Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
1. einen qualifizierten Abschluss
a) eines Masterstudienganges an einer deutschen Hochschule,
b) eines Studienganges an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studienganges an einer ...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
1. einen qualifizierten Abschluss
a) eines Masterstudienganges an einer deutschen Hochschule,
b) eines Studienganges an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studienganges an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht erworben hat,
2. nachweist, dass das bisherige Hochschulstudium einen substantiellen fachlichen Bezug zum gewünschten Promotionsfach aufweist,
3. im Falle des Abschlusses eines Bachelorstudienganges mit einer vierjährigen Regelstudienzeit gemäß Nr. 1 Buchstabe b das Studium mindestens mit der Gesamtnote 1,3 abgeschlossen und in der Bachelorarbeit die Note 1,0 erreicht hat,
4. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorand/Doktorandin angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
5. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.
(2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den erforderlichen inländischen Studienabschlüssen. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Kann die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht festgestellt werden, weil einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nicht nachgewiesen wurden, kann der Bewerber/die Bewerberin zur Promotion zugelassen werden, wenn die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgeholt werden können und das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wird; die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.
(3) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen und in ihrer Abschlussarbeit die Note 1,0 erreichthaben, eine positive Stellungnahme eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin aus dem gewünschten Promotionsfach zur Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin vorliegt und der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin einstimmig befürwortet.
(4) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder der Notarakademie Baden-Württemberg können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventen/Absolventinnen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin das Studium mindestens mit der Gesamtnote 1,3 abgeschlossen und in der Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht hat und dass ein Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin, ein außerplanmäßiger Professor/eine außerplanmäßige Professorin oder ein Privatdozent/eine Privatdozentin des gewünschten Promotionsfaches die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Dissertation bereiterklärt. Die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Leistungen werden unter Berücksichtigung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas im Einvernehmen mit dem/der zukünftigen ver-antwortlichen Betreuer/verantwortlichen Betreuerin und den für das gewünschte Promotionsfach zuständigen Fachvertretern/Fachvertreterinnen vom Promotionsausschuss festgelegt, wobei mindestens zwei Haupt- oder Masterseminare nachzuweisen sind, die mindestens mit der Note gut bewertet wurden. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.