Auszug aus der Promotionsordnung
Fünfter Teil: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschuleinrichtung (binationale Promotion)
§ 29 Grundsatz
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschuleinrichtung mit rechtswissenschaftlicher Fachrichtung (Partnereinrichtung) durchgeführt werden.
(2) Für die Durchführung einer binationalen Promotion trifft die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung gemä...
Fünfter Teil: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschuleinrichtung (binationale Promotion)
§ 29 Grundsatz
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschuleinrichtung mit rechtswissenschaftlicher Fachrichtung (Partnereinrichtung) durchgeführt werden.
(2) Für die Durchführung einer binationalen Promotion trifft die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung gemäß § 31.
(3) Es gelten die Vorschriften des Ersten bis Vierten sowie des Sechsten Teils, soweit in diesem Teil keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.
(4) Ein Anspruch auf Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens besteht nicht.
§ 30 Promotionsvoraussetzungen, ausländische Studienabschlüsse
(1) Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 sowie die Vorschriften zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand der §§ 8 bis 10.
(2) Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse gilt § 6 Absatz 1.
§ 31 Vereinbarung mit der Partnereinrichtung
(1) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätskonvents. Voraussetzung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als Doktorandin oder als Doktorand angenommen wurde oder mit einer oder einem an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hauptberuflich tätigen Professorin oder Professor / Privatdozentin oder Privatdozenten ein persönliches Betreuungsverhältnis begründet hat.
(2) Die Vereinbarung bezeichnet die Bewerberin oder den Bewerber, die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und die Partnereinrichtung als betreuende Hochschuleinrichtungen und die Betreuerinnen und Betreuer. Die Vereinbarung enthält Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, einschließlich
1. des voraussichtlichen Dissertationsthemas und des Zeitrahmens,
2. der Sprache der Dissertation und der Zusammenfassung,
3. der Sprache der mündlichen Prüfung,
4. des Orts und des näheren Ablaufs der mündlichen Prüfung sowie der Art und Weise, wie die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt werden,
5. der Finanzierung der Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses und
6. des Hinweises, wie gemäß § 39 in Bezug auf die Aushändigung der Promotionsurkunde zu verfahren ist.
(3) Wenn die Landessprache der Partnereinrichtung nicht die deutsche Sprache ist, ist die Vereinbarung sowohl in deutscher als auch in englischer oder französischer Sprache zu verfassen. Es gilt jeweils der Wortlaut in beiden Landessprachen.
(4) Die Vereinbarung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber und, auf der Seite der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, von der Betreuerin oder dem Betreuer, der Dekanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder Präsidenten zu unterschreiben. Auf der Seite der Partnereinrichtung ist die Vereinbarung von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie denjenigen Organen zu unterschreiben, die die rechtswissenschaftliche Fachrichtung sowie die Hochschuleinrichtung oder ihren Träger als juristische Person vertreten. Jedem Unterzeichner ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
(5) Eine nachträgliche Änderung der Vereinbarung kann vor Abschluss des Promotionsverfahrens unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorgenommen werden.
§ 32 Zulassung zur Prüfung, Dissertation
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter den Voraussetzungen des § 12 zur Prüfung zugelassen.
(2) Die Dissertation hat die Voraussetzungen des § 13 zu erfüllen.
(3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden.
(4) Der Fakultätskonvent kann die Abfassung in einer von Absatz 3 abweichenden Landessprache der ausländischen Fakultät gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die Dissertation von einer weiteren Berichterstatterin oder einem weiteren Berichterstatter bewertet wird, die oder der ordentliches Mitglied einer deutschen juristischen Fakultät ist und sowohl die deutsche Sprache als auch die betreffende Landessprache beherrscht.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 muss die Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(6) Die Vorschrift des § 13 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
§ 33 Getrennt Bewertung der Dissertation
Die Bewertung der Dissertation durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät erfolgt nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16. Eine zusätzliche von der Partnereinrichtung nach den für sie anwendbaren Vorschriften vorgenommene Bewertung bleibt unberührt.
§ 34 Auslegung und Annahme der Dissertation
(1) Die Auslegung und die Annahme der Dissertation durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät erfolgt nach den Vorschriften der §§ 17 und 18. Die Partnereinrichtung entscheidet über die Annahme nach Maßgabe der dort anwendbaren Vorschriften.
(2) Nachdem die Dissertation sowohl von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als auch von der Partnereinrichtung angenommen worden ist, findet eine einheitliche mündliche Prüfung statt.
§ 35 Mündliche Prüfung, Prüfungsausschuss
(1) Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet der möglichst paritätisch aus Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und aus von der Partnereinrichtung zu benennenden Mitgliedern zusammengesetzt wird. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses benennen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte, der nicht Betreuerin oder Betreuer und nicht Berichterstatterin oder Berichterstatter sein darf.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht insgesamt aus wenigstens vier und höchstens sechs Mitgliedern.
(3) Die Auswahl der von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu benennenden Mitglieder bestimmt sich nach § 20 Absatz 1.
(4) Der Prüfungstermin wird im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss vom Dekanat und der Partnereinrichtung gemeinsam festgesetzt. Die mündliche Prüfung findet in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses statt. Bei nicht vorhersehbarer Abwesenheit eines auswärtigen Mitglieds kann die Prüfung durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwohl abgenommen werden.
§ 36 Ort und Inhalt der Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet in den Räumen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder der Partnereinrichtung statt. Die Finanzierung der Reisekosten der auswärtigen Mitglieder des Prüfungsausschusses soll vor Unterzeichnung der Vereinbarung sichergestellt sein. Eine zusätzliche Belastung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät kommt nicht in Betracht.
(2) Der inhaltliche Ablauf der mündlichen Prüfung erfolgt durch sinnvolle Abstimmung der Vorschriften des § 19 mit den Vorschriften mündlicher Promotionsprüfungen der Partnereinrichtung. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Es muss gewährleistet sein, dass die mündliche Prüfung eine Disputation im Sinne des § 19 beinhaltet und zumindest teilweise in deutscher Sprache gehalten wird.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann abweichend von § 22 Absatz 2 die Öffentlichkeit zu der mündlichen Prüfung zulassen, wenn dies den Vorschriften der Partnereinrichtung entspricht oder in der Vereinbarung vorgesehen ist.
§ 37 Getrennte Bewertung der mündlichen Prüfung, getrennte Gesamtnote
(1) Die von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät benannten Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen in der mündlichen Prüfung und bilden eine Gesamtnote gemäß § 23. Den von der Partnereinrichtung benannten Mitgliedern des Prüfungsausschusses steht jeweils eine beratende Stimme zu.
(2) Die Bewertung der mündlichen Prüfung und der Gesamtleistung der Promotion im Rahmen des Verfahrens der Partnereinrichtung richtet sich nach den für sie anwendbaren Vorschriften.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat das binationale Promotionsverfahren bestanden, wenn die Leistungen von den von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät benannten Mitgliedern und von den von der Partnereinrichtung benannten Mitgliedern jeweils für das eigene Verfahren als ausreichend angesehen werden.
§ 38 Druck und Veröffentlichung der Dissertation, Pflichtexemplare
(1) Die Vorschrift des § 25 findet Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Anzahl der abzuliefernden Pflichtexemplare vom Dekanat auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden unter Berücksichtigung der bei der Partnereinrichtung abzuliefernden Pflichtexemplare reduziert werden kann.
(2) Ist bereits eine Reduzierung der Pflichtexemplare gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 eingetreten, kommt eine weitere Reduzierung nicht in Betracht.
§ 39 Aushändigung des Doktordiploms
(1) Hat die Doktorandin oder der Doktorand alle Verpflichtungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Partnereinrichtung erfüllt, dann ist ihr oder ihm ein einheitliches, mit den Siegeln der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Partnereinrichtung versehenes Doktordiplom auszuhändigen. Die Urkunde enthält sowohl die nach den Vorschriften der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als auch die nach den Vorschriften der Partnereinrichtung ermittelte Gesamtnote.
(2) Ist die Ausstellung eines einheitlichen Doktordiploms infolge entgegenstehender Vorschriften der Partnereinrichtung nicht möglich, so ist in beiden Urkunden in deutscher Sprache zu vermerken, dass ein einheitlicher Doktorgrad verliehen wurde und dass die Urkunden in Deutschland nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gültig sind. In der Urkunde der Partnereinrichtung kann dieser Vermerk auch auf die Rückseite eingefügt werden.
(3) Mit Aushändigung des Doktordiploms oder der entsprechenden Urkunden gemäß Absatz 2 ist die Doktorandin oder der Doktorand berechtigt, den akademischen Grad sowohl in der deutschen Bezeichnung (Doktorin oder Doktor des Rechts) als auch in der Bezeichnung des Landes der Partnereinrichtung zu führen. Die gleichzeitige Führung beider Doktorgrade nebeneinander ist ausgeschlossen.