Auszug aus der Promotionsordnung
II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
1. 1Ein mit der Magisterprüfung, der Masterprüfung, der Diplomprüfung oder der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder ihr gleichstehenden deutschen Hochschule oder ein mit der Masterprüfung abgeschlossenes Studium an einer deutschen Fachhochschule. 2Die Magister-, Master-, Diplom...
II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
1. 1Ein mit der Magisterprüfung, der Masterprüfung, der Diplomprüfung oder der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder ihr gleichstehenden deutschen Hochschule oder ein mit der Masterprüfung abgeschlossenes Studium an einer deutschen Fachhochschule. 2Die Magister-, Master-, Diplom- oder Zulassungsarbeit zur Staatsprüfung für ein Lehr-amt muss mindestens mit der Note gut" i. S. d. § 22 Abs. 4 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Philo-sophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der FAU in der jeweils geltenden Fassung ABMStPO/Phil bewertet worden sein; in begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss hiervon Ausnahmen zulassen. 3Der absolvierte wissenschaftliche Studiengang muss für das Promotionsfach einschlägig sein. 4Wer eine Fachdidaktik als Promotionsfach wählt, muss den Abschluss des Studiums eines Unterrichtsfaches in der zugehörigen Fachwissenschaft auf dem Niveau eines mindestens nicht vertieften Lehramtsstudiums nachweisen. 5Alternativ ist der Nachweis weiterer entsprechender fachwissenschaftlicher Kenntnisse möglich. 6Über die Anerkennung und die Einschlägigkeit des Studiums sowie ggf. alternativ zu erbringende Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern.
2. Der Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß den Abs. 2 bis 5.
3. Eine Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuerin bzw. Betreuer und Promovendin bzw. Promovend gemäß der ggf. angepassten Vorlage in der Anlage.
(2) 1Sind für die erfolgreiche wissenschaftliche Behandlung des Themas der Dissertation nach Festlegung der Betreuerin bzw. des Betreuers (Fremd-)Sprachenkenntnisse auf einem bestimmten Niveau erforderlich, ist der Nachweis dieser Sprachkenntnisse gemäß der in Abs. 5 genannten Nachweismöglichkeiten bei der Zulassung zu erbringen. 2Wird der Nachweis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht, erfolgt die Zulassung unter der entsprechenden Auflage, den Nachweis bis zur Eröffnung des Verfahrens nachzureichen; die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt.
(3) 1In folgenden Fächern ist der Nachweis von gesicherten Lateinkenntnissen zu erbringen: Alte Geschichte, Mittlere Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Bayerische und Fränkische Landesgeschichte, Osteuropäische Geschichte, Landes- und Volkskunde, Klassische Archäologie, Griechisch, Latein, Mittel- und Neulatein, Indogermanistik, Germanische und Deutsche Philologie. 2Die Nachweismöglichkeiten richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Nachweis von Kenntnissen der lateinischen Sprache an der FAU in der jeweils geltenden Fassung "StPOLa-tein".
(4) In folgenden Fächern ist der Nachweis von Altgriechischkenntnissen zu erbringen: Alte Geschichte, Klassische Archäologie, Indogermanistik, Latein.
(5) 1Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen nach Abs. 2 und 4 ist durch Schulunterricht von fünf aufsteigenden Jahren erbracht, wenn im Abschlusszeugnis mindestens die Note ausreichend erzielt wurde. 2Kenntnisse in Altgriechisch gemäß Abs. 4 werden durch das Graecum oder eine gleichwertige Prüfung der FAU nachgewiesen. 3Kenntnisse anderer Fremdsprachen können auch durch die "Elementare Fremdsprachenprüfung (UNICERT II)" des Sprachenzentrums der FAU oder Äquivalente nachgewiesen werden. 4Kenntnisse in Deutsch als Fremdsprache werden durch die am Sprachenzentrum abgenommene Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang auf dem vom Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer festgelegten Niveau nachgewiesen. 5Über die Anerkennbarkeit anderer Nachweise entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
§ 7 Promotionseignungsprüfung
(1) Auf Antrag können Absolventinnen und Absolventen eines anderen als in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannten Diplom- oder Masterstudiengangs zur Promotion zugelassen werden, wenn sie die Promotionseignungsprüfung nach den nachfolgenden Abs. bestehen.
(2) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Hausarbeit im Promotionsfach, für deren Bearbeitung gemäß Abs. 3 ein Zeitraum von vier Monaten vorgesehen ist, und
2. einer mündlichen Prüfung im Promotionsfach.
2Ziel der Promotionseignungsprüfung ist es, die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet des Promotionsfachs festzustellen. 3In der schriftlichen Hausarbeit soll die Antragstellerin bzw. der Antragsteller insbesondere zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet des Promotionsfaches selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 4Die Zulassung zur mündlichen Eignungsprüfung setzt voraus, dass die schriftliche Hausarbeit mit "angenommen" i. S. d. Abs. 3 Satz 6 bewertet wird.
(3) 1Das Thema der schriftlichen Hausarbeit wird von einer gemäß § 5 i. V. m. § 5 Abs. 2 RPromO prüfungsberechtigten Vertreterin bzw. einem prüfungsberechtigten Vertreter des Promotionsfaches nach Anhörung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gestellt. 2Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses weist der Antrag stellenden Person das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. 3Thema und Aufgabenstellung sollen so begrenzt sein, dass die Bearbeitung innerhalb von vier Monaten möglich ist. 4Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. 5Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern, die die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses aus dem Kreis der Personen gemäß § 5 Abs. 3 RPromO bestellt, beurteilt und mit "angenommen" oder "abgelehnt" bewertet. 6Sie ist angenommen bzw. abgelehnt, wenn beide Gutachten die gleiche Bewertung vorschlagen. 7Lehnt eine der begutachtenden Personen die schriftliche Hausarbeit ab, trifft der Promotionsausschuss die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung, gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 8Die schriftliche Hausarbeit gilt als abgelehnt, wenn die den Antrag stellende Person sie nicht fristgerecht einreicht. 9Ist die schriftliche Hausarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(4) 1Nach Annahme der schriftlichen Hausarbeit hat sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der mündlichen Prüfung innerhalb eines halben Jahres zu unterziehen. 2Die Ladung zu dieser Prüfung erfolgt mit einer Frist von einer Woche. 3Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfenden abgenommen und dauert etwa eine halbe Stunde. 4Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest, bestellt die Prüfenden aus dem Kreis der Personen nach § 5 Abs. 3 der RPromO und bestellt eine bzw. einen der Prüfenden zu der bzw. dem Vorsitzenden. 5Die Prüfungskommission stellt fest, ob die Leistungen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers den Anforderungen genügen. 6Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden und kann gem. § 7 Abs. 5 RPromO wiederholt werden. 7Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene schriftliche Hausarbeit kann für eine Wiederholungsprüfung anerkannt werden.