Instituten arbeiten mehr als 3.100 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Unser Studienangebot ist breit gefächert. Das Spektrum reicht von Ingenieur- und Naturwissenschaften, Architektur und Umweltplanung, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Geisteswissenschaften. 
    Unsere Kernthemen in Forschung und Lehre sind Biomedizinforschung und –technik, Quantenoptik und Gravitationsphysik, Optische Technologien, Produktionstechnik, Energieforschung, Wissenschaftsreflexion und Lehrkräftebildung.
    LUH – mit Freude studieren, lehren und forschen und an der Lösung zentraler Zukunftsaufgaben mitwirken! 

    Icon: uebersicht
    zweitgrößte Hochschule in Niedersachsen
    Icon: uebersicht
    verfügt über ein breites Spektrum an Studienmöglichkeiten
    Lehren und Lernen in zukunftsorientierten Studiengängen

    Die Leibniz Universität Hannover (LUH) bietet ein umfangreiches und interdisziplinäres Studienangebot aus den Ingenieur- und Naturwissenschaften, den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, sowie den Geisteswissenschaften und der Lehramtsausbildung.

    Die LUH versteht Studium und Lehre als wesentliche Kernaufgabe, die von der gesamten Universität gemeinsam verantwortet und weiter entwickelt wird. Sie setzt sich zum Ziel, forschungsnahe, inhaltlich und hochschuldidaktisch attraktive Studienprogramme zu bieten, die national und international wettbewerbsfähig sind. Beteiligung und Engagement der Studierenden stärken und Gestaltungsspielräume schaffen, ist dabei genauso zentral, wie die Kompetenzentwicklung sowie wissenschaftliche Denkweisen und Methoden auf komplexe Anforderungskontexte anzuwenden, innovative Konzepte und Problemlösungen zu entwickeln und diese sachkundig zu beurteilen.

    Icon: studium
    umfangreiches und interdisziplinäres Studienangebot
    Icon: studium
    forschungsnahe, inhaltlich und hochschuldidaktisch attraktive Studienprogramme
    Exzellente Lösungen für zentrale Zukunftsaufgaben

    Die LUH zählt als Mitglied der TU9 zu den neun führenden technischen Universitäten in Deutschland. Sie sieht sich dabei in der Verantwortung, zur nachhaltigen Lösung zentraler Zukunftsaufgaben beizutragen. Die Kompetenz hierfür erwächst nicht zuletzt aus dem breiten Fächerspektrum. 
    Darüber hinaus beschreibt die disziplinübergreifende Bündelung herausragender Einzelleistungen den Weg der LUH, exzellente Forschung international sichtbar zu machen. Mit ihren eigen geführten Exzellenzclustern PhoenixD und QuantumFrontiers sowie mit dem mitbeantragten Exzellenzcluster Hearing4all (gemeinsam mit der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Medizinischen Hochschule Hannover) ist die LUH in der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern erfolgreich vertreten.

    Icon: forschung
    ist in der Exzellenzstrategie von Bund und Ländern äußerst erfolgreich vertreten
    Icon: forschung
    Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern
    Foto: Studierende an Arbeitstischen bei gemeinsamer Studienarbeit
    Foto: Blick auf die Front des Welfenschlosses Hannover
    Foto: Studierende auf den Campus der Universität Hannover

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