Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann als Doktorand*in in der Regel zugelassen werden, wer einen Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder einen gleichwertigen Studienabschluss an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule in einem Studiengang mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit mit einer Prüfung erlangt hat, die mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bewertet wurde.
(2) Ist die Gesamtnote nicht min...
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann als Doktorand*in in der Regel zugelassen werden, wer einen Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder einen gleichwertigen Studienabschluss an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule in einem Studiengang mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit mit einer Prüfung erlangt hat, die mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bewertet wurde.
(2) Ist die Gesamtnote nicht mindestens „gut“, kann die Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn befürwortende Gutachten von zwei Hochschullehrer*innen oder Privatdozent*innen der Fakultät über die wissenschaftliche Qualifikation des*der Bewerber*in vorgelegt werden. Dies gilt auch bei fehlender Gesamtnote.
(3) Über die Gleichwertigkeit von Examina und über die Zulassung bei einer Gesamtnote von nicht mindestens „gut“ sowie bei einer fehlenden Gesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Absolvent*innen von vierjährigen Bachelorstudiengängen können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben und außerdem durch ein Kolloquium entsprechend Absatz 11 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Absolvent*innen eines Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder eines gleichwertigen Studiengangs. Gegenstand des Kolloquiums sind Fachkenntnisse des Promotionsfaches entsprechend den Prüfungsordnungen der Universität Heidelberg für die entsprechenden Masterstudiengänge in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Besonders qualifizierte Absolvent*innen von dreijährigen Bachelorstudiengängen können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenenschaftlicher Arbeit befähigt sind wie die promotionsfähigen Absolvent*innen eines Masterstudiengangs. Die in den mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag des*der Bewerber*in stellt der Promotionsausschuss durch ein Kolloquium entsprechend Absatz 11 fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert wurde. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.
(6) Besonders qualifizierte nicht unter Abs. 1 fallende Absolvent*innen von Diplomstudiengängen und Masterstudiengängen an Berufsakademien, Musikhochschulen und Kunsthochschulen können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Studienabschluss mit der Note „sehr gut“ erworben und außerdem durch ein Kolloquium entsprechend Absatz 11 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befä-
higung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolvent*innen.
(7) Absolvent*innen gleichwertiger ausländischer Studiengänge werden wie Absolvent*innen der Studiengänge nach Abs. 1 bis 5 zugelassen.
8) Sprachanforderungen gemäß den Prüfungsordnungen der Universität Heidelberg für die entsprechenden Bachelor-, Master-, Magister-, Diplom- oder Lehramtsstudiengänge in der jeweils geltenden Fassung sind nachzuweisen oder nachzuholen. In den Fächern Deutsch als Fremdsprachenphilologie, Germanistik im Kulturvergleich und Deutsch als Zweitsprache sind zusätzlich Grundkenntnisse der lateinischen Sprache oder äquivalente Kenntnisse in einer vergleichbaren klassischen Sprache oder äquivalente Kenntnisse in einer älteren Sprachstufe einer modernen Sprache wie zum Beispiel Alt- und Mittelhochdeutsch, Mittelenglisch, Kirchenslavisch, erworben durch den erfolgreichen Besuch von Sprachkursen im Umfang von mindestens 4 SWS, nachzuweisen. In den romanistischen Fächern sind Sprachkenntnisse im jeweiligen Promotionsfach auf dem Niveau C1, Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Im Fach Computerlinguistik sind Englischkenntnisse im Umfang des Niveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, darüber hinaus keine weiteren Sprachkenntnisse nachzuweisen
(9) War das Promotionsfach im vorhergehenden Abschlussexamen nicht Hauptfach der Prüfung, so muss der*die Bewerber*in dem Promotionsausschuss seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium nachweisen. Darüber hinaus können Publikationen und sonstige schriftliche Arbeiten des*der Bewerber*in berücksich-
tigt werden.
(10) War das Promotionsfach im vorhergehenden Abschlussexamen nicht Prüfungsfach, so muss der*die Bewerber*in dem Promotionsausschuss seine*ihre Fachkenntnisse durch Vorlage von Publikationen oder von sonstigen vergleichbaren schriftlichen Arbeiten und in einem Kolloquium nachweisen.
(11) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde Dauer. Sie wird von zwei Prüfenden, die Hochschullehrer*innen oder Privatdozent*innen der Fakultät sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden, abgenommen. Durch das Kolloquium muss der*die Kandidat*in nachweisen, dass er*sie im Prüfungsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der Masterprüfung oder anderer üblicher Abschlussprüfungen im Hauptfach (Magister usw.) entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Kolloquium mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (bis 2,5) bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei die Bewertungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „ausreichend“ (4), „ungenügend“ (5), gegeben werden können.
(12) Gegebenenfalls legt der Promotionsausschuss fachspezifische Verfahrensweisen für die Zulassung zur Promotion fest.