Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Dissertation
(1) 1Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung im Bereich eines an der Hochschule vertretenen Fachgebietes darstellen. 2Sie muss mit wissenschaftlicher Methode erarbeitet sein und eine wesentliche Förderung des behandelten Themas erbringen.
(2) 1Für die Beurteilung der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss den Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation und eine weitere Hochschullehrerin oder einen weiteren Hochschullehr b...
§ 8 Dissertation
(1) 1Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung im Bereich eines an der Hochschule vertretenen Fachgebietes darstellen. 2Sie muss mit wissenschaftlicher Methode erarbeitet sein und eine wesentliche Förderung des behandelten Themas erbringen.
(2) 1Für die Beurteilung der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss den Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation und eine weitere Hochschullehrerin oder einen weiteren Hochschullehr bzw. einen Professor oder eine Professorin im Ruhestand als Gutachter oder Gutachterin. 2Soweit die bestellten Gutachter oder Gutachterinnen dem Promotionsausschuss nicht bereits angehören, werden sie bis für die Entscheidung über den betreffenden Fall Mitglieder des Promotionsausschusses.
(3) 1Der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses leitet die Dissertation den Gutachtern oder Gutachterinnen zu. 2Innerhalb von 4 Monaten beurteilen diese die Dissertation in getrennten schriftlichen Gutachten und schlagen deren Annahme oder Ablehnung sowie eine Note entsprechend der folgenden Notenskala vor, wobei die Möglichkeit besteht, die jeweils in Klammern angegebenen Zwischenwerte zu bilden:
Note 1 (1,0 beziehungsweise 1,3) summa cum laude (sehr gut): für eine hervorragende Leistung;
Note 2 (1,7; 2,0; 2,3) magna cum laude (gut): für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
Note 3 (2,7; 3,0; 3,3) cum laude (befriedigend): für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
Note 4 (3,7; 4,0) rite (ausreichend): für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
Note 5 insufficienter (nicht ausreichend): für eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr ausreichende Leistung.
3Anstelle der Ablehnung kann jeder Gutachter oder jede Gutachterin vorschlagen, die Dissertation dem Bewerber oder der Bewerberin zur Umarbeitung zurückzugeben. 4Jeder Gutachter oder jede Gutachterin kann ferner vorschlagen, die Annahme der Dissertation mit der Auflage an den Bewerber oder die Bewerberin zu verbinden, vor der Veröffentlichung Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen; diese müssen in dem Vorschlag hinreichend benannt werden.
(4) 1Den Professoren und Professorinnen der Hochschule wird Gelegenheit gegeben, die Dissertation und die Gutachten einzusehen; zu diesem Zweck legt der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses diese Unterlagen 3 Wochen lang während der Vorlesungszeit im Rektorat aus und setzt die Professoren und Professorinnen der Hochschule schriftlich von dem Beginn der Auslegefrist in Kenntnis. 2Diese sind befugt, zur Dissertation gutachtlich Stellung zu nehmen. 3Die Stellungnahme muss dem Dekan oder der Dekanin spätestens fünf Tage nach Ende der Auslegefrist zugegangen sein; andernfalls wird sie nicht berücksichtigt.
(5) 1Haben beide Gutachter oder Gutachterinnen die Annahme der Dissertation ohne die in Abs. 3 Satz 4 genannte Auflage mit der gleichen Note vorgeschlagen und wurde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist kein abweichendes schriftliches Votum eingereicht, so ist die Dissertation mit der übereinstimmenden Note der Gutachter oder Gutachterinnen angenommen. 2Dies teilt der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mit.
(6) 1Weichen die Noten der beiden Gutachter oder Gutachterinnen zwar nicht in der Beurteilung, aber in den Zwischenwerten voneinander ab, gilt das arithmetische Mittel beider Noten als Gesamtnote. 2In allen anderen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation und bewertet diese mit einer Note gemäß Abs. 3 Satz 2. 3Der Promotionsausschuss kann die Annahme der Dissertation mit der Auflage an den Bewerber oder die Bewerberin verbinden, vor der Veröffentlichung Änderungen oder Ergänzungenvorzunehmen, die hinreichend benannt werden müssen. 4Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet. 5Eine abgelehnte Dissertation bleibt mit den Gutachten bei den Akten der Hochschule.
(7) 1Anstelle der Ablehnung kann der Promotionsausschuss beschließen, dem Bewerber oder der Bewerberin die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben. 2Der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses händigt dem Bewerber oder der Bewerberin die Dissertation zu diesem Zweck unverzüglich aus. 3Der Bewerber oder die Bewerberin muss die umgearbeitete Dissertation zusammen mit der ursprünglichen Fassung innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Dissertation bei dem oder der Vorsitzenden des Promotionsausschusses einreichen. 4Die umgearbeitete Dissertation wird von den für die ursprüngliche Dissertation bestellten Gutachtern oder Gutachterinnen beurteilt, soweit diese noch zur Verfügung stehen. 5Eine erneute Rückgabe zur Umarbeitung darf weder von den Gutachtern oder Gutachterinnen vorgeschlagen noch vom Promotionsausschuss beschlossen werden; im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren nach den Abs. 2 bis 6. 6Versäumt der Bewerber oder die Bewerberin aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, die Frist für die Vorlage der umgearbeiteten Dissertation, so gilt das Promotionsverfahren als ohne Erfolg beendet. 7§ 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.