Auszug aus der Promotionsordnung
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll, aufbauend auf dem aktuellen fachwissenschaftlichen Diskussionsstand, einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf einem der gemäß Anlage 2 einschlägigen Wissenschaftsgebieten erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann ...
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll, aufbauend auf dem aktuellen fachwissenschaftlichen Diskussionsstand, einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf einem der gemäß Anlage 2 einschlägigen Wissenschaftsgebieten erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen bzw. Autoren verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ der TU Dresden in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine kumulative Dissertation eingereicht werden. Sie besteht aus mindestens drei thematisch zusammenhängenden wissenschaftlichen Aufsätzen aus dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird. Die Aufsätze sollen bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Ausnahmsweise können zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten berücksichtigt werden. Über diese Ausnahme entscheidet auf Antrag der Promotionsausschuss. Die Aufsätze sollen in begutachteten Fachzeitschriften publiziert werden. Ausnahmsweise können die Aufsätze an anderen Publikationsorten (z. B. in Editionen) veröffentlicht werden. Über diese Ausnahme entscheidet auf Antrag der Promotionsausschuss. Der thematische, theoretische und methodische Zusammenhang der Arbeiten ist von der Doktorandin bzw. von dem Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung (Synopse) schriftlich darzulegen, die in ihrer Qualität wiederum mit einem wissenschaftlichen Aufsatz vergleichbar sein muss, und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Die eingereichten wissenschaftlichen Aufsätze dürfen nicht bereits in früheren Prüfungsverfahren verwendet worden sein. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss bei mindestens zwei der Aufsätze Erstautorin bzw. Erstautor sein. Bei Gemeinschaftspublikationen muss die Eigenleistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden nachgewiesen werden. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Aufsätzen hervorgeht, muss der Nachweis in der Synopse erfolgen und von den Co-Autorinnen und Co-Autoren bestätigt werden. Unter den Co-Autorinnen und Co-Autoren dürfen sich keine Personen befinden, die die Promotion begutachten. Eine Co-Autorschaft mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer ist möglich. Diese Regelung gilt nur für die in der Anlage 3 genannten Fächer. Über die Zulassung einer kumulativen Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss. Absatz 2 Satz 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Dissertation soll noch nicht publiziert sein. Im Ausnahmefall kann für eine Promotion auch eine bereits veröffentlichte Monographie aus dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird, eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern der Doktorand bzw. die Doktorandin dies zusammen mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits Gegenstand früherer Prüfungsverfahren waren, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.
(5) Die Dissertation wird von mindestens zwei, im begründeten Fall von drei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet. Gutachterinnen und Gutachter können sein: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (auch Junior- und FH-Professorinnen und Professoren) und TUD Young Investigators sowie Personen, die habilitationsadäquate Leistungen nachweisen.
1. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter muss eine bzw. ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufene Professorin bzw. berufener Professor an einer Universität sein.
2. Darüber hinaus muss:
a) eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder ein habilitiertes Mitglied der Philosophischen Fakultät oder eine im Ruhestand befindliche Professorin bzw. ein im Ruhestand befindlicher Professor sein, die bzw. der an der Philosophischen Fakultät tätig war, und
b) eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter einer auswärtigen Hochschule und im Falle eines kooperativen Promotionsverfahrens der kooperierenden Fachhochschule angehören.
(6) Die Gutachterinnen bzw. Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
summa cum laude (0) = ausgezeichnet
= eine außergewöhnlich gute Leistung
magna cum laude (1) = sehr gut
= eine besonders anzuerkennende Leistung
cum laude (2) = gut
= eine den Durchschnitt überragende Leistung
rite (3) = befriedigend
= eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit (4) = nicht genügend
= eine nicht brauchbare Leistung
zu bewerten.
Die Gesamtnote der Dissertation ergibt sich aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Gutachterinnen bzw. Gutachter. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(7) Bei der Berechnung wird bis zu einem Wert von 0,5 des jeweiligen Notenwertes auf die bessere Note abgerundet. Auf die Note 0 (summa cum laude) wird nicht abgerundet. Die Regelung in § 11 Abs. 7 Satz 6 bleibt hiervon unberührt.
(8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.
(9) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin bzw. den Doktoranden zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu 12 Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen sowie Hochschullehrer und habilitierte Mitglieder der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Notenvorschläge einzusehen. Die übrigen Mitglieder der Fakultät haben das Recht, die Dissertation ohne Gutachten und Notenvorschläge einzusehen.
(11) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Abs. 5 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „nicht genügend (4) (non sufficit)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.
Anlage 3: Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät, für die die Möglichkeit der kumulativen Dissertation bestehen
Kommunikationswissenschaft
Soziologie