Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung als Doktorand bzw. Doktorandin
(1) Als Doktorand bzw. Doktorandin kann zugelassen werden, wer
1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder einem Fachhochschulmasterstudiengang absolviert hat;
2. die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg in einem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wi...
§ 5 Zulassung als Doktorand bzw. Doktorandin
(1) Als Doktorand bzw. Doktorandin kann zugelassen werden, wer
1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder einem Fachhochschulmasterstudiengang absolviert hat;
2. die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg in einem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird, erfolgreich abgelegt hat;
3. als Bewerber oder Bewerberin nicht-deutscher Muttersprache ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat;
4. bei einer Promotion in den Fächern Musikwissenschaft, Mittelalterliche Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Geschichtliche Hilfswissenschaften, Landesgeschichte, Kunstgeschichte, Ältere Deutsche Philologie, Neuere Deutsche Literaturgeschichte, Europäische Ethnologie / Volkskunde, Französisch, Italienisch, Spanisch das Latinum, in den Fächern Alte Geschichte, Griechische Philologie, Klassische Archäologie, Lateinische Philologie, Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft das Latinum und das Graecum besitzt.
Ein überdurchschnittlicher Erfolg i.S.v. Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit der Bewertung 2,00 abgelegt wurde. Der Promotionsausschuss kann Bewerber und Bewerberinnen von dem Nachweis eines überdurchschnittlichen Erfolges des vorausgegangenen Studienabschlusses und vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien. Der Promotionsausschuss kann ferner in begründeten Fällen auf den Nachweis der in Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen verzichten oder festlegen, dass das Latinum und/oder Graecum innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird.
(2) In Zweifelsfällen, insbesondere wenn der Studienabschluss nicht dem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird, zugeordnet werden kann, soll für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres zusätzliche Prüfungen abzulegen, um fehlende Bestandteile nachzuholen bzw. nachzuweisen. Über Art und Umfang entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Mentorats, das Ergebnis ist in der Mentoratsvereinbarung niederzulegen.
(3) Die in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin ein einschlägiges sonstiges dreijähriges universitäres oder Fachhochschulstudium absolviert, die entsprechende Abschlussprüfung mindestens mit der Bewertung 2,00 abgelegt und die Promotionseignungsprüfung nach § 17 bestanden hat.
(4) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die gemäß Art. 63 Abs. 1 BayHSchG innerhalb des in- oder ausländischen Hochschulbereichs erbracht worden sind, sind als Zulassungsvoraussetzungen im Regelfall anzurechnen, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zu den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Abschlüssen; in Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen.
(5) Der Antrag auf Zulassung als Doktorand oder Doktorandin ist in schriftlicher Form an die Fakultät zu richten. Ihm sind beizufügen:
1. Urkunden (Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, Studienbücher, Scheine, Transcripts of records), aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind;
2. eine unterschriebene Mentoratsvereinbarung mit Exposé und Arbeitsplan gemäß den Grundsätzen der Philosophischen Fakultät zur Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden;3. ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des Bildungsweges;
4. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat.
(6) Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin ohne sein bzw. ihr Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ihm oder ihr gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
(7) Mit Ausnahme persönlicher Qualifikationsnachweise wie z. B. Originalurkunden gehen sämtliche dem Promotionsgesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über.
(8) Über die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin entscheidet der oder die Vorsitzende aufgrund der eingereichten Unterlagen. In den in § 5 ausdrücklich genannten Fällen sowie in Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann auch die Mentoratsvereinbarung ergänzt oder verändert werden. Im Falle der Zulassung erhält der Doktorand oder die Doktorandin einen schriftlichen Zulassungsbescheid, in dem auch ein an der Universität Würzburg eingerichtetes Studienfach ausgewiesen wird, für das sich der Doktorand oder die Doktorandin für ein Promotionsstudium einschreiben kann. Mit der Zulassung als Doktorand bzw. Doktorandin wird die Mentoratsvereinbarung wirksam, und es beginnt das Promotionsvorhaben.
(9) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
1. denselben Grad eines Doktors/einer Doktorin bereits einmal verliehen bekommen hat (§ 1 Abs. 2),
2. die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,
3. die in Abs. 3 geforderte Promotionseignungsprüfung nicht erfolgreich absolviert,
4. die in Abs. 5 geforderten Unterlagen ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 6 nicht vollständig vorgelegt hat,
5. eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat,
6. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.
(10) Die Zulassung kann versagt werden, wenn eine Begutachtung der Dissertation durch die Prüfungsberechtigten an der Fakultät nicht gewährleistet ist.
§ 17 Promotionseignungsprüfung
(1) Für die in § 5 Abs. 3 genannte Promotionseignungsprüfung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Bewerber oder die Bewerberin hat den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an die Fakultät zu richten. Er oder sie hat dem Antrag beizufügen:
1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen oder ihren Werdegang, insbesondere das Abschlusszeugnis der Hochschule,
2. die Angaben zur Wahl des Faches und eine Erklärung zum sinnvollen inneren Zusammenhang seines oder ihres Hochschulabschlusses und des Faches,
3. eine Erklärung, ob er oder sie sich bereits an einer Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat,
4. ein amtliches Führungszeugnis, wenn er oder sie nicht im öffentlichen Dienst steht,
5. eine Erklärung darüber, ob ihm oder ihr ein akademischer Grad entzogen oder gegen ihn oder sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
(3) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber oder die Bewerberin keinen Hochschulabschluss mit mindestens der Note 2,00 nachweist,2. der Bewerber oder die Bewerberin nicht die Unterlagen nach Abs. 2 vorlegt und die erforderlichen Erklärungen abgegeben hat,
3. der Bewerber oder die Bewerberin sich der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat,
4. der Bewerber oder die Bewerberin eine Promotionseignungsprüfung an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits endgültig nicht bestanden hat.
(4) Ist der Bewerber oder die Bewerberin vom Prodekan oder der Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs der Philosophischen Fakultät zur Promotionseignungsprüfung zugelassen, so bestellt der Prodekan oder die Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs die Gutachter und Gutachterinnen sowie das Prüfungsgremium (§ 3 Abs. 5) und sorgt für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
(5) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer wissenschaftlichen, den jeweils üblichen Fachstandards entsprechenden schriftlichen Arbeit und
2. einer mündlichen Prüfung.
(6) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach verfügt. In der wissenschaftlichen Arbeit soll der Bewerber oder die Bewerberin insbesondere zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist, in der Regel vier Monate, ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema wird vom Prüfungsgremium festgelegt und von dem Prodekan oder der Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs zugewiesen. Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachtern oder Gutachterinnen, die der Prodekan oder die Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs bestellt, zu begutachten. Die Begutachtung ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Sprechen sich beide Gutachter oder Gutachterinnen übereinstimmend für die Annahme aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, im Übrigen ist sie abgelehnt. Sie gilt ferner als abgelehnt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht einreicht. Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(7) Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich der Bewerber oder die Bewerberin der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen. Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Ihr Gegenstand sind Module aus den Studiengängen des angestrebten Promotionsfaches im Umfang von 30 ECTS-Punkten, die vom Prüfungsgremium festgelegt und dem Prüfling zeitnah nach Annahme der wissenschaftlichen Arbeit mitgeteilt werden. Die Prüfung wird vom Prüfungsgremium durchgeführt und dauert 60 Minuten. Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber oder die Bewerberin von dem Prodekan oder der Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs mit einer Frist von einer Woche geladen. Erscheint er oder sie aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Das Prüfungsgremium muss während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend sein. Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Genügen die Leistungen nicht den Anforderungen in allen geprüften Modulen, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden, kann diese auf Antrag einmal wiederholt werden. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht dem Bewerber oder der Bewerberin wegen besonderer von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Hat der Bewerber oder die Bewerberin auch die Wiederholung nicht bestanden oder die Wiederholung nicht fristgerecht beantragt, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.
(9) Über das Ergebnis der Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin vom Prodekan oder der Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs einen Bescheid.
(10) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prodekan oder die Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs der Philosophischen Fakultät die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.