Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Ordentliches Promotionsverfahren
zu § 5 Abs. 2 und 3 APromO
(1) Vor Zulassung zur Promotion wird eine Betreuungsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 APromO abgeschlossen.
(2) 1Nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung ergeht eine verbindliche Teilentscheidung über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 3 und, soweit einschlägig, Abs. 5 oder 6 APromO. 2§ 8 Abs. 2 APromO bleibt unberührt.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
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§ 4 Ordentliches Promotionsverfahren
zu § 5 Abs. 2 und 3 APromO
(1) Vor Zulassung zur Promotion wird eine Betreuungsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 APromO abgeschlossen.
(2) 1Nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung ergeht eine verbindliche Teilentscheidung über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 3 und, soweit einschlägig, Abs. 5 oder 6 APromO. 2§ 8 Abs. 2 APromO bleibt unberührt.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
zu § 6 Abs. 1 und 5 APromO
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, der Magisterprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit mindestens der Gesamtnote 2,50 oder mindestens der Note 2,50 in einem dem angestrebten Promotionsfach (gemäß Anlage) entsprechenden Fach abgeschlossen hat.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-/Mittel- oder Realschulen mit einer der in Abs. 1 genannten Note abgelegt hat, wird zur Promotion zugelassen, wenn er/sie zusätzlich an vier Lehrveranstaltungen (auf Master-Niveau und in der Regel mit schriftlichen Hausarbeiten) nach Maßgabe der Betreuungsvereinbarung erfolgreich teilgenommen hat.
(3) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann abweichend von dem Erfordernis des Abs. 1 oder Abs. 2 zugelassen werden, wenn sie oder er mit mindestens vergleichbarer Gesamtnote eine der in Abs. 1 genannten oder eine entsprechende andere Prüfung außerhalb der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät oder nach einem Studium an einer Hochschule des In- oder Auslandes dort bestanden hat, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 2Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 3Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine der in Abs. 1 genannten Prüfungen mit einer Gesamtnote von schlechter als 2,50 bestanden hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
a) sie oder er an zwei Lehrveranstaltungen bei zwei verschiedenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät, auf Master-Niveau und in der Regel mit schriftlichen Hausarbeiten, die mit sehr gut benotet wurden, teilgenommen hat und
b) zwei Mitwirkungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO die Promotion befürworten und eine oder einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.
(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine der in Abs. 2 genannten Prüfungen mit einer Gesamtnote von schlechter als 2,50 bestanden hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
a) sie oder er zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 an weiteren zwei Lehrveranstaltungen bei zwei verschiedenen Mitwirkungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät, auf Master-Niveau und in der Regel mit schriftlichen Hausarbeiten, die mit "sehr gut" benotet wurden, teilgenommen hat und
b) zwei Mitwirkungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO die Promotion befürworten und eine oder einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.
(6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der einen der Fachhochschulstudiengänge (Diplom) Musiktherapie, Musikpädagogik, Sozialwesen oder Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit absolviert hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn sie oder er:
a) den Studiengang mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen hat und
b) ein Promotionsfach gemäß Anlage wählt, dessen Inhalte auch Gegenstand der Abschlussprüfung an der Fachhochschule gewesen ist und
c) die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen auf Master-Niveau im thematischen Umfeld des Dissertationsthemas im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nachweist und wenn
d) ein Mitwirkungsberechtigter oder eine Mitwirkungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernimmt.
(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in einem universitären Studiengang an einer Universität in einem dem angestrebten Promotionsfach entsprechenden Fach eine Bachelorprüfung mit besonders qualifizierendem Erfolg abgelegt hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn sie oder er
a) im Bachelorabschluss den ECTS-Grade A oder mindestens die Note 1,5 erreicht hat und
b) die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch eine Bachelorarbeit mit der Bewertung "sehr gut" oder in anderer, vergleichbarer Weise nachgewiesen hat und
c) den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen auf Master-Niveau im thematischen Umfeld des Dissertationsthemas im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nachweist.
(8) In den Fällen der Abs. 3 bis 7 entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Zulassung zur Promotion.
(9) Für die Zulassung müssen neben den in § 6 Abs. 1 APromO genannten Voraussetzungen die folgenden zusätzlichen Erfordernisse vorliegen:
a) das Latinum, wenn in einem in der Anlage zur Promotionsordnung mit dem Buchstaben L gekennzeichneten Fach die Promotion angestrebt wird, über Dispense entscheidet der Ständige Promotionsausschuss;
b) das Graecum, wenn in einem in der Anlage zur Promotionsordnung mit dem Buchstaben G gekennzeichneten Fach die Promotion angestrebt wird, über Dispense entscheidet der Ständige Promotionsausschuss;
c) das Hebraicum, wenn in einem in der Anlage zur Promotionsordnung mit dem Buchstaben H gekennzeichneten Fach die Promotion angestrebt wird, über Dispense entscheidet der Ständige Promotionsausschuss.