Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel nur zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland in dem einschlägigen Promotionsfach
1. einen Masterstudiengang oder
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochs...
§ 5 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel nur zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland in dem einschlägigen Promotionsfach
1. einen Masterstudiengang oder
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer im künftigen Promotionsfach die Abschlussprüfung mindestens mit der Note „gut“ bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers von diesem Erfordernis absehen.
(3) Der Promotionsausschuss kann außerdem Bewerber zulassen, die an einer ausländischen Hochschule eine gleichwertige Abschlussprüfung mit gleichwertigem Erfolg abgelegt haben. Werden Bewerber zugelassen, die im Ausland keine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt haben, müssen diese während der Dauer der Promotion je einen mit mindestens der Note 1,7 bewerteten Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach vorweisen. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört.
(4) Für ausländische Bewerber ist der Nachweis über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse notwendig, sofern keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung oder ein deutschsprachiger Studienabschluss – entsprechend den für die Promotion vorausgesetzten Leistungen – an einer ausländischen Hochschule vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden über die in § 7 Absatz 1 Ziffer 3 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung aufgeführten Nachweise. Liegt keiner der dort aufgeführten Nachweise vor, kann der Promotionsausschuss in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag zulassen.
(5) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das künftige Promotionsfach, welches als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion nachgewiesen wurde, lediglich im Nebenfachumfang studiert wurde, kann der Promotionsausschuss auch ein abgeschlossenes Studium in einem anderen Fach als dem künftigen Promotionsfach als Promotionsvoraussetzung anerkennen. Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren festsetzen. Liegen diese bei der Einschreibung als Doktorand noch nicht vollständig vor, ist dies innerhalb von drei Semestern nach der Einschreibung nachzuholen.
(6) Für besonders qualifizierte Absolventen eines Bachelor-Studiengangs, die nicht unter die Regelung in Absatz 1 fallen, gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Bewerbung ist, dass der Bewerber herausragende Leistungen im zukünftigen Promotionsfach aus seinem bisherigen Studium nachweisen kann, und zwar durch eine Abschlussnote von 1,0. Im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens muss der Bewerber dem zukünftigen Betreuer ein wissenschaftliches Exposé in einem Umfang von in der Regel 15 bis 20 Seiten vorlegen, in dem auch der Promotionswunsch begründet wird. Über die Eignung des Bewerbers und die Gründe, die eine solche Ausnahme rechtfertigen, entscheidet nach begründeter Stellungnahme des Betreuers und nach Einsicht in das Exposé der Promotionsausschuss. Zudem kann der Dekan einen externen Gutachter zur Bewertung des Exposés bestellen, dessen begründete Stellungnahme bei der Entscheidung durch den Promotionsausschuss zu berücksichtigen ist. Wird der Kandidat angenommen, muss er während der Dauer der Promotion je einen mit mindestens der Note 1,7 bewerteten Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach vorweisen. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden.
(7) Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder an einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg in einem den in § 4 definierten Promotionsfächern fachverwandten Promotionsfach wird als Zulassungsvoraussetzung festgelegt, dass der Bewerber überdurchschnittlich gute Leistungen in seinem bisherigen Studium nachweisen kann, und zwar durch eine Abschlussnote von 1,0. Im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens muss der Bewerber dem zukünftigen Betreuer ein wissenschaftliches Exposé von einem Umfang von in der Regel 15 bis 20 Seiten vorlegen, in dem auch der Promotionswunsch begründet wird. Über die Eignung des Bewerbers und die Gründe, die eine solche Ausnahme rechtfertigen, entscheidet nach begründeter Stellungnahme des Betreuers und nach Einsicht in das Exposé durch seine Mitglieder der Promotionsausschuss. Zudem kann der Dekan einen externen Gutachter zur Bewertung des Exposés bestellen, dessen begründete Stellungnahme bei der Entscheidung durch den Promotionsausschuss zu berücksichtigen ist. Wird der Kandidat angenommen, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Eignungsfeststellung. Die Eignung wird nachgewiesen, indem während der Dauer der Promotion je ein mit mindestens der Note 1,7 bewerteter Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach erworben wird. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden.