Auszug aus der Promotionsordnung
X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
§ 14
(1) Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG) werden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule ohne Promotionsrecht vom Fakultätsrat zu Betreuerinnen/Betreuern, Gutachterinnen/Gutachtern und Prüferinnen/Prüfern bestellt.
(2) Voraussetzung ist in der Regel der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen der FriedrichSchiller-Universität und d...
X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
§ 14
(1) Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG) werden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule ohne Promotionsrecht vom Fakultätsrat zu Betreuerinnen/Betreuern, Gutachterinnen/Gutachtern und Prüferinnen/Prüfern bestellt.
(2) Voraussetzung ist in der Regel der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen der FriedrichSchiller-Universität und der betreffenden Hochschule über die Durchführung kooperativer Promotionen.
§ 15
(1) 1Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der FSU und der betreffenden Hochschule. 2Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Promovendin/dem Promovenden und auf Seiten der FSU von der Betreuerin/dem Betreuer, der Dekanin/dem Dekan sowie der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterzeichnen.
(2) In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung, die durch mindestens je eine Betreuerin/einen Betreuer der beteiligten Universitäten erfolgen soll,
der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an der Partnerhochschule, der zwölf Monate nicht unterschreiten soll,
die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Promotionskommission und des anzuwendenden Notensystems,
die Übernahme von Reisekosten,
die Modalitäten der Verleihung der Promotionsurkunde,
die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation.
(3) Die Zulassung zur Promotion erfolgt sowohl an der FSU nach Maßgabe der §§ 3 und 4 als auch an der Partnerhochschule.
(4) Die Dissertation kann an der FSU oder an der Partnerhochschule vorgelegt werden.
§ 16
(1) 1Soll die Dissertation an der FSU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin/einen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerhochschule gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2.
(2) 1Ist die Dissertation im Verfahren nach § 6 angenommen, so wird sie der Partnerhochschule zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnerhochschule diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 9 statt. 3Dazu bestellt der Rat der Fakultät mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnerhochschule prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Promotionskommission.
(3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FSU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnerhochschule verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.
(4) Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 12 sowie den gemäß § 15 Abs. 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen.
§ 17
(1) 1Soll die Dissertation an der Partnerhochschule vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerhochschule und eine Betreuerin/einen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2.
(2) 1Wurde die Dissertation von der Partnerhochschule angenommen, so wird sie dem Fakultätsrat der zuständigen Fakultät der FSU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt der Fakultätsrat diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnerhochschule nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin/der Betreuer von der FSU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin/ Prüfer angehören muss.
(3) 1Wird die Dissertation von der Partnerhochschule angenommen, verweigert jedoch der Fakultätsrat der zuständigen Fakultät der FSU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnerhochschule fortgesetzt werden.
(4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnerhochschule maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FSU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 18 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.
§ 18
(1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FSU und der Partnerhochschule eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnerhochschule erforderlich sind.
(2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FSU und der Partnerhochschule treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.
(3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die/der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.
(4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
(5) Vereinbarungen, die die FSU mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können in Ausnahmefällen von den Bestimmungen in §§ 1 bis 18 abweichen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.