Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) setzt voraus:
1. ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Masterstudium oder ein vergleichbares Studium an einer deutschen Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes; die Regelstudienzeit in dem studierten Fach oder den studierten Fächern darf im Bachelor und M...
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) setzt voraus:
1. ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Masterstudium oder ein vergleichbares Studium an einer deutschen Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes; die Regelstudienzeit in dem studierten Fach oder den studierten Fächern darf im Bachelor und Master oder dem vergleichbaren Studium zusammen 8 Semester nicht unterschreiten,
2. ggf. Sprachkenntnisse gemäß § 11,
3. die Vorlage einer Dissertation, die thematisch dem Studium gemäß Nummer 1 und den Anforderungen gemäß § 12 entspricht.
(2) Das Studium gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird in der Regel nachgewiesen durch ein Abschlusszeugnis über den Studienabschluss in einem Masterstudiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang, der im Hinblick auf die für das Promotionsfach vorausgesetzten Qualifikationen fachlich einschlägig ist und eine vergleichbare fachliche Breite aufweist.
(3) Sofern der Masterstudiengang im Hinblick auf die für das Promotionsfach vorauszusetzenden Qualifikationen nicht fachlich einschlägig ist oder keine vergleichbare fachliche Breite aufweist, kann der Promotionsprüfungsausschuss nach Anhörung des betroffenen Faches für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zusätzliche Studienleistungen verlangen.
(4) Nach Absatz 3 können auch Doktorandinnen und Doktoranden, die als Abschluss einen Master of Education oder einen vergleichbaren Abschluss für das Lehramt vorweisen, zum Promotionsprüfungsverfahren im Fach Pädagogik zugelassen werden, sofern sie die Lernziele des Masterfaches Pädagogik im Zwei-Fächer-Studiengang an der Philosophischen Fakultät erreichen. Über die Festsetzung etwaiger nachzustudierender Studienleistungen entscheidet nach Anhörung des Faches der Promotionsprüfungsausschuss.
(5) Abweichend von Absatz 2 soll bei Masterabschlüssen interdisziplinärer Studiengänge, die im Hinblick auf das Promotionsfach fachlich einschlägig sind oder eine vergleichbare fachliche Breite aufweisen, zusätzlich der vorausgegangene Bachelorabschluss fachlich einschlägig sein oder der fachlichen Breite des Promotionsfaches entsprechen und durch ein Bachelorzeugnis nachgewiesen werden.
(6) Eine Doktorandin oder ein Doktorand wird nicht zugelassen, wenn sie oder er ein Promotionsprüfungsverfahren in einem Promotionsfach der Philosophischen Fakultät oder einem Fach, das einem Promotionsfach der Philosophischen Fakultät entspricht, endgültig nicht bestanden hat oder wenn ein entsprechendes Verfahren bereits eingeleitet ist. Die Ablehnung des Gesuches um Zulassung ist zu begründen.
§ 8 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird zum Promotionsprüfungsverfahren auch zugelassen, wer ein Fachhochschulstudium, das im Hinblick auf die für das Promotionsfach vorausgesetzten Qualifikationen fachlich einschlägig ist und eine vergleichbare fachliche Breite aufweist, im Regelfall mit der Gesamtnote 1,5 oder besser abgeschlossen hat und die gleiche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, wie sie von Absolventinnen oder Absolventen der Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen verlangt wird, in einem Prüfungsgespräch nachweist.
(2) Das Prüfungsgespräch wird unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Promotionsprüfungsausschusses von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Promotionsfachs geführt. Am Prüfungsgespräch kann eine Professorin oder ein Professor der Fachhochschule beteiligt werden. Über das Prüfungsgespräch und die wesentlichen Prüfungsgegenstände ist ein Protokoll zu führen, das die teilnehmenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unterzeichnen.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 Nummer 2.
§ 9 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Notenberechnung im Master
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 kann zum Promotionsprüfungsverfahren auch zugelassen werden, wer einen Bachelorabschluss im Erststudium mit herausragendem Erfolg, im Regelfall mit der Gesamtnote 1,0, in der Regelstudienzeit erworben hat, in einem für das Promotionsfach fachlich einschlägigen Masterstudium an der Philosophischen Fakultät der CAU eingeschrieben ist und ein Empfehlungsschreiben vorweisen kann, in dem ihr oder ihm eine prüfungsberechtigte Person der Philosophischen Fakultät gemäß § 4 Absatz 1 und 2, die die Erstbegutachtung der Dissertation zu übernehmen bereit ist, eine außerordentliche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit bescheinigt.
(2) Für den Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit Bachelorabschluss ist das Formular gemäß Anlage 1 zu verwenden. Der Antrag ist vor Ablauf des ersten Studienjahres im Masterstudium schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Der Antrag auf Annahme beinhaltet:
1. das Bachelorzeugnis, die Immatrikulationsbescheinigung und das Empfehlungsschreiben gemäß Absatz 1,
2. die Betreuungsvereinbarung gemäß § 5,
3. ggf. Nachweise nach § 11.
(3) Über den Antrag entscheidet der Promotionsprüfungsausschuss durch schriftlichen Bescheid. Bei einer positiven Entscheidung wird die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand schriftlich bestätigt.
(4) Spätestens am Ende des dritten Semesters des Masterstudiums erfolgt eine Evaluation durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter in Form eines einstündigen Kolloquiums. Gegenstand der Evaluation sind ein Exposé der Doktorandin oder des Doktoranden zum angestrebten Dissertationsvorhaben und der Arbeitsfortschritt im Masterstudium. Bei positiver Entscheidung wird die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erneut bestätigt. Anderenfalls wird die Annahme aufgehoben. Die Möglichkeit, das Masterstudium fortzusetzen, bleibt unberührt.
(5) Bei der Promotion mit Bachelorabschluss entfällt für die Doktorandin oder den Doktoranden die Masterarbeit. Mit erfolgreichem Abschluss der Promotion wird auch der Mastergrad verliehen.
(6) Die Gesamtnote für die Masterprüfung im Rahmen der Promotion mit Bachelorabschluss berechnet sich wie folgt:
1. In Ein-Fach-Studiengängen, die nicht im Geltungsbereich des § 1 der Zwei-Fächer Prüfungsordnung liegen, bildet sich die Gesamtnote aus der Fachnote.
2. Abweichend von § 18 Absatz 1 der Zwei-Fächer-Prüfungsordnung bildet sich die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Studiengang mit dem Ab-schluss Master of Arts aus dem mit den zugeordneten Leistungspunkten gewichteten Mittel der Fachnoten. Dabei werden die Fach-noten je Fach mit 45/90 gewichtet.
3. Abweichend von § 25 Absatz 1 der Zwei-Fächer-Prüfungsordnung ergibt sich die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Studiengang mit dem Abschluss Master of Education aus dem mit den zugeordneten Leistungspunkten gewichteten Mittel der Fachnoten und der Note für das Profil Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen. Dabei werden die Fachnoten je Fach mit 35/100 und die Note für das Profil Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit 30/100 gewichtet.
(7) Abweichend von § 17 Absatz 1 der Prüfungsverfahrensordnung werden das Masterzeugnis und die Masterurkunde zusammen mit dem Doktorzeugnis erst ausgehändigt, wenn alle Modulprüfungsleistungen nach den entsprechenden Fachprüfungsordnungen sowie alle Prüfungsleistungen der Promotion nach den §§ 12 und 21 erfolgreich ab-geschlossen wurden. Für die Verleihung des Doktorgrads gilt § 28 dieser Satzung.
(8) Eine nach § 17 Absatz 3 nicht angenommene Dissertation darf bei einer Fortführung des Masterstudiums in einer überarbeiteten und dem Umfang einer Masterarbeit angepassten Form als Masterarbeit eingereicht werden. Näheres regeln die Fachprüfungsordnungen.