Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 ANNAHME ALS DOKTORAND
(1) 1Über die Annahme als Doktorand und das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss. 2Die Annahme als Doktorand ist Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.
(2) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein Masterabschluss im Promotionsfach oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Promotionsfach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (Vollzeitstudium, 240 LP), jeweils mit m...
§ 6 ANNAHME ALS DOKTORAND
(1) 1Über die Annahme als Doktorand und das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss. 2Die Annahme als Doktorand ist Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.
(2) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein Masterabschluss im Promotionsfach oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Promotionsfach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (Vollzeitstudium, 240 LP), jeweils mit mindestens der Note gut. 2Das Studium an einer ausländischen Universität sowie Abschlussprüfungen an in- und ausländischen Universitäten werden anerkannt, außer es bestehen wesentliche
Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 3Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Universitätspartnerschaften sind zu berücksichtigen.
(3) 1Auf begründeten Antrag des Kandidaten und im Einvernehmen mit den Fachvertretern kann ein Abschluss gemäß Abs. 2 in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung anerkannt werden. 2In diesem Fall kann der Kandidat als Doktorand angenommen werden, wenn er die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachweist und die Fachvertreter unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand befürworten.
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann als Doktorand vorläufig angenommen werden, wer ein abgeschlossenes Lehramtstudium mit nicht vertieftem Hauptfach im Promotionsfach nachweist. 2Zudem kann als Doktorand in den Erziehungswissenschaften vorläufig angenommen werden, wer ein abgeschlossenes Lehramtsstudium mit weniger als 8 Semestern nachweist. 3Die Annahme erfolgt für ein Jahr unter der Auflage, dass der Kandidat innerhalb dieser Frist einen Leistungsnachweis über ein Hauptseminar oder eine äquivalente forschungsnahe Lehrveranstaltung im Promotionsfach sowie eine begründete Befürwortung des betreuenden Hochschullehrers vorlegt. 4Sie endet automatisch, wenn der Kandidat die in Satz 2 genannte Auflage nicht erfüllt.
(5) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann als Doktorand vorläufig angenommen werden, wer ein mit mindestens der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossenes Diplomstudium in einem einschlägigen Fachhochschulstudiengang nachweist und als Promotionsfach ein Fach wählt, dessen Inhalte wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung an der Fachhochschule gewesen sind. 2Für die Annahme gilt Abs. 4 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Von dem Erfordernis der in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 genannten Mindestnote kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn der Kandidat seine Qualifikation in geeigneter Weise unter Beweis gestellt hat und die Befürwortung des betreuenden Hochschullehrers vorlegt.
(7) 1Der Kandidat darf nicht eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben. 2Auch darf er den angestrebten Doktorgrad nicht bereits führen.
(8) 1Das Gesuch um Annahme als Doktorand ist schriftlich an den Dekan zu richten, der es an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses weiterleitet. 2Dem Gesuch sind beizufügen:
a) die Hochschulzugangsberechtigung
b) der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absätzen 1 bis 7;
c) der Nachweis der fachspezifischen Erfordernisse nach § 7 dieser Ordnung;
d) Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische, staatliche oder kirchliche Prüfungen
e) eine Erklärung, dass der Bewerber keinen anderen Antrag auf Annahme als Doktorand gestellt hat, bzw. eine Mitteilung über frühere Promotionsverfahren des Bewerbers;
f) die Angabe des Promotionsfachs;
g) die Angabe des vorläufigen Promotionsthemas mit Exposé;
h) eine entsprechend § 8 Abs. 1 vom Doktoranden und dem Betreuer unterzeichnete Betreuungsvereinbarung.
(9) Die Fakultät gibt dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Annahme; sie führt ein Register der Doktoranden und ihrer Betreuer.
(10) 1Eine Ablehnung des Gesuchs bedarf der Begründung. 2Sie erfolgt, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die Fakultät für das Promotionsverfahren nicht zuständig ist.
§ 7 FACHSPEZIFISCHE VORAUSSETZUNGEN
(1) 1Die Annahme als Doktorand nach § 6 dieser Ordnung ist in den in Abs. 2 aufgeführten Fächern an zusätzliche Nachweise gebunden. 2Die Annahme kann auch unter der Bedingung erfolgen, dass die Nachweise innerhalb einer festzusetzenden Frist nachgereicht werden.
(2) 1In folgenden Promotionsfächern werden die folgenden zusätzlichen Nachweise verlangt:
a) DEUTSCHE PHILOLOGIE: Lateinkenntnisse (Stufe A.2).
b) EVANGELISCHE THEOLOGIE: drei Lehrveranstaltungen (Niveau: Masterstudium) an der Fakultät PKGG oder Nachweis über ausreichende Griechischkenntnisse (mindestens auf dem Niveau der an der Universität Regensburg einschlägigen Stufe 1).
c) GESCHICHTE: Nachweis über die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Stufe A.2).
d) KUNSTGESCHICHTE: Lateinkenntnisse (Stufe A.2).
e) KLASSISCHE ARCHÄOLOGIE: Lateinkenntnisse auf dem Niveau des Latinum und Griechischkenntnisse auf dem Niveau des Graecum, nachzuweisen durch eine erfolgreich bestandene staatliche oder hochschulinterne Prüfung.
f) ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT: Nachweis des erfolgreichen Besuchs der Methodenausbildung im Promotionsfach.
g) PSYCHOLOGIE: Nachweis des erfolgreichen Besuchs der Methodenausbildung im Promotionsfach.
h) ROMANISCHE PHILOLOGIE: Sprachkenntnisse in mindestens zwei romanischen Sprachen (erste Sprache Stufe C.1., zweite Sprache B.1); Lateinkenntnisse (Stufe A.2), falls die Dissertation in den Teilfächern romanische Sprachwissenschaft oder Mediävistik verfasst wird; die Sprachkenntnisse müssen bis zum Abschluss der Promotion nachgewiesen werden; ein Hauptseminar oder eine Vorlesung (Masterniveau) in der zweiten romanischen Sprache im Promotionsstudium.
i) SLAVISCHE PHILOLOGIE: Sprachkenntnisse in mindestens zwei slavischen Sprachen, eine wissenschaftliche Veranstaltung (Niveau: Masterstudium) in der zweiten slavischen Sprache.
j) VERGLEICHENDE LITERATURWISSENSCHAFT: Nachweis über die Kenntnis von zwei modernen Fremdsprachen.
k) SPORTWISSENSCHAFT: englische Sprachkenntnisse, Nachweis des erfolgreichen Besuchs der Methodenausbildung im Promotionsfach.
l) VOR- UND FRÜHGESCHICHTE: Lateinkenntnisse auf dem Niveau des Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen.
2In begründeten Fällen, beispielsweise wenn der nach § 6 Abs. 2 geforderte Studienabschluss an einer auswärtigen Universität erworben wurde, kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers der Arbeit und im Einvernehmen mit dem betreffenden Institut Ausnahmen von den geforderten Sprachkenntnissen zulassen.