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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Steckbrief

  • Hochschule Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Fakultät / Fachbereich Rechtswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Promotionsvoraussetzungen im Regelfall

      (1) Die Verleihung des akademischen Grades der Doktorin oder des Doktors der Rechte (Promotion) setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach einem ordnungsgemäßen Studium der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität
      a) die Erste Juristische Staatsprüfung bzw. die erste Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder
      b) die Zweite Juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note "vollbefriedi...
      § 4 Promotionsvoraussetzungen im Regelfall

      (1) Die Verleihung des akademischen Grades der Doktorin oder des Doktors der Rechte (Promotion) setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach einem ordnungsgemäßen Studium der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität
      a) die Erste Juristische Staatsprüfung bzw. die erste Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder
      b) die Zweite Juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note "vollbefriedigend"
      bestanden hat.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die eine der beiden Prüfungen mit der Note "befriedigend" bestanden haben, können mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden.

      (3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ein mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertetes Seminarreferat gehalten haben.

      § 5 Promotionsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber ohne juristische Staatsprüfung

      (1) In besonderen Fällen können Bewerberinnen und Bewerber anderer Fachrichtungen zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Absolventinnen und Absolventen einer deutschen Universität können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie ihre Abschlussprüfung mit zur Promotion berechtigendem Erfolg mindestens mit der Note "gut" bestanden haben. Masterabsolventinnen und -absolventen einer deutschen Fachhochschule können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie die Abschlussprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben.

      (2) Die Annahme in den Fällen des Absatzes 1 setzt voraus, dass das gewählte Promotionsthema mit dem Studium in Beziehung steht und die Fakultät ein besonderes Interesse an der Bearbeitung anerkannt hat. Über die Annahme entscheidet der Fakultätskonvent. Er kann die Annahme von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen, abhängig machen.

      (3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

      § 6 Promotionsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Studienabschluss an einer ausländischen Universität

      (1) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer ausländischen Universität Rechtswissenschaft ordnungsgemäß studiert haben, können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden. Sie müssen entweder
      1. einen ausländischen Studienabschluss und den Erwerb des Magistergrades mit mindestens vollbefriedigendem Ergebnis an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät einer deutschen Hochschule oder
      2. einen in fachlicher Breite und Vertiefung gleichwertigen ausländischen Studienabschluss mit erheblich überdurchschnittlichem Ergebnis nachweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fakultätskonvent von den Erfordernissen der Nummer 2 Befreiung erteilen.

      (2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

      § 7 Sonstige Promotionsvoraussetzungen

      (1) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, können nicht zugelassen werden; § 51 des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.

      (2) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, gegen die wegen einer vorsätzlichen Tat ein Strafverfahren schwebt, kann bis zum Abschluss des Verfahrens zurückgestellt werden. Über Zurückstellungen entscheidet der Fakultätskonvent.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein rechtswissenschaftliches Thema zum Gegenstand haben und eine wissenschaftlich beachtliche Leistung sein sowie die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers dartun, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Sie ist in druckreifer Form vorzulegen und muss grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmsweise kann das Dekanat die Abfassung in englischer Sprache gestatten.

      (2) In der Dissertation ist anzugeben, welche ...
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein rechtswissenschaftliches Thema zum Gegenstand haben und eine wissenschaftlich beachtliche Leistung sein sowie die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers dartun, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Sie ist in druckreifer Form vorzulegen und muss grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmsweise kann das Dekanat die Abfassung in englischer Sprache gestatten.

      (2) In der Dissertation ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt worden sind und wann die Arbeit abgeschlossen worden ist.

      (3) Als Dissertation kann mit Zustimmung des Fakultätskonvents auch eine schon veröffentlichte Abhandlung eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Fünfter Teil: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschuleinrichtung (binationale Promotion)

      § 29 Grundsatz

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschuleinrichtung mit rechtswissenschaftlicher Fachrichtung (Partnereinrichtung) durchgeführt werden.

      (2) Für die Durchführung einer binationalen Promotion trifft die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung gemä...
      Fünfter Teil: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschuleinrichtung (binationale Promotion)

      § 29 Grundsatz

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschuleinrichtung mit rechtswissenschaftlicher Fachrichtung (Partnereinrichtung) durchgeführt werden.

      (2) Für die Durchführung einer binationalen Promotion trifft die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung gemäß § 31.

      (3) Es gelten die Vorschriften des Ersten bis Vierten sowie des Sechsten Teils, soweit in diesem Teil keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (4) Ein Anspruch auf Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens besteht nicht.

      § 30 Promotionsvoraussetzungen, ausländische Studienabschlüsse

      (1) Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 sowie die Vorschriften zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand der §§ 8 bis 10.

      (2) Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse gilt § 6 Absatz 1.

      § 31 Vereinbarung mit der Partnereinrichtung

      (1) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätskonvents. Voraussetzung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als Doktorandin oder als Doktorand angenommen wurde oder mit einer oder einem an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hauptberuflich tätigen Professorin oder Professor / Privatdozentin oder Privatdozenten ein persönliches Betreuungsverhältnis begründet hat.

      (2) Die Vereinbarung bezeichnet die Bewerberin oder den Bewerber, die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und die Partnereinrichtung als betreuende Hochschuleinrichtungen und die Betreuerinnen und Betreuer. Die Vereinbarung enthält Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, einschließlich
      1. des voraussichtlichen Dissertationsthemas und des Zeitrahmens,
      2. der Sprache der Dissertation und der Zusammenfassung,
      3. der Sprache der mündlichen Prüfung,
      4. des Orts und des näheren Ablaufs der mündlichen Prüfung sowie der Art und Weise, wie die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt werden,
      5. der Finanzierung der Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses und
      6. des Hinweises, wie gemäß § 39 in Bezug auf die Aushändigung der Promotionsurkunde zu verfahren ist.

      (3) Wenn die Landessprache der Partnereinrichtung nicht die deutsche Sprache ist, ist die Vereinbarung sowohl in deutscher als auch in englischer oder französischer Sprache zu verfassen. Es gilt jeweils der Wortlaut in beiden Landessprachen.

      (4) Die Vereinbarung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber und, auf der Seite der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, von der Betreuerin oder dem Betreuer, der Dekanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder Präsidenten zu unterschreiben. Auf der Seite der Partnereinrichtung ist die Vereinbarung von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie denjenigen Organen zu unterschreiben, die die rechtswissenschaftliche Fachrichtung sowie die Hochschuleinrichtung oder ihren Träger als juristische Person vertreten. Jedem Unterzeichner ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

      (5) Eine nachträgliche Änderung der Vereinbarung kann vor Abschluss des Promotionsverfahrens unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorgenommen werden.

      § 32 Zulassung zur Prüfung, Dissertation

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter den Voraussetzungen des § 12 zur Prüfung zugelassen.

      (2) Die Dissertation hat die Voraussetzungen des § 13 zu erfüllen.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden.

      (4) Der Fakultätskonvent kann die Abfassung in einer von Absatz 3 abweichenden Landessprache der ausländischen Fakultät gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die Dissertation von einer weiteren Berichterstatterin oder einem weiteren Berichterstatter bewertet wird, die oder der ordentliches Mitglied einer deutschen juristischen Fakultät ist und sowohl die deutsche Sprache als auch die betreffende Landessprache beherrscht.

      (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 muss die Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (6) Die Vorschrift des § 13 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

      § 33 Getrennt Bewertung der Dissertation
      Die Bewertung der Dissertation durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät erfolgt nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16. Eine zusätzliche von der Partnereinrichtung nach den für sie anwendbaren Vorschriften vorgenommene Bewertung bleibt unberührt.

      § 34 Auslegung und Annahme der Dissertation

      (1) Die Auslegung und die Annahme der Dissertation durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät erfolgt nach den Vorschriften der §§ 17 und 18. Die Partnereinrichtung entscheidet über die Annahme nach Maßgabe der dort anwendbaren Vorschriften.

      (2) Nachdem die Dissertation sowohl von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als auch von der Partnereinrichtung angenommen worden ist, findet eine einheitliche mündliche Prüfung statt.

      § 35 Mündliche Prüfung, Prüfungsausschuss

      (1) Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet der möglichst paritätisch aus Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und aus von der Partnereinrichtung zu benennenden Mitgliedern zusammengesetzt wird. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses benennen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte, der nicht Betreuerin oder Betreuer und nicht Berichterstatterin oder Berichterstatter sein darf.

      (2) Der Prüfungsausschuss besteht insgesamt aus wenigstens vier und höchstens sechs Mitgliedern.

      (3) Die Auswahl der von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu benennenden Mitglieder bestimmt sich nach § 20 Absatz 1.

      (4) Der Prüfungstermin wird im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss vom Dekanat und der Partnereinrichtung gemeinsam festgesetzt. Die mündliche Prüfung findet in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses statt. Bei nicht vorhersehbarer Abwesenheit eines auswärtigen Mitglieds kann die Prüfung durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwohl abgenommen werden.

      § 36 Ort und Inhalt der Prüfung

      (1) Die mündliche Prüfung findet in den Räumen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder der Partnereinrichtung statt. Die Finanzierung der Reisekosten der auswärtigen Mitglieder des Prüfungsausschusses soll vor Unterzeichnung der Vereinbarung sichergestellt sein. Eine zusätzliche Belastung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät kommt nicht in Betracht.

      (2) Der inhaltliche Ablauf der mündlichen Prüfung erfolgt durch sinnvolle Abstimmung der Vorschriften des § 19 mit den Vorschriften mündlicher Promotionsprüfungen der Partnereinrichtung. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

      (3) Es muss gewährleistet sein, dass die mündliche Prüfung eine Disputation im Sinne des § 19 beinhaltet und zumindest teilweise in deutscher Sprache gehalten wird.

      (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann abweichend von § 22 Absatz 2 die Öffentlichkeit zu der mündlichen Prüfung zulassen, wenn dies den Vorschriften der Partnereinrichtung entspricht oder in der Vereinbarung vorgesehen ist.

      § 37 Getrennte Bewertung der mündlichen Prüfung, getrennte Gesamtnote

      (1) Die von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät benannten Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen in der mündlichen Prüfung und bilden eine Gesamtnote gemäß § 23. Den von der Partnereinrichtung benannten Mitgliedern des Prüfungsausschusses steht jeweils eine beratende Stimme zu.

      (2) Die Bewertung der mündlichen Prüfung und der Gesamtleistung der Promotion im Rahmen des Verfahrens der Partnereinrichtung richtet sich nach den für sie anwendbaren Vorschriften.

      (3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat das binationale Promotionsverfahren bestanden, wenn die Leistungen von den von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät benannten Mitgliedern und von den von der Partnereinrichtung benannten Mitgliedern jeweils für das eigene Verfahren als ausreichend angesehen werden.

      § 38 Druck und Veröffentlichung der Dissertation, Pflichtexemplare

      (1) Die Vorschrift des § 25 findet Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Anzahl der abzuliefernden Pflichtexemplare vom Dekanat auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden unter Berücksichtigung der bei der Partnereinrichtung abzuliefernden Pflichtexemplare reduziert werden kann.

      (2) Ist bereits eine Reduzierung der Pflichtexemplare gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 eingetreten, kommt eine weitere Reduzierung nicht in Betracht.

      § 39 Aushändigung des Doktordiploms

      (1) Hat die Doktorandin oder der Doktorand alle Verpflichtungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Partnereinrichtung erfüllt, dann ist ihr oder ihm ein einheitliches, mit den Siegeln der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Partnereinrichtung versehenes Doktordiplom auszuhändigen. Die Urkunde enthält sowohl die nach den Vorschriften der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als auch die nach den Vorschriften der Partnereinrichtung ermittelte Gesamtnote.

      (2) Ist die Ausstellung eines einheitlichen Doktordiploms infolge entgegenstehender Vorschriften der Partnereinrichtung nicht möglich, so ist in beiden Urkunden in deutscher Sprache zu vermerken, dass ein einheitlicher Doktorgrad verliehen wurde und dass die Urkunden in Deutschland nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gültig sind. In der Urkunde der Partnereinrichtung kann dieser Vermerk auch auf die Rückseite eingefügt werden.

      (3) Mit Aushändigung des Doktordiploms oder der entsprechenden Urkunden gemäß Absatz 2 ist die Doktorandin oder der Doktorand berechtigt, den akademischen Grad sowohl in der deutschen Bezeichnung (Doktorin oder Doktor des Rechts) als auch in der Bezeichnung des Landes der Partnereinrichtung zu führen. Die gleichzeitige Führung beider Doktorgrade nebeneinander ist ausgeschlossen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle NBl. HS MSGWG Schl.-H. 1996, S. 28 ff.
    • zuletzt geändert am 25.02.2021
  • Hochschulporträt
    „An der Kieler Universität bieten wir mehr: mehr Auswahl, mehr Förderung, mehr Meer. Hier profitieren ambitionierte junge Menschen von einer forschungsnahen Lehre – die Grundlage für ihren späteren Erfolg.”
    Prof. Dr. Simone Fulda
    Präsidentin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
    Foto: Studierende vor dem Auditorium Maximum
    Lehren und Lernen an der CAU

    Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) ist eine forschungsstarke Volluniversität mit mehr als 27.000 Studierenden und über 2.000 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Zwischen den Disziplinen ihrer acht Fakultäten entstehen permanent dynamische Schnittstellen, die sich in einem integrativen Forschungsprofil sowie auch der Lehre widerspiegeln.
    Durch Forschung, Lehre und Wissenstransfer trägt die CAU zur Lösung der großen Herausforderungen unserer Zeit bei.

    Icon: uebersicht
    offene Netzwerke, Service-Learning und ein attraktives Lebensumfeld am Meer
    Icon: uebersicht
    bietet zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gestaltung des Studiums
    Studium und Lehre

    Die Kieler Universität bietet Studieninteressierten mit rund 190 Studiengängen viele Möglichkeiten, das Studium individuell zu gestalten. Typisch für Kiel sind frühe Einblicke in aktuelle Forschung und fachliche Grundlagen für eine Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Dazu kommen offene Netzwerke, Service-Learning oder ein attraktives Lebensumfeld am Meer.

    Icon: studium
    bietet in 190 Studiengängen die Möglichkeit, viel zu lernen und sich mit vielen Menschen auszutauschen
    Icon: studium
    verbindet Menschen unterschiedlicher Herkunft, Expertisen und Erfahrungen
    Forschung

    Neben starker Einzelforschung hat die CAU vier Forschungsschwerpunkte gebildet: Lebenswissenschaften, Meereswissenschaften, Nanowissenschaften und Oberflächenforschung sowie Gesellschaft, Umwelt und Kultur im Wandel. Jeder Schwerpunkt bündelt die Expertisen verschiedener Fakultäten aus den Natur-, Sozial-, Ingenieur-, Rechts- und Geisteswissenschaften. Die Forschungsschwerpunkte sind fest in die Universitätsstrukturen eingebettet und bilden die universitäre Grundlage für die Exzellenzcluster zur Präzisionsmedizin für chronische Entzündungserkrankungen („Precision Medicine in Chronic Inflammation“, PMI) sowie „ROOTS – Konnektivität von Gesellschaft, Umwelt und Kultur in vergangenen Welten“.

    Icon: forschung
    Universität mit langer Tradition
    Icon: forschung
    bietet ein fachübergreifendes akademisches Umfeld
    Foto: Studierende vor dem Auditorium Maximum auf dem Weg zur Vorlesung
    Foto: Studierende vor dem Computer bei der Auswertung von Forschungsergebnissen
    Foto: Studierende verlassen das Hauptgebäude der Universität Kiel

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