Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Anforderungen an die Dissertation
(1) 1Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. 2Die Ergebnisse müssen zur wissenschaftlichen Fortentwicklung des Promotionsfaches beitragen.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossen...
§ 9 Anforderungen an die Dissertation
(1) 1Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. 2Die Ergebnisse müssen zur wissenschaftlichen Fortentwicklung des Promotionsfaches beitragen.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält; Teile der Arbeit dürfen schon vorab publiziert sein; oder
b) in der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin, in der Fakultät für Chemie und Pharmazie sowie in der Fakultät für Mathematik eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindendem Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Die Einzelarbeiten bestehen aus mindestens drei in referierten Journalen publizierten bzw. zur Publikation angenommenen Artikeln mit mindestens einer Erstautorenschaft der Kandidatin oder des Kandidaten. Eine der bereits veröffentlichten Publikationen muss in einem englischsprachigen Journal veröffentlicht sein. In besonderen, von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer zu begründenden Fällen kann eine Dissertation auch dann als kumulativ akzeptiert werden, wenn erst zwei Publikationen in referierten Journalen zur Veröffentlichung angenommen bzw. publiziert sind und eine dritte zur Publikation eingereicht wurde; in diesem besonderen Fall muss allerdings bei einer der angenommenen oder bereits erschienenen Publikationen die Erstautorenschaft der Kandidatin oder des Kandidaten vorliegen. Die Einzelelemente
der kumulativen Dissertation können in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, müssen unter einer gemeinsamen Fragestellung entstanden sein und dürfen zeitlich nicht länger als fünf Jahre auseinander liegen.
(3) 1Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. c) eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. 2Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.
(4) 1Die Dissertation soll als unterschriebenes Manuskript in der Größe DIN A4 vorgelegt werden. 2Sie soll fest gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine Zusammenfassung enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 3Sie muss gemäß Anlage 1 auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät und des Faches die Bezeichnung als an der Universität Regensburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen.
(5) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. 2Wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum oder vergleichbaren Medien entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3Die Erklärung ist gemäß Anlage 2 abzugeben. 4Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. 5In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
(6) 1Die maschinenschriftliche Dissertation ist in jeweils sechs Exemplaren im Dekanat der zuständigen Fakultät einzureichen. 2Jedes Mitglied des Promotionsprüfungsausschusses erhält ein Exemplar, ein Exemplar verbleibt bei der zuständigen Fakultät.