Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Annahme als Doktorand
(1) Kandidaten, die an einer der in § 1 genannten naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität Regensburg zu promovieren beabsichtigen, müssen vor der Aufnahme damit verbundener Forschungsarbeiten gegenüber dem Vorsitzenden der zuständigen Promotionskommission folgende Nachweise erbringen:
1. wenn der vorgesehene wissenschaftliche Betreuer Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG (ausgenommen Honorarprofessoren) an der zuständigen ...
§ 5 Annahme als Doktorand
(1) Kandidaten, die an einer der in § 1 genannten naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität Regensburg zu promovieren beabsichtigen, müssen vor der Aufnahme damit verbundener Forschungsarbeiten gegenüber dem Vorsitzenden der zuständigen Promotionskommission folgende Nachweise erbringen:
1. wenn der vorgesehene wissenschaftliche Betreuer Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG (ausgenommen Honorarprofessoren) an der zuständigen Fakultät ist: eine Bescheinigung des Betreuers, dass er bereit ist, die Forschungsarbeiten des Kandidaten im Falle der Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 11 naturwissenschaftlich zu betreuen;
2. wenn der vorgesehene wissenschaftliche Betreuer Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG (ausgenommen Honorarprofessoren) an einer anderen als der in § 1 genannten Fakultäten der Universität Regensburg ist:
a. eine dreiseitige naturwissenschaftliche Projektskizze des Promotionsvorhabens mit Nennung konkreter Forschungsziele und Forschungsmethoden und
b. einen Lebenslauf des vorgesehenen wissenschaftlichen Betreuers, aus dem dessen besondere Eignung und Bereitschaft zur Betreuung des geplanten naturwissenschaftlichen Promotionsvorhabens ersichtlich wird; der vorgesehene wissenschaftliche Betreuer muss selbst in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert sein oder in einem anderen Fach promoviert und seit mindestens drei Jahren in der naturwissenschaftlichen Forschung schwerpunktmäßig tätig sein sowie den Nachweis einer fachlich und organisatorisch besonders engen Verbundenheit mit der zuständigen naturwissenschaftlichen Fakultät in Lehre und Forschung erbringen; Mitgliedschaften in einer Graduiertenschule nach § 5 Abs. 9 gelten als Nachweis.
(2) Der Aufnahme der Forschungsarbeiten kann im Falle einer angestrebten wissenschaftlichen Betreuung nach Abs. 1 Ziff. 2 eine maximal dreimonatige Phase von Vorarbeiten vorausgehen, die der Erstellung einer Projektskizze dient.
(3) 1Ausnahmen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 können vom Fakultätsrat auf Empfehlung der Promotionskommission als Einzelfallentscheidungen zugelassen werden, sofern der Bewerber insbesondere durch Schilderung näherer Umstände zur Entstehung seiner Dissertation in hohem Maße glaubhaft machen kann, dass eine eigene wissenschaftliche Forschungsleistung vorliegt. 2Zudem muss innerhalb der Fakultät die spezifische fachliche Kompetenz zu einer angemessenen Beurteilung der vorgelegten Dissertation vorhanden sein.
(4) Ferner sind nachzuweisen:
1. eine fachlich einschlägige universitäre oder eine an einer Fachhochschule erworbene Masterprüfung oder
2. eine universitäre Diplomprüfung oder
3. die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem Fach, in dem die Promotion beabsichtigt wird oder
4. im Falle einer Promotion im Fach Pharmazie der Zweite Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung.
(5) 1Abweichend von Abs. 4 können Studierende durch Nachweis
1. einer fachlich einschlägigen Bachelorprüfung mit im Durchschnitt sehr guten Noten und
2. eines persönlichen Beratungsgespräches mit einem Mitglied der Promotionskommission der jeweiligen Fakultät vorläufig im Rahmen eines akademischen Curriculums in ein Promotionsprogramm aufgenommen werden. 2Abs. 1 Ziff. 2 ist nicht anwendbar. 3Weist der Kandidat darüber hinaus innerhalb von zwei Semestern fachlich einschlägige Studienleistungen mit durchschnittlich sehr guten Noten im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nach ECTS nach, wovon 45 jeweils durch die Fakultäten eigenverantwortlich näher bestimmt werden können, und besteht er eine Promotionseignungsprüfung nach § 6, wird er als Doktorand angenommen. 4Die gemäß Satz 3 erworbenen Leistungspunkte können nicht auf Leistungspunkte nach Abs. 9 angerechnet werden.
(6) 1Die Fakultäten können in den Besonderen Bestimmungen (Teil III) Mindestnoten und fachliche Mindestinhalte für die in Abs. 4 und 5 geforderten Abschlüsse festlegen. 2Im Falle von Abs. 4 Ziff. 3 können die Fakultäten zusätzlich verlangen, dass der Kandidat seinZweitfach aus einer bestimmten Fächergruppe gewählt hat, und/oder dass er seine Zulassungsarbeit im Fach der angestrebten Promotion geschrieben hat.
(7) 1Der Fakultätsrat kann auf Empfehlung der Promotionskommission als Einzelfallentscheidung von den in Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Auflagen, eine Ausnahme gestatten, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten erkennbar ist. 2Auflagen können den Erwerb der deutschen Sprache einschließen.
(8) 1Bewerber, deren fachliche Qualifikation für eine Promotion nach Abs. 4 nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist oder bei denen keine besondere Befähigung nach Abs. 7 erkennbar ist, müssen eine von der zuständigen Fakultät durchgeführte Promotionseignungsprüfung gemäß § 6 in deutscher oder englischer Sprache absolvieren, in der die Bewerber fachliche Fähigkeiten auf dem Niveau der in Abs. 4 beschriebenen Qualifikationen nachweisen müssen. 2Die Promotionskommission ist für die Beurteilung der nach Abs. 4 oder Abs. 7 vorgelegten Nachweise des Bewerbers zuständig.
(9) 1Die Fakultäten können in Teil IV (Graduiertenschulen) für Promotionsvorhaben in ihren jeweiligen fachlich-thematischen Schwerpunkten die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8) aller Kandidaten zusätzlich von deren Bereitschaft und Erfolg abhängig machen, an einem akademischen Curriculum entsprechender fachlicher Ausrichtung inklusive Leistungsnachweisen in einem Umfang von höchstens insgesamt 120 Leistungspunkten nach ECTS (ohne Dissertation) teilzunehmen. 2Hiervon ausgenommen sind Zulassungen nach Abs. 3.
(10) 1Wird die Anerkennung einer Studien- oder Prüfungsleistung versagt, so kann der Betroffene eine Überprüfung der Entscheidung durch die Universitätsleitung beantragen. 2Die Universitätsleitung gibt der Promotionskommission eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.
(11) 1Hat der Kandidat alle für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erteilt ihm die Promotionskommission eine entsprechende Bestätigung. Die Bestätigung enthält den Namen des wissenschaftlichen Betreuers und ggf. zu erbringende Leistungen nach Abs. 9 und ggf. nach Abs. 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 sowie ggf. Auflagen nach Abs. 7. 2Das Datum der Bestätigung gilt als Beginn des Promotionsvorhabens, sofern mit dem Kandidaten kein späterer Zeitpunkt schriftlich vereinbart wurde.
§ 6 Promotionseignungsprüfung
(1) 1Promotionseignungsprüfungen (§ 5 Abs. 5 und 8) sind mindestens zweistündig schriftlich oder einstündig mündlich abzuhalten, wobei die mündliche Prüfung einen etwa 20-minütigen Fachvortrag des Kandidaten enthalten kann. 2Der Kandidat kann bei mündlichen Eignungsprüfungen Prüfer vorschlagen, ohne einen Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer zu besitzen. 3Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
(2) 1Mindestens zwei hauptberuflich an der zuständigen Fakultät tätige und von der Promotionskommission bestellte Professoren beurteilen unabhängig voneinander die Leistungen des Kandidaten und teilen spätestens zwei Wochen nach der Prüfung das Ergebnis schriftlich mit. 2Das Ergebnis lautet geeignet oder nicht geeignet.
(3) Mündliche Promotionseignungsprüfungen sind in fachlich nachvollziehbarer Weise durch ein Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. § 17 gilt sinngemäß.
(4) Nicht bestandene Promotionseignungsprüfungen können höchstens einmal wiederholt werden.
(5) Bestandene Promotionseignungsprüfungen sind als Voraussetzung für den Beginn eines Promotionsvorhabens höchstens fünf Jahre lang gültig.
(6) 1In Ausnahmefällen kann die Promotionseignungsprüfung auf Wunsch des Kandidaten und mit Einverständnis der Promotionskommission durch das Erbringen von individuell mit dem Kandidaten zuvor vereinbarten Studienleistungen im Umfang von bis zu 12 Leistungspunkten in den ersten 6 Monaten der Promotionsarbeiten ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen aufgrund ansonsten sehr guter Leistungen des Kandidaten mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg verspricht und der Kandidat zuvor nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung nicht bestanden hat. 2Bis zum Nachweis der Leistungspunkte gilt die entsprechende Zulassungsvoraussetzung als vorläufig erfüllt. 3Eine Anrechnung der in Satz 1 genannten Leistungspunkte auf weitere Leistungsnachweise ist ausgeschlossen.
(7) Näheres können die Fakultäten in den Besonderen Bestimmungen (Teil III) eigenverantwortlich regeln.
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fakultäten
§ 24 Besondere Bestimmungen für die NWF II Physik
(1) Mindestnoten und sonstige Anforderungen für eine Annahme als Doktorand nach § 5
1. Aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 1 wird gefordert, dass Abschlüsse nach § 5 Abs. 4 Ziff. 1 bis 3 mindestens die Durchschnittsnote „gut“ (2,5) aufweisen.
2. 1Aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 wird gefordert, dass Bewerber mit der ersten Staatsprüfung Physik für das Lehramt an Gymnasien als Zweitfach oder dem Zweitfach gleichberechtigtes Drittfach Mathematik gewählt haben. 2Bewerber müssen ferner ihre Zulassungsarbeit im Fach Physik geschrieben haben, oder im Fach Mathematik mit besonders großer fachlicher Nähe zu ihrem angestrebten Promotionsthema am Institut für Theoretische Physik der NWF II.
3. 1Die Zusammensetzung der nach § 5 Abs. 5 Satz 3 zu erbringenden Leistungspunkte muss den Anforderungen der so genannten „Vertiefungsphase“ (1. Jahr) eines Masterstudiengangs an der NWF II Physik der Universität Regensburg genügen. 2Es gelten jeweils die Anforderungen der zum Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme in ein Promotionsprogramm (§ 5 Abs. 5 Satz 1) gültigen Masterprüfungsordnung.
(2) Nähere Regelungen gemäß § 6 Abs. 7 zu Promotionseignungsprüfungen an der NWF II
1. Die Promotionseignungsprüfung deckt zu gleichen Teilen die Angewandte Physik, die Experimentelle Physik und die Theoretische Physik ab.
2. Mit Bekanntgabe des Prüfungstermins nach § 6 Abs. 1 Satz 1 wird dem Kandidaten die Form der Prüfung mitgeteilt (mündlich/schriftlich; mit/ohne Fachvortrag; Dauer), sowie – im Falle einer mündlichen Prüfung - die Namen der Prüfer.
(3) Nähere Regelung zu § 9 Abs. 1: Bestellung von Gutachtern zur Beurteilung der Dissertation
Der zweite Gutachter darf nicht demselben Lehrstuhl angehören wie der Erstgutachter.
(4) Nähere Regelungen gemäß § 11 Abs. 4: Verschiedene Abschnitte des Kolloquiums
1. 1Das Kolloquium beginnt mit einem ca. 30-minütigen Fachvortrag des Kandidaten über seine Dissertation. 2Der Vortrag enthält eine allgemeinverständliche Darstellung der wissenschaftlichen Motivation und der grundlegenden Fragestellung.
2. 1Im Anschluss an den Fachvortrag des Kandidaten erfolgt eine ausführliche Diskussion der Ergebnisse der Dissertation und deren Einordnung in die aktuelle Forschung im engeren und weiteren Fachgebiet. 2Darüber hinaus können allgemeine fachliche Fragen zu jüngeren Entwicklungen der Physik gestellt werden.
3. 1In die Bewertung fließen alle unter Ziff. 1 und 2 genannten Prüfungsleistungen des Kandidaten ein. 2Zwischen den Abschnitten erfolgt keine Pause.
(5) Nähere Regelungen zu § 17 (Einsichtsrecht in Prüfungsunterlagen)
1. 1Eine Einsicht in Prüfungsunterlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten.
2Der Antrag ist an den Dekan zu richten und kann eine weitere Person ausweisen (Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift). 3Termin und Ort der Einsicht werden 2 Wochen im Voraus durch den Dekan bekannt gegeben.
2. 1Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen erfolgt ausschließlich unter Aufsicht. 2Das Anfertigen von Kopien ist untersagt.
3. Manipulationen oder Manipulationsversuche an den Prüfungsunterlagen werden wie Täuschungen oder Täuschungsversuche während der Prüfung bewertet.
(6) Nähere Regelungen zu Teil II, § 23 (Pflichtexemplare bei gemeinsamen
Promotionsverfahren) Die NWF II Physik macht die Ausfertigung der Doktorurkunde von der Ablieferung der geforderten Pflichtexemplare abhängig.
§ 25 Besondere Bestimmungen für die NWF III – Biologie und Vorklinische Medizin
(1) Der Promotionskommission der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin gehört nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Geschäftsführer der Regensburger Internationalen Graduiertenschule für Lebenswissenschaften („RIGeL“) an.
(2) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
a) einer mündlichen Prüfung in drei Fächern und
b) einer wissenschaftlichen Arbeit.
2Zum Prüfer dürfen neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Befugten auch Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayHSchPG (Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren) bestellt werden.
(3) 1In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er über die für die Promotion notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. 2Die Prüfung ist in drei der folgenden Fächer abzulegen, wobei ein Prüfer jeweils nur ein Fach abnehmen darf:
Biochemie
Bioinformatik
Biophysik
Botanik
Genetik
Mikrobiologie
Neurobiologie
Physiologie
Zellbiologie
Zoologie
(4) 1Die Bestellung der Prüfer für die Eignungsprüfung erfordert die Genehmigung durch die Promotionskommission. 2Die Prüfung hat eine Mindestdauer von 90 Minuten und wird im Beisein aller drei Prüfer abgelegt (Kollegialprüfung). 3Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 4Die mündliche Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aus den Leistungen in allen 3 Fächern mindestens 2,5 beträgt. 5Der Dekan erteilt dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(5) 1Die wissenschaftliche Arbeit muss im Anschluss an die mündliche Prüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III durchgeführt werden und soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. 2Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. 3Die Arbeit ist vom Aufgabensteller und einem weiteren Hochschullehrer als Gutachter zu beurteilen. 4Die Arbeit gilt als angenommen, wenn beide Gutachter die Annahme befürworten. 5Lehnt einer der Gutachter die
wissenschaftliche Arbeit ab, so entscheidet die Promotionskommission der Fakultät, gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 6Ist die Arbeit abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 7Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 8Die Annahme der wissenschaftlichen Arbeit teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. 9Die Promotionskommission der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin rechnet eine vom Bewerber im Rahmen seines bisherigen Studium bereits angefertigte wissenschaftliche Arbeit an, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).
(6) Die Naturwissenschaftliche Fakultät III lässt keine Ausnahmen von der Promotionseignungsprüfung im Sinne von § 6 Abs. 6 zu.
(7) 1Die 45 Leistungspunkte gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 sind aus zwei Schwerpunkt- bzw. Wahlmodulen inklusive Modulprüfung zu erbringen. 2Die Modulprüfungen ersetzen in diesem Fall die Promotionseignungsprüfung gemäß § 6.
(8) 1Im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 3 ist vom Betreuer des Promotionsvorhabens die Gleichwertigkeit der Zulassungsarbeit mit einer Master- oder Diplomarbeit zu bescheinigen. 2Gleichwertigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die Bearbeitung des Themas der Zulassungsarbeit mindestens sechs Monate vorgesehen waren.
(9) 1Die erforderliche Mindestnote gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 wird auf die Note „ausreichend“ (bis einschließlich 4,00) festgesetzt. 2Im Ausland erworbene Abschlussprüfungen werden anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. 3Äquivalenzvereinbarungen sind zu berücksichtigen. 4Dem Originalzeugnis ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen. 5Für die Berechnung der Notengrenze gilt die modifizierte bayerische Formel.
(10) 1Die Promotionseignungsprüfung muss innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Erforderlichkeit dieser Prüfung abgelegt werden. 2Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 3Der Wiederholungsversuch ist innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen abzulegen.
§ 26 Besondere Bestimmungen für die NWF IV - Chemie und Pharmazie
(1) 1Die Mindestnote gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 wird auf 2,50 (gut) festgelegt. 2Wird die Mindestnote nicht erreicht, ist eine Promotionseignungsprüfung (§ 6) abzulegen.
(2) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
a) einer mündlichen Prüfung in drei Fächern und
b) einer wissenschaftlichen Arbeit.
2Zum Prüfer dürfen neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Befugten auch Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayHSchPG (Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren) bestellt werden.
(3) 1In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er über die für die Promotion notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. 2Die Prüfung ist in drei der folgenden Fächer abzulegen, wobei ein Prüfer jeweils nur ein Fach abnehmen darf:
Anorganische Chemie
Organische Chemie
Physikalische Chemie
Analytische Chemie
Bioanalytik und Biosensorik
Theoretische Chemie
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Pharmazeutische Biologie
Pharmazeutische Technologie
Pharmakologie und Toxikologie
Klinische Pharmazie
(4) 1Die Bestellung der Prüfer für die Eignungsprüfung erfordert die Genehmigung durch die Promotionskommission. 2Die Prüfung hat eine Mindestdauer von 60 Minuten (etwa 20 Minuten für jedes Fach) und wird im Beisein aller drei Prüfer abgelegt (Kollegialprüfung). 3Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 4Die mündliche Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aus den Leistungen in allen drei Fächern mindestens 2,50 (gut) beträgt. 5Der Dekan erteilt dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(5) Nach bestandener mündlicher Prüfung wird der Kandidat bis zur Entscheidung über die wissenschaftliche Arbeit vorläufig als Doktorand angenommen.
(6) 1Die wissenschaftliche Arbeit muss im Anschluss an die mündliche Prüfung in der Fakultät für Chemie und Pharmazie durchgeführt werden und soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. 2In Einzelfällen kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3Mit dieser Arbeit soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, ein Problem aus einem Gebiet der Chemie oder Pharmazie nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und seine Ergebnisse in angemessener Weise sachlich einwandfrei und verständlich darzulegen. 4Die Promotionskommission weist dem Kandidaten das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. 5Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit kann so gewählt werden, dass es auf das spätere Dissertationsthema hinführt. 6Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. 7Die Arbeit ist vom Betreuer der Dissertation als Gutachter zu beurteilen. 8Die Arbeit gilt als angenommen, wenn der Gutachter die Annahme befürwortet. 9Lehnt der Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, so entscheidet die Promotionskommission der Fakultät, gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 10Ist die Arbeit abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 11Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 12Die Annahme der wissenschaftlichen Arbeit und die endgültige Annahme als Doktorand teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. 13Die Promotionskommission der Fakultät für Chemie und Pharmazie rechnet eine vom Bewerber im Rahmen seines bisherigen Studiums bereits angefertigte wissenschaftliche Arbeit an, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).
(7) Die Fakultät für Chemie und Pharmazie lässt keine Ausnahmen von der Promotionseignungsprüfung im Sinne von § 6 Abs. 6 zu.