Auszug aus der Promotionsordnung
VI. Dissertation
§ 8
(1) Mit ihrer oder seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) 1Die Dissertation ist in vier Druckexemplaren in gebundener Form vorzulegen; eine elektronische Kopie im Dateiformat *.pdf ist beizufügen. 2Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 3In be...
VI. Dissertation
§ 8
(1) Mit ihrer oder seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) 1Die Dissertation ist in vier Druckexemplaren in gebundener Form vorzulegen; eine elektronische Kopie im Dateiformat *.pdf ist beizufügen. 2Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 3In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat eine andere Sprache zulassen. 4In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) 1Anstelle einer Dissertationsschrift kann im Einvernehmen mit den Betreuerinnen oder Betreuern eine angemessene Zahl von Artikeln (Zeitschriften oder Sammelbände) als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden, die überwiegend in Allein- oder Erstautorinnenschaft oder Allein- oder Erstautorenschaft verfasst wurden. 2Die Beurteilung der Angemessenheit der Anzahl an Artikeln obliegt den Betreuerinnen oder Betreuern. 3Die Mehrheit der Artikel muss zur Publikation angenommen oder publiziert sein. 4Jeder der eingereichten Artikel muss in Zeitschriften oder Sammelbänden mit einem peer-review-Verfahren angemessener Qualität eingereicht bzw. publiziert sein. 5Den unter Angabe eines zusammenfassenden Titels eingereichten Artikeln ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt sowie eine Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen oder Autoren an den jeweiligen Publikationen enthält.
(4) Die Dissertation ist mit einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.
(5) 1Die Dekanin oder der Dekan übersendet den nach § 7 Abs. 1 bestellten Gutachterinnen und Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. 2Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. 3Kommen sie zu dem Ergebnis, dass die Dissertation anzunehmen ist, so bewerten sie sie in ihren schriftlichen Gutachten mit einem der folgenden Prädikate:
- Ausgezeichnete Arbeit (summa cum laude),
- Sehr gute Arbeit (magna cum laude),
- Gute Arbeit (cum laude),
- Genügende Arbeit (rite).
4Die Korrekturexemplare verbleiben bei den Gutachterinnen oder Gutachtern.
(6) 1Die Gutachten sollen der Dekanin oder dem Dekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. 2Fristüberschreitungen sind zu begründen. 3Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, ihr oder sein Gutachten in angemessener Zeit zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden, die oder der in der Promotionskommission an die Stelle der oder des ausgeschiedenen Gutachterin oder Gutachters tritt.
(7) 1Die Dekanin oder der Dekan benachrichtigt die nach § 4 Abs. 3 betreuungsberechtigten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten drei Wochen im Dekanat zur Einsichtnahme ausliegt. 2Während dieser Zeit sind die Benachrichtigten berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. 3Nach Ende der Auslage veranlasst die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens.
(8) 1Empfehlen alle Gutachterinnen oder Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage sämtlicher Bewertungsvorschläge über die Gesamtnote der Dissertation. 2Stimmen die Noten in den Gutachten überein, gilt das Prädikat der vorgeschlagenen Note als Gesamtnote der Dissertation. 3Weichen die Bewertungen der Gutachten voneinander ab, so setzt die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten die Gesamtnote fest. 4Zuvor kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission mit Zustimmung des Fakultätsrates ein weiteres Gutachten einholen; sie oder er soll dies tun, wenn die Noten in den Gutachten um mehr als eine Note voneinander abweichen. 5Schlagen beide Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation das Prädikat “summa cum laude” vor, wird eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter durch den Fakultätsrat bestellt. 6Das Prädikat „summa cum laude“ kann für die Dissertation nur vergeben werden, wenn alle Gutachterinnen oder Gutachter in dieser Bewertung übereinstimmen.
(9) 1Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission über die Fortführung des Promotionsverfahrens. 2Ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender kann mit Zustimmung des Fakultätsrates zusätzliche Gutachten einholen. 3Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Gutachten. 4Lehnen zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert, und das Verfahren wird eingestellt. 5Ein Exemplar der Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät. 6Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin oder der Dekan der Doktorandin oder dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid; ihr oder ihm ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.
(10) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgesetzt, können die Gutachten von der Doktorandin oder dem Doktoranden nach Festsetzung des Termins für die mündliche Prüfungsleistung eingesehen werden.